Fragen zu einer Rechnung bei Privatverkauf

13. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
huibuh123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zu einer Rechnung bei Privatverkauf

Hallo,

ich habe einige Fragen zum Thema Rechnung:

Angenommen Käufer A kauft einen Artikel beim privaten Verkäufer B über eine Internetplattform (ebay oder ähnliches) und bezahlt

a.) per Vorkasse
b.) nach Erhalt des Artikels "auf Rechnung".

Er hat nun Recht auf eine Quittung (nach Zahlungseingang).

Im §368 BGB steht:
"Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen."

Für mich als absoluter Laie ist der Paragraph noch etwas unklar:
1.) Wann hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse auf eine Quittung in anderer Form? Bzw. für mich aus sicht des Verkäufers: Wann kann ich eine andere Form der Quittung ablehnen und wann nicht?

2.) Was überhaupt sind andere Formen einer Quittung, die ein Käufer verlangen könnte?

Außerdem habe ich folgende Fragen:

3.) Bin ich verpflichtet auf Wunsch eine Rechnung als Privatverkäufer zu stellen? - oder kann ich auch ablehnen?

4.) Unabhängig davon darf ich ja eine Rechnung stellen. Muß die Rechnung in diesem Fall auch eine fortlaufende Rechnungsnummer haben und muß eine Steueridentifikationsnummer angegeben werden? - oder kann das bei einer privaten Rechnung entfallen?

4.2.) falls eine fortlaufende Rechnungsnummer vergeben werden muß: Kann das einfach irgendeine Zahl sein (die nicht zweimal vergeben wird), oder müßen die Zahlen aufeinander folgen?

5.) Als Privatverkäufer darf ich keine MwSt. ausweisen. Reicht dann eine tabellarische Übersicht der verkauften Artikel mit ihrem Preis und der angegebenen Endsumme oder muß/sollte man noch gesondert vermerken, daß keine MwSt. ausgewiesen wurde.

6.) Wenn ich bei einer ebay-Auktion explizit mit einem Satz wie "Verkauf unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung" einen Artikel anbiete, muß dieser Satz dann auch in einer Rechnung noch einmal gesondert erwähnt werden?


Ich freue mich auf eure Antworten.

Liebe Grüße
Michael


-----------------
""

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Ihre Fragen hier in Gänze zu beantworten, sprengt den Rahmen dieses Forums.

Im Rahmen eines Kaufvertragsgeschäftes zwischen Privatleuten (und auch Kaufleuten) kommt es zum Vertragsgeschäft und seiner Erfüllung. Das Geschäft ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer das Geld und der Käufer die Ware erhalten hat.

Als Zahlungsquittung könnte der Überweisungsbeleg des Geldes angesehen werden; als Leistungsnachweis der Warenlieferung der Einlieferungsschein des Warenpaketes bei einem Versanddienst.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1.) Wann hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse auf eine Quittung in anderer Form? Bzw. für mich aus sicht des Verkäufers: Wann kann ich eine andere Form der Quittung ablehnen und wann nicht? <hr size=1 noshade>

Wenn es sich so aus dem Gesetz, der vertraglichen Vereinbarung oder aus den üblichen Handelsbräuchen ergibt.



quote:<hr size=1 noshade>2.) Was überhaupt sind andere Formen einer Quittung, die ein Käufer verlangen könnte? <hr size=1 noshade>

Gesungen, getanzt, entsprechende Eintragung in öffentliche Verzeichnisse, ...



quote:<hr size=1 noshade>3.) Bin ich verpflichtet auf Wunsch eine Rechnung als Privatverkäufer zu stellen? - oder kann ich auch ablehnen? <hr size=1 noshade>

