Hallo,
ich habe einige Fragen zum Deckungskauf, falls beispielsweise ein Verkäufer eine mangelhafte Ware liefert und diese nicht reparieren oder in mangelfreiem Zustand liefern kann. Dann kann der Käufer vom Kauf zurücktreten und sich die Sache teurer anderweitig kaufen und die Preisdifferenz beim Verkäufer geltend machen.
Gibt es Fälle bei denen ein Schadensersatz wegen Deckungskauf ausgeschlossen ist? Also der Preisunterschied des Deckungskaufs beim Verkäufer nicht geltend gemacht werden kann?
Gibt es mögliche Ausschlüsse? Z.B. beim Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen, zwei Gewerbetreibenden oder einem gewerblichen Käufer beim privaten Verkäufer?
Kann der Schadensersatz, der durch Deckungskauf entsteht wirksam ausgeschlossen werden?
Z.B. wird im Kaufvertrag ein höherer Schadensersatz, der über die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises hinaus geht, ausgeschlossen. Ist eine solche Klausel zwischen einem privaten Verkäufer und einem privaten Käufer möglich und wirksam?
Gruss
Freeman
Fragen zum Deckungskauf
9. August 2017
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Frage vom 9. August 2017 | 23:04
Von
Status: Schüler (183 Beiträge, 28x hilfreich)
Fragen zum Deckungskauf
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 9. August 2017 | 23:33
Von
Status: Richter (8432 Beiträge, 4042x hilfreich)
Hallo,
Das Wort ausgeschlossen ist etwas übertrieben, aber zumindest gemindert!Zitat:Gibt es Fälle bei denen ein Schadensersatz wegen Deckungskauf ausgeschlossen ist?
Man bedenke, solltest du der Käufer sein, hast du auch eine Schadensminderungspflicht!
Grob gesagt, wenn dir ein Bekannter besagten Artikel für den doppelten Peis verkauft, aber andere Verkäufer bei 120% des ehemalingen Preises verkaufen, wirst du nicht den Preis deines Bekannten geltend machen können.
#2
Antwort vom 10. August 2017 | 17:15
Von
Status: Schüler (183 Beiträge, 28x hilfreich)
Gehört es zur Schadensminderungspflicht, dass man zuerst in einer Preissuchmaschine den günstigsten Preis ermittelt?
Oder kann man von einem Käufer erwartet, der die ursprüngliche Ware z.B. im Onlineauktionshaus kaufte, dass er für seinen Deckungskauf auch in das Onlineauktionshaus schaut und nach gleichem Artikel sucht, wenn diese Artikel dort günstiger gehandelt werden (natürlich im gleichen Zustand)?
Kann man im Kaufvertrag den Schadensersatz auf die Höhe des Artikelpreises wirksam beschränken? So dass maximal der Kaufpreis der Ware zurück erstattet werden kann und der Schadensersatz diese Höhe nicht überschreiten kann? Ist so eine Klausel wirksam?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 10. August 2017 | 21:47
Von
Status: Unbeschreiblich (114620 Beiträge, 39022x hilfreich)
ZitatGehört es zur Schadensminderungspflicht, dass man zuerst in einer Preissuchmaschine den günstigsten Preis ermittelt? :
Es kann dazu gehören.
Kommt halt darauf an, ob er das machen müsste (die berühmte Zumutbarkeit).
Bei einem Offlinekauf z.B. wäre das nicht der Fall.
ZitatKann man im Kaufvertrag den Schadensersatz auf die Höhe des Artikelpreises wirksam beschränken? :
Gegenüber Verbrauchern wäre mir da keine wirklich gerichtsfeste Formulierung bekannt.
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