Hallo,
ich war letztens beim Friseur, der mir die Haare färben sollte, sich aber hier nicht an die Abmachung gehalten hat und obwohl ich meinte, nur bis zum Ohr blond färben (da Balayage Style) und dieser dies bis zum Ansatz gemacht hat und im Allgemeinen nicht das Ergebnis raus kam, das ich wollte, habe ich die Rechnung letztendlich nicht bezahlt.
Das Vertrauensverhältnis war auch komplett gebrochen (deshalb auch keine Nachbesserung gewünscht, da kein Vertrauen mehr), da Haare falsch gefärbt und ich mehrmals ihm erklärt habe, wie ich es will - und zudem war er ein "Freund" von mir, der mir mündlich zugesagt hat, dass er es kostenfrei macht, und am Ende wollte sein Chef im Salon von mir, dass ich die Rechnung bezahle. Dies fand ich unverschämt und bin gegangen. Die mündliche Zusage habe ich natürlich nicht in Schriftform, nur WhatsApp-Nachrichten von vor dem Termin, mit der Frage, ob er die Haare bei mir zu Hause macht oder ich in Salon kommen soll.
Nun habe ich eine Anhörung von der Polizei bzgl. der Straftat des Nicht-Zahlens der Rechnung erhalten. Jetzt ist meine Frage: was kann ich hier antwortet, sodass es für mich gut ausgeht? Vielen Dank!
-- Editiert von User am 31. Oktober 2022 12:32
-- Editiert von User am 31. Oktober 2022 12:33
Friseurrechnung nicht bezahlt (unzufriedene Leistung erbracht) und nun Brief von Polizei erhalten
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Zitatbzgl. der Straftat des Nicht-Zahlens der Rechnung erhalten. :
Das steht mit Sicherheit nicht dort, denn das ist gar keine Straftat.
Insofern wäre erst mal wichtig zu wissen, was da tatsächlich steht.
Hi ich habe ein Schreiben erhalten mit "Schriftliche Äußerung als Beschuldigte", Ihnen wird folgende Straftat vorgeworfen: Sonstiger Betrug
Nun darf ich mich dazu äußern. Soll ich mich so äußern, wie hier oben beschrieben, oder anders?
ZitatInsofern wäre erst mal wichtig zu wissen, was da tatsächlich steht. :
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ich gehe mal davon aus, dass dies hier zum Betrugsvorwurf geführt hat:
Du hast die Leistung in Anspruch genommen mit dem Vorsatz, nicht bezahlen zu wollen.Zitatund zudem war er ein "Freund" von mir, der mir mündlich zugesagt hat, dass er es kostenfrei macht, und am Ende wollte sein Chef im Salon von mir, dass ich die Rechnung bezahle. :
Natürlich bin ich mit dem Wissen reingegangen, die Dienstleistung umsonst zu erhalten - wie zuvor auch. Der Friseur ist in Ausbildung und hat mich bisher immer als Modell herangezogen, und dies war wieder so ausgemacht. Nur vor Ort hat er sich nicht an die Abmachung bzgl. Färben gehalten (da er zu viel blondiert hat und das Ergebnis nicht so wurde wie gewollt/ausgemacht) und wollte dann noch Geld von mir.
Beschreibe ich dies auch so der Polizei oder wie kann ich mich dazu äußern?
Zitatder mir mündlich zugesagt hat, dass er es kostenfrei macht :
Da dürfte das Unterforum *Strafrecht* besser passen, denn um Kaufen gehts nicht.
Ob dir dort jemand formuliert, was du der Polizei schreiben kannst, damit es gut für dich ausgeht, möchte ich aber bezweifeln.
-- Editiert von User am 31. Oktober 2022 12:00
Nur dass dessen Chef wohl davon nichts wusste. Wenn dem so ist, sehe ich sowohl beim Friseur (in Ausbildung) den Betrug als auch bei Dir.ZitatDer Friseur ist in Ausbildung und hat mich bisher immer als Modell herangezogen, und dies war wieder so ausgemacht. :
Darüber entscheidet dann ein Gericht. Wenn der (möglicherweise) geschlossene Vertrag ein sogenannter Werkvertrag sein sollte, dann gilt dort das Recht auf Nachbesserung. Zumindest solange wie die Nachbesserung nicht unzumutbar ist. Dort würde man dann vielleicht auch die Frage stellen, was genau eigentlich geschuldet war. Dazu müsste vielleicht aufgeklärt werden, was eigentlich bezüglich der Frisur "besprochen" wurde und inwiefern das Ergebnis von dem Wunschbild abweichen darf. Nichtgefallen als Grund für die Zahlungsverweigerung bzw. für die Verweigerung der "Abnahme" des Werkes? Selbst wenn das Ergebnis mangelhaft war, müssen Sie vielleicht dennoch (einen Teilbetrag) hierfür bezahlen.Zitat:Das Vertrauensverhältnis war auch komplett gebrochen (deshalb auch keine Nachbesserung gewünscht, da kein Vertrauen mehr)
Sie müssen sich schon entscheiden, warum genau Sie die Zahlungspflicht nicht erfüllt haben. Wegen mangelhafter Leistung oder weil diese Leistung kostenlos sein sollte.Zitat:zudem war er ein "Freund" von mir, der mir mündlich zugesagt hat, dass er es kostenfrei macht, und am Ende wollte sein Chef im Salon von mir, dass ich die Rechnung bezahle.
Ich bin mir nicht so ganz sicher, wie sich das mit Ihrer Erwartung an ein ganz bestimmtes und perfektes Ergebnis verträgt. Haben die früheren Termine bei Ihnen zu Hause oder vor Ort stattgefunden?Zitat:Der Friseur ist in Ausbildung und hat mich bisher immer als Modell herangezogen, und dies war wieder so ausgemacht.
Also nur Nachrichten, die Sie selbst geschrieben haben? Das entscheidende Beweismittel würde aber wohl sowieso die Aussage des Auszubildenden als Zeuge sein. Die Frage ist nur, ob der wirklich seinem (offenbar auf Bezahlung drängenden) Arbeitgeber erklären möchte, dass er (während seiner Arbeