Fragen

30. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)
Fragen

Hallo Leute,

da hier ja so einige in der Rubrik Kaufrecht sich oft engagieren, sich im Kaufrecht auskennen und auch teilweise im Verkaufsgeschäft/in der Wirtschaft tätig sind, habe ich mal ein paar allgemeine Fragen. Bob.Vila, Wastl, Steffen (stwe) und anderweitige Juristen und Jurastudenten sind von der Beantwortung ausgeschlossen (wäre dann ja langweilig ;) Die Fragen sind zwar lang (viel Gequatsche ;) , aber kurze Antworten sind möglich und beabsichtigt. Und wenn ich bitten darf mit §§-Angabe. Schliesslich sind wir hier ja ein RECHTS-Forum :) DIE GESCHICHTEN SIND FREI ERFUNDEN!!! Na gut, here we go!

(1) Der Sohn von lilicat von 10 Jahren (frei erfunden Leute!!!) kommt zu euch ins Geschäft und will eine CD kaufen. Würdet Ihr ihm diese verkaufen? Warum?

(2) Der Kumpel von lilicats Sohn, der Sohn von Mahnman der in 2 Wochen 7 Jahre wird (auch frei erfunden Leute!!!) möchte seinem Kumpel in nichts nachstehen, zückt sein Portemonnaie (oder auch Portmonnee nach neuer Rechtschreibung ;) , legt das Geld vor und will die CD gleich mitnehmen. Würdet Ihr ihm diese verkaufen? Warum?

(3) Steffen (stwe) hat bei euch eine CD - Sammlung gekauft, die erst noch zu ihm geliefert werden muss. Schon bei dem Heraustragen der Ware aus dem LKW sieht Adlerauge Steffen (stwe) dass einige CDs fehlen und verweigert die Annahme (§266 BGB ). Er ist sich jedoch nicht sicher, auf welches Recht er sich berufen kann, weil die Vorlesung diesbezüglich erst nächste Woche ist. Kann er sich auf seine Gewährleistungsrechte berufen? Was kann er machen? (Ist eine gemeine Frage ;)

(4) Bob.Vila kauft ein gebrauchtes Telefon (da das Geld mal wieder nicht reicht im Monat) bei euch im Laden und kommt nach einem Monat wieder und moniert Kratzer und ein etwas ausgeleihertes Telefonkabel. Eigentlich wollte er dieses seiner Freundin zum Geburtstag schenken, da ihr altes kaputtgegangen war (frei erfunden Leute!!!), aber da er bis zur letzten Minute gewartet hatte, hatte er keine Zeit das Telefon näher zu inspizieren und bemerkt die monierten Umstände erst zuhause beim Einpacken in Geschenkpapier. Er will das Telefon zurückgeben. Gebt Ihr ihm das Geld zurück? Hat er ein Recht auf das Geld? Warum?

(5) Gleicher Sachverhalt wie in (6) nur mit dem Unterschied, dass Bob.Vila so in Eile ist, dass er aus Versehen anstatt eines neuen Telefons, das daneben liegende gleiche Marke aber gebrauchte Telefon greift und damit zur Kasse rennt. Ein Mitarbeiter bekommt dies mit, da er nichts zutun hat und anstattdessen die Kunden beobachtet. Er weiss, dass das gebrauchte Telefon schon monatelang im Regal stand und es wohl keiner haben wollte. Er sehnt sich nach großer Anerkennung seiner Kollegen und verkauft Bob.Vila das gebrauchte Telefon. Beim Einpacken in Geschenkpapier bemerkt Bob.Vila seinen Irrtum, rennt erbost zu eurem Geschäft zu diesem Mitarbeiter, kramt seine Schönfelder Gesetzessammlung heraus und liest dem Mitarbeiter vor, dass er den Vertrag anfechte. Der Mitarbeiter verweigert. Und Ihr als Vorgesetzter?