Wünsche sind weder fürdne Weihnachtsmann noch für dne Verkäufer verpflichtend. Eine Quittung reicht



quote:<hr size=1 noshade>4.) Unabhängig davon darf ich ja eine Rechnung stellen. Muß die Rechnung in diesem Fall auch eine fortlaufende Rechnungsnummer haben und muß eine Steueridentifikationsnummer angegeben werden? - oder kann das bei einer privaten Rechnung entfallen? <hr size=1 noshade>




quote:<hr size=1 noshade>4.2.) falls eine fortlaufende Rechnungsnummer vergeben werden muß: Kann das einfach irgendeine Zahl sein (die nicht zweimal vergeben wird), oder müßen die Zahlen aufeinander folgen? <hr size=1 noshade>

fortlaufend = kontinuierlich, durchgehend



quote:<hr size=1 noshade>5.) Als Privatverkäufer darf ich keine MwSt. ausweisen. Reicht dann eine tabellarische Übersicht der verkauften Artikel mit ihrem Preis und der angegebenen Endsumme oder muß/sollte man noch gesondert vermerken, daß keine MwSt. ausgewiesen wurde. <hr size=1 noshade>

Es sollte ein Satz wie "Privatrechnung - keine MwSt. Pflicht" dort stehen



quote:<hr size=1 noshade>6.) Wenn ich bei einer ebay-Auktion explizit mit einem Satz wie "Verkauf unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung" einen Artikel anbiete, muß dieser Satz dann auch in einer Rechnung noch einmal gesondert erwähnt werden? <hr size=1 noshade>

Da dieser Satz bei mehr als einem Verkauf ohnehin keine Gültigkeit hat, ist das egal.

Ansosnten sind solche Sätze auf der Rechnung wirkungslos, schlimmstenfalls kontraproduktiv.

Man sollte immer die Verkaufsbeschreibung mit der Rechnung und den Versandnachweisen archivieren, bis die Verjährung eingetreten ist





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
huibuh123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für eure Antworten.

quote:

Wenn es sich so aus dem Gesetz, der vertraglichen Vereinbarung oder aus den üblichen Handelsbräuchen ergibt.



Sehen Sie mir bitte nach, daß ich doof nachfrage, aber ich bin absoluter Anfänger und möchte einige Rechtsfragen geklärt wissen, bevor ich meinen ersten Artikel auf ebay anbiete: Wenn ich dort einfach einen Artikel inseriere mit einer Artikelbeschreibung dann habe ich ja keine besondere vertragliche Vereinbarung. Darf ich in diesem Fall eine Aufforderung zu einer von der üblichen Form der Quittung abweichend Form ablehnen?

Zitat:
Wünsche sind weder für dne Weihnachtsmann noch für dne Verkäufer verpflichtend. Eine Quittung reicht
Ich sehe schon im Rechtsforum muß man sich ganz genau ausdrücken: Also die Frage richtig forumuliert: Wenn ein Kunde mich auffordert eine Rechnung zu stellen muß ich dieser Aufforderung nachkommen oder bin ich berechtigt dies (mit Verweis auf meinen Status als privater Verkäufer) abzulehnen?


Zur Rechnungsnummer: Die könnten dann z.B.: so aussehen 2014-1, 2014-2, usw.?

Muß ich als Privatverkäufer eine Steueridentifikationsnummer auf der Rechnung angeben, oder kann die weggelassen werden?


Da Sie es gerade ansprechen dazu vielleicht auch noch eine kurze Frage. Als Privatverkäufer kann ich doch eine Gewährleistung (aber nicht(!) die Mängelhaftung) ausschließen. Der Unterschied zwischen Mängelhaftung und Gewährleistung besteht doch - wenn ich alles richtig verstehe - darin, daß ich bei der Mängelhaftung dazu verpflichtet bin zu haften, wenn das Produkt, daß ich verkaufe zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelbehaftet ist (= von der Beschreibung abweicht). Nehmen wir also an ich verkaufe einen Arbeitsspeicher als funktionsfähig der aber defekt ist, dann kann der Käufer sich auf die Mängelhaftung berufen. Ist der Arbeitsspeicher aber tatsächlich voll funktionsfähig wie versprochen, geht aber nach einem halben Jahr kaputt, dann wäre das ein Fall für die Gewährleistung. Nun kann ich doch diese Gewährleistung als Privatverkäufer wirksam ausschließen (wo steht das eigentlich im BGB? - ich weiß das nur durch Internetrechereche). Wo ist das Problem, wenn ich das bei mehreren Auktionen mache?

-----------------
""

-- Editiert huibuh123 am 14.11.2014 11:31

-- Editiert huibuh123 am 14.11.2014 11:40

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.109 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen