Eine vom gewerblichen Händler auf ebay als Neu bezeichnete Ware wurde als klar Gebraucht geliefert. Käufer beanstandet sofort und fordert korrekte Ware. Verkäufer schreibt derweilen seine Verkaufsanzeige auf Gebraucht um, und beruft sich darauf. Käufer will nun Ware zurückschicken und Kaufpreis zurück. Verkäufer verweigert die Rücknahme (da ja als Gebraucht verkauft), will ohnehin die Rücksendekosten nicht tragen und den Kaufpreis nicht zurückerstatten. Das Hin-und Her zieht sich hin und die Ware wird schließlich an ihn auf ebay-Kosten zurückgesandt. Mit der Begründung, die Rückgabefrist hätte der Käufer überschritten (es sind im Diskurs tatsächlich schon mehr als zwei Wochen bis zur Rücksendung verstrichen), verweigert sich der Verkäufer weiterhin der Forderung auf Rückerstattung.
Welche Art Anspruch des Käufers würde hier welcher Verjährung unterliegen?
Man liest von Regelmäßiger Verjährung von drei Jahren, im Gewährleistungsrecht von zwei Jahren, und bei Forderungen Geld von drei Jahren.
Welche Bedeutung kommt dabei der Formulierung des Klagegrundes in einer Klageschrift zu?
Frage zur Verjährungsfristen
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Auf welcher Rechtsgrundlage fußte denn diese Rücksendung? Gesetzliches Widerrufsrecht, Sachmängelhaftung, Nichterfüllung, irgendwelche "eBay-Regeln", ...?
Der Verkäufer räumt in seinen AGB ein Widerrufsrecht ein.
Der Käufer will das Teil nicht mehr, da er sich aufgrund der geänderten Zustandsbeschreibung getäuscht sieht; der Verkäufer geht nicht mal drauf ein. Ersatzlieferung eines laut geschlossenen Kaufvertrages Neuartikels kann Verkäufer nicht nachkommen. Wichtig: der Ursprungsverkauftext als auch der abgeänderte ist dokumentiert.
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ZitatWelche Art Anspruch des Käufers würde hier welcher Verjährung unterliegen? :
Hat der Käufer den Widerruf innerhalb der ihm zugestandenen Frist (entweder die gesetzlichen 14 Tage, oder darüberhinausgehend nach AGB) erklärt?
Dann wäre diese Frist gewahrt. Der Käufer müsste nun lediglich die Ware unverzüglich zurücksenden. unverzüglich bedeutet sinngemäß "ohne schuldhaftes Verzögern". Das können ein paar Tage sein, vielleicht eine oder zwei Wochen. Wesentlich mehr sicherlich nicht.
Dass die Ware als Gebraucht ankam, wurde sofort reklamiert, und korrekte Ersatzlieferung, also Neuware, gefordert. Der Verkäufer reagierte darauf erst nach vier Tagen, allerdings ohne darauf einzugehen; er stellte lapidar fest, dass die anzeigenbilder Beispiele seien.
Das Geplänkel zog sich insgesamt zehn Tage nach Reklamation hin. Dann bemerkte Käufer die Änderung des Verkaufsanzeige auf Artikelzustand Gebraucht, und teilt dem Verkäufer mit, dass er grundsätzlich nicht an Gebraucht interessiert ist, der Rucksack zurückgesendet wird und der Gesamtkaufpreis rückzuüberweisen ist.
Nach weiteren drei Tagen reagiert Verkäufer: Er stellt wiederum fest, dass der Artikel Gebraucht sei, und die Rücksendekosten würden dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
Käufer meldet den Verkäufer bei ebay.
Darauf reagiert Verkäufer nach weiteren vier Tagen: 'Was denn nicht stimme.'
Nach weiteren zwei Tagen Erklärung des Verkäufers, dass die Rücksendung laut Widerrufsrecht angenommen wird.
Käufer erhält von ebay Retourschein, sodass die Ware nach weiteren sechs Tagen an Verkäufer zurückgesendet wurde. Zwei Tage später befindet sich die Ware beim Verkäufer.
Nach weiteren 19 Tagen ohne Reaktion auf wiederholte Aufforderung zur Rückzahlung Gesamtkaufpreis Reaktion des Verkäufers, dass 'die Rückgabefrist leider abgelaufen sei; die Ware könne er dem Käufer wieder auf dessen Kosten wieder zusenden'. Seither komplette Funkstille seitens Verkäufer.
Ich denke, dass der VK sich angesichts der Fakten nicht auf eine Rückgabefristversäumung berufen kann. Interessant wäre, wann die Forderung des Käufers auf Rückerstattung in diesem speziell liegenden Fall verjährt ist.
Speziell deswegen, weil der Anzeigentext nachträglich in einem substantiellen Punkt verändert wurde und die Sache sehr nach Hinterslichtführen riecht. Als Laie habe ich den Gedanken, dass der Verkäufer einen 'Geldgewinn' aus unrechtmäßigem Gebaren hatte, und der Käufer daher eine längere Verjährungsfrist als übliche zwei Jahre zur Verfügung hat.
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