(6) Miad hat das Malör von dem Kauf von Bob.Vila mitbekommen, kauft ein neues Telefon bei euch und kommt nach einem Monat mit einem defekten Telefon wieder. Er möchte ein neues, berufend auf seine Gewährleistungsrechte, welche er gerade in der BGB-Schuldrecht BT Vorlesung kennengelernt hat. Ein Mitarbeiter von euch verweigert dies unter der Aussage, dass das Telefon beim Verkauf heile war. Was macht ihr und warum?

(7) Bob.Vila hat keine Lust auf neues Theater im Kaufladen und nimmt deswegen Steffen (stwe), der schon in seinem Beispiel (Fall 3) seine Adleraugen bewiesen hat. Mit ihm könne nichts schiefgehen. Diesmal solls ein neuer DVD-Player für ruhige Abende sein. Steffen (stwe) gibt sein 'O.K.' nach eingehender Inspektion (Steffen (stwe) hat jedoch keinen Rechtsbindungswillen. Er macht dies nur aus Freundschaftsgefälligkeit). Zuhause merkt Bob.Vila der DVD-Schließmechanismus nicht richtig funktioniert. Dieses wäre jedoch schnell, kostengünstig (2-3 % des Kaufpreises) zu reparieren. Aus reiner Verärgerung wieder Stress zu haben rennt Bob.Vila zurück zum Laden und liest dem Geschäftsführer die §§ zum Rücktritt im Gewährleistungsrecht vor und erklärt den Rücktritt. Von dem forschen Auftreten von Bob.Vila überrascht und in seiner vermeintlichen Authorität gekränkt, verweigert er ihm jegliche Nachbesserung und Rücktritt. Ihr kommt vorbei. Bob.Vila fragt euch als netten Mitarbeiter was er machen kann (d.h. welche Gewährleistungsrechte er hat).

(8) Auch diesmal hat Miad aufgepasst, will sich aber diesmal mit dem rechtlichen nicht beschäftigen. Er nimmt stattdessen für sein defektes Telefon einen Gutschein an. Dieser wird von einem Mitarbeiter auf 1 Jahr befristet. Miad vergisst dies und will den Gutschein nach 2 Jahren einlösen. Kann er dies?

(9) MichiM hat diesmal keine Lust in euer Geschäft zu kommen und kauft ein tolles Aquarium bei euch (frei erfunden Leute!!!). Da ihm das Standart-Modell aber nicht passt, lässt er diverse Veränderungen machen, die eigens für Ihn angefertigt werden für insgesamt EUR Nach Lieferung überlegt er es sich anders, da er das Geld doch lieber für ein Music-Festival ausgeben möchte. Er widerruft den Kaufvertrag. Der Mitarbeiter von euch will das aber nicht akzeptieren. Einen Grund kann er aber nicht nennen. Was haltet Ihr davon?

(10) Wastl und Streetworker (Bob), zwei engagierte Vielleser juristischer Literatur, wollen Ihre juristische Literatur aufpolieren und kaufen sich in eurem Online-Shop auf Rechnung 6 verschiedene Jurabücher und Kommentare. Da die beiden aber Qualität gewohnt sind und anspruchsvoll sind, gefällt ihnen nach einmaligem Durchlesen eines Kommentares der Schreibstil und der Inhalt nicht. Generell bezahlen die beiden erst, nachdem alles der Inhalts- und Schreibstilkontrolle standgehalten hat. Sie haben somit noch nichts bezahlt. Sie widerrufen nach 1 Woche den Kaufvertrag bezüglich dieses einen Buches und senden es zurück. Es hat einen Wert von EUR 42,-. Ihr nehmt die Ware an und müsst den Widerspruch bearbeiten. Wie regelt Ihr die Rücksendekosten? Ein Mitarbeiter bringt euch auf die Idee Ersatz dafür zu verlangen, dass das Buch gelesen wurde. Was haltet Ihr davon?

Na jetzt bin ich mal gespannt. Ich hoffe die in den Fragen auftauchenden Personen nehmen dies mit Humor! Falls nicht, bitte kurze Mitteilung an mich oder den Administrator zwecks Änderung.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -






-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 30.09.2005 01:22:38

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29 Antworten
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#1
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Hallo,
endlich mal eine Klausur:-)

zu 1) Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18.Lebensjahr erreicht haben unterliegen dem Taschengeld-§ (§ 110 BGB ) Stellt sich mir anschliessend die Frage ob "mein Sohn" eine Musik CD kauft,denn das darf er oder eine Spiele - oder Film CD, denn hierbei wäre die Freigabe zu beachten.:)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blue roses
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 40x hilfreich)

Ich habe gerade ein Deja-vu: mein Rechtschein in der Uni ;) !

-----------------
"Wer Tippfehler findet darf sie behalten!"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo lili,

sehr gut! Damit hast du die Frage (1) korrekt mit den entsprechenden § beantwortet. Die Frage ist somit aus dem Spiel. Was ist mit den nächsten Fragen?

Viele Grüße!

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo blue roses,

*haha* das stimmt. Wenn du aber Jurastudent im höheren Semester schon bist, dann bitte keine Tipps. Wenn du noch in niedrigerem Semester bist, kannst du ja gerne mal n Tipp abgeben. Aber nicht, dass dus den anderen zu einfach machst :)

Grüße!

- Roenner -


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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Dann versuch ich auch mal mein Glück:

1) Ja. Dürfte unter 110 BGB fallen. Wenn lili dann kommt und sagt, ihr Sohn hätte das nicht gedurft ,üssen wir uns dann aber streiten. ;)

2)Hier muss ich mal meine Frau fragen. Da ist mir wohl was entgangen...;)
Das Kind dürfte allerdings trotzdem nach 104 Geschäftsunfähig sein.

3)Könnte nach 434 (3) einen Sachmangel darstellen (zu geringe Menge). Also hätte er nach 439 (1) Anspruch auf Lieferung eine mangelfreien, sprich vollständigen Sammlung.

4)Er hat kein Rücktrittsrecht beim Kauf im Laden. Weiterhin müsste er das Vorliegen eines sachmangels nachweisen. Die Kratzer und das lose Kabel könnten für ein gebrauchtes Gerät typisch sein. Sofern das lose Kabel die Funktion nicht beeinträchtigt, eignet es sich auch für die vorausgesetzte Verwendung.

5)Dürfte ein Eigenschaftsirrtum darstellen, da Bob sich in einer wesentlichen Eigenschaft der Kaufsache geirrt hat. Ob das Verhalten des Verkäufers als arglistige Täuschung zu sehen ist, kann ich nicht entscheiden.


6) Hier greift wohl die Beweislastumkehr und ich müsste beweisen, dass das Gerät heile war. Kann ich aber wahrscheinlich nicht. Evtl. kann man unter Berufung auf 439(3) statt der Ersatzlieferung eine Nachbesserung erreichen.

7)Der defekte Schließmechanismus stellt wohl auch einen Sachmangel im Sinne des 434 dar.
Also könnte Bob nach 439 (1) Nacherfüllung verlangen. Wir haben hier wieder nach 439 (3) die Möglichkeit, die gewählte Art zu verweigern. Wobei ein Neugerät i.d.R. getauscht wird (kommt auf den Hersteller an). :)

8)Das hatten wir doch erst hier im Forum. Muss der VK in diesem Fall, wenn er die Einlösung verweigert, nicht das Geld zurückerstatten?

9)312d(4)1:Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind

Ich denke, das fällt darunter.

10) Dazu gibt es doch ein neues Urteil, dass dem Kunden die Rücksendekosten unabhängig vom Kaufpreis auferlegt werden können, wenn die Ware nicht oder nicht vollständig bezahlt ist. Allerdings muss der Kunde wohl auch in diesem Fall darauf hingewiesen werden. Wenn es erfolgt ist, müssten Bob und wastl also die Kosten der Rücksendung tragen.

So. Meine Mittagspause ist vorbei. Ich bin gespannt auf die Auswertung.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#6
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

@Mahnmann: STREBER

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Das ist nicht nett! Jetzt bin ich deprimiert

<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/4_9_7[1].gif></img>

Außerdem weißt Du noch nicht mal, ob es richtig ist. *schnüff*

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Mahnman,

da hat wohl jemand gut aufgepasst :) Sehr gut! Hier die Auswertung:

(+) = Korrekte Beantwortung! Sehr gut!

(-) = Leider falsche Beantwortung. Please try again!

(/) = Teilweise korrekte Beantwortung. Aber es fehlt was. Nicht so 'schüchtern', bitte das Fehlende ergänzen! ;)

Frage (1) (+)

Frage (2) (+)

Frage (3) (-)

Frage (4) (+)

Frage (5) (/)
Richtig, es kann entweder ein Eigenschaftsirrtum oder ein Erklärungsirrtum vorliegen.
- Doch in welchen §§ steht das?
- Was ist die Folge für den Kaufvertrag, wenn Bob.Vila den Vertrag wirksam angefochten hat?

Arglistige Täuschung durch Unterlassen; eine interessante Konstellation.

- Ist dies hier einschlägig?
- Wie wird dies behandelt?

Frage (6) (+)

Frage (7) (/)
Richtig, ein Sachmangel liegt vor. Die Intensität ist nämlich zur Bejahung eines Sachmangels irrelevant. Der Bezug auf § 439 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich richtig. Es würde sich um eine relative Unverhältnismäßigkeit handeln. Dabei werden die Kosten für die Nachbesserung (Reparatur) und Nachlieferung (Neulieferung) verglichen. Eine Unverhältnismäßigkeit tritt ein, wenn die nichtgewählte Art der Nacherfüllung 10 % günstiger ist. Bei Vertretenmüssen des Verkäufers tritt diese erst bei 20 % ein.

Hier wurde die Nacherfüllung jedoch explizit verweigert.
- Welche Möglichkeiten bleiben Bob.Vila?

Frage (8) (-)

Frage (9) (+)

Frage (10) (/)
Das ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Die Frage ist nur
- wo?


Eine gute Leistung Mahnman. Feuer frei für ergänzende Lösungsvorschläge!


Viele Grüße,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Gut. Dann versuche ich es eben nochmal:

3) Mit der Frage komm ich dann nicht wirklich weiter. In 433 (1) steht, der Käufer muss die Kaufsache mangelfrei übergeben. Das erfolgt hier nicht. Blättere ich mal viel weiter nach vorne. Ich rate einfach mal ins Blaue. Du hast ja den 266 angegeben. Wenn ich in diesem weiteren Umfeld suche, stoße ich auf 241: Steffen ist berechtigt, die Leistung zu fordern, der VK hat diese noch nicht erbracht. Also hat er, nach wie vor, Recht auf Übergabe der Kaufsache.

5) Die Anfechtung wegen Irrtums wird im Normalfall in 119 BGB behandelt. Allerdings steht im Gesetz wenig dazu drin. Dazu brauch ich dann den Palandt.
Was sind die Folgen der Anfechtung? Bob Vila macht sich nach 122 schadensersatzpflichtig und muss dem VK aufgewandte Kosten ersetzen, die dieser in Vertrauen auf die Gütigkeit hatte. Was fällt jetzt da drunter? Ich würde vermuten z.B. eine Provisionszahlung an den Angestellten für den getätigten Verkauf.

Täuschung durch verschweigen: hier hab ich im Palandt auch was gefunden (123BGB). Da steht,

quote:

das Verschweigen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht.
Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der VerkAnschauung redklicherweise eine Aufklärung erwarten durfte.


Hier würde ich als Laie prüfen, ob das Gerät wirklich deutlich als gebrauchtes Gerät gekennzeichnet war. Du hast ja in der Angabe geschrieben, die standen genau neben den neuen Geräten.

7) Richtig. Hier greift dann wahrscheinlich der 440. Demnach hat Bob Vila ein Recht auf sofortigen Rücktritt.
Wobei die Frage bleibt, ob ich ihm das wirklich sagen würde...

10) Das Urteil hatte, glaube ich, F.Lorenz mal gepostet. Ich blättere mal schnell im Widerrufsrecht.
Ah ja. Steht wirklich da. 357(2):
quote:

Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.




-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

-- Editiert von Mahnman am 30.09.2005 16:09:01

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Frage (3)

<img src="http://www.smiliemania.de/smilie132/00000681.gif"></img> Ich bin überrascht, dass du das so gut hergeleitet hast, ohne nähere Kenntnisse darüber zu haben. Sehr gut! Der Bezug auf § 433 I BGB ist vollkommen richtig. Der Käufer hat ein Recht auf mangelfreie Verschaffung der Kaufsache. Es tritt somit solange keine Erfüllung des Rechtsgeschäftes ein, solange die Ware nicht mangelfrei ist ('Erfüllungstheorie').

Knackpunkt ist hier die fehlende Übergabe: § 434 BGB stellt auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs ab. Dieser ist hier nicht gegeben, da die Übergabe durch die Verweigerung der Annahme durch Steffen nicht stattfand. Erst nach Gefahrübergang ist das spezielle Gewährleistungsrecht anwendbar. Solange dieses nicht geschehen ist, also somit für den Zeitraum bis zum Gefahrübergang ist nicht das Gewährleistungsrecht anwendbar, sondern hingegen das Allgemeine Leistungsstörungsrecht.
<img src="http://www.smiliemania.de/smilie132/00000697.gif"></img>

Im Ergebnis kann Steffen somit weiterhin die Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 433 I BGB fordern.

Frage (5) (+)

Korrekte Beantwortung, auch hinsichtlich einer arglistigen Täuschung durch Unterlassen.
- Was für Folgen hat die Anfechtung direkt auf den Kaufvertrag?
<img scr="http://www.smiliemania.de/smilie132/00000685.gif"></img>

Frage (7) (/)
Der Gedankengang ist richtig. Wenn die Nacherfüllung verweigert wird, entsteht die Möglichkeit auf ein Rücktrittsrecht des Käufers.

§440 I BGB ist in diesem Fall jedoch nicht einschlägig. <img scr="http://www.smiliemania.de/smilie132/00000646.gif"></img>
- Warum? (Schwere Frage) <img scr="http://www.smiliemania.de/smilie132/00000695.gif"></img>

- Hat Bob.Vila dann ein Rücktrittsrecht? Wenn ja, woraus ergibt sich das? Wenn nein, warum nicht?
- Welche Möglichkeiten hat er noch?

Frage (10) (+) <img scr="http://www.smiliemania.de/smilie132/00000664.gif"></img>


Mahnman räumt hier alles im Alleingang ab :)

Viele Grüße!

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 30.09.2005 16:40:45

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 30.09.2005 16:49:00

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:


Mahnman räumt hier alles im Alleingang ab :)




Ich muss hier das "Jeder darf nur eine Frge beantworten" überlesen haben ;)

Als Antwort auf Deine Ergänzungsfrage bin ich auf 142 (1) gestoßen.

quote:

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.



Wegen der Frage 7 les ich nochmal nach. Ich stolpere momentan über den fehlenden Rechtsbindungswillen von Steffen, wobei ich mir im Moment nicht sicher bin, ob dieser erheblich ist.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

-- Editiert von Mahnman am 30.09.2005 17:30:39

-- Editiert von Mahnman am 30.09.2005 17:33:50

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Hat hier jemand Langeweile? Ich hätte noch ein paar *interessante* Aufgaben hier liegen, die auf eine Bearbeitung warten...

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Die werden allerdings wahrscheinlich meinen Wissensstand übersteigen Bob.Vila ;)


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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#14
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Lieber Mahnmann, das ist so wie in der Schule, wenn der beste Schüler zuerst dran kommt. Dann sind alle Schüler die nicht so gut sind, deprimiert und denen ist das ganze Wochenende total verdorben. jawohl.

Ich pers. hätte lieber zuerst kristian(:-)) rangelassen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:

Ich pers. hätte lieber zuerst kristian(:-)) rangelassen



Das klingt nun aber zweideutig.

<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/blach.gif></img>



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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

-- Editiert von Mahnman am 30.09.2005 17:33:01

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#16
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

@BOB Vila, immer her damit,das machen wir doch mit links.

Hoffe nur meine Zulassung zur Anwaltskammer kommt dann die nächsten Tage :-)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mal kurz zurück zum Thema:
Willst Du jetzt auf 323 (2) hinaus?

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#18
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Tja, man sagt ja: doof...gut:-);)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Das ist nun wirklich fies.

<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/devil_2_2.gif></img>

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#20
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

§ 323 BGB ist richtig. Nur fraglich, wie man den anwendet und was danach dann kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)




lieber kristian, nicht böse sein,bitte.;)

Das ist ein alberner freitags Scherz:-))

-----------------
"Dies ist ein Rechtsforum, hier bekommst Du RECHT,Gerechtigkeit gibts hier nicht."

-- Editiert von lilicat am 30.09.2005 17:38:19

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

@ Bob.Vila

Ich dachte ich poste ausnahmsweise mal was anderes :)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Die Anwendung des 323 hatten wir hier im Forum noch nicht. In meinem Palandt steht leider nichts dazu drin. Da muss ich wohl passen.

Mal sehen:
In 437 BGB stehen ja die Möglichkeiten bei Mängeln drin:

quote:

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und



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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#24
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

zu 7.
1) ich würde ein rücktrittsrecht bejahen, da nicht 97% aller dvd player sondern nur ein dvd player zu 97% heile ist, kann eine teilleistung nicht angenommen werden.

da die leistung bereits endgültig verweigert wurde kann bob den rücktritt umgehend erklären.

2) bob könnte ebenfalls die reparatur auf kosten eines dritten durchführen lassen, da der händler die leistung bereits verweigert hat (281 BGB)

-- Editiert von luda am 30.09.2005 17:58:12

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo luDa und Mahnman,

der § 440 BGB gilt nur für die Fälle von berechtigtem Verweigern der Nacherfüllungspflicht. §323 Abs. 2 BGB gilt hingegen für das unberechtigte Verweigern. Ein Rücktritt ist hier jedoch nicht möglich aufgrund von § 323 Abs. 5, S.2 BGB . Möglich ist jedoch eine Minderung des Kaufpreises, da für eine Minderung der Ausschlussgrund der Nicht-Erheblichkeit des Mangels nicht Voraussetzung ist. Desweiteren kommt, wie luDa schon schrieb, ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

Hätte nicht gedacht, dass ihr die ganzen Fragen so schnell rausbekommt. Respekt! Danke fürs Mitmachen!!!


Viele Grüße,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 30.09.2005 20:59:13

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Danke fürs Ausarbeiten und moderieren dieses Tests. War sehr lehrreich.

<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/flatto-nacht.gif></img>

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#27
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mir ist beim nochmaligen durchlesen des Posts aufgefallen, dass ich die Frage acht falsch hatte. War mir vorher tatsächlich entfallen. Was ist nun also mit unserem Gutschein?

Ich habe mir dazu mal den Beitrag von CAM durchgelesen, den er/sie geschrieben hat:

quote:

Bei einem Gutschein über beliebige Waren im Gesamtwert von x Euro aus dem Sortiment des Gutscheinaussteller spielt ein auf dem Gutschein angegebenes Ablaufdatum hingegen wirklich keine Rolle. Der Gutschein wird ja immer nur zum Nennwert eingelöst.



Heißt das jetzt, ein Gutschein darf nicht befreistet sein, bzw. die Befristung spielt keine Rolle?

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#28
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Mahnman,

Für die Juristen handelt es sich bei einem Geschenkgutschein um ein so genanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB . Im Geschenkgutschein ist ein Recht verbrieft, welches in der Regel nur durch Vorlage des Gutscheins bei dessen Aussteller geltend gemacht werden kann.

Deswegen sollte man Gutscheine pfleglich behandeln. Verliert man sie, so kann der Anspruch meist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.

Immer wieder stellt sich die Frage, ob eine Befristung des im Gutschein verbrieften Rechts zulässig ist. Sofern dies zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart wurde, dürften nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit keine Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit der Befristung bestehen.

Meist findet sich die Befristung aber als vorformulierte Klausel auf dem Gutschein aufgedruckt. Es handelt sich dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle unterzogen werden müssen. Das Landgericht München I (Az: 7 O 2109/95 ) und das Oberlandesgericht Hamburg (Az: 10 U 11/00 ) haben entschieden, dass eine Befristung generell und zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist. Die entscheidende Frage ist jedoch, wie lange eine solche Befristung sein darf. Hier war das Landgericht München I der Ansicht, das zehn Monate zu kurz seien, das Oberlandesgericht Hamburg hielt eine Befristung von unter zwei Jahren bei einem Kinogutschein für zu kurz.

Hintergrund bei der Entscheidungen war freilich der Umstand, dass bis zum 01.01.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug. Somit musste man dem Händler die Möglichkeit einer Befristung einräumen, denn es liegt auf der Hand, dass es aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht sein kann, dass ein Kinogutschein auch noch nach mehr als 20 Jahren eingelöst werden kann.
Seit dem 01.01.2003 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre.

Es ist daher fraglich, ob das Landgericht München I und das Oberlandesgericht Hamburg ihre Entscheidungen vor diesem Hintergrund aufrecht erhalten würden. Drei Jahre dürfte ein vernünftiger Zeitraum sein, um Rechte aus einem Gutschein geltend machen zu können. Sowohl der Händler wie auch der Verbraucher werden hier gleichermaßen geschützt. Für eine kürzere Befristung besteht in den meisten Fällen wohl kein legitimes Interesse des Händlers. Neue gerichtliche Entscheidungen dieser Problematik sind noch nicht bekannt, weswegen derzeit nicht vorher gesagt werden kann, ob bspw. eine Befristung auf zwei Jahre zulässig ist oder nicht.

Deswegen sollte man den Gutschein gründlich durchlesen und im Falle einer Befristung mit dem Händler darüber reden.

Auch aus dem Gesichtspunkt der unangemessenen Benachteiligung des Gutscheininhabers darf der Gültigkeitszeitraum nicht 3 Jahre unterschreiten. Argument ist auch hier die gesetzliche Verjährungsfrist und dass der Verkäufer für den Gutschein eine geldliche Leistung erhalten hat, welche nicht einfach innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes verfallen dürfe, welcher zeitlich unter der gesetzlichen Verjährung liege.

Grüße!

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 01.10.2005 01:26:38

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#29
 Von 
blue roses
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 40x hilfreich)

@ roenner: nein, keine Angst! Ich habe nicht Jura studiert- meine Kenntnisse beruhen auf nen Schein (2 SWS zwei 2 Semester lang). Du siehst, ich bin alles andere als vom Fach ;) !

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"Wer Tippfehler findet darf sie behalten!"

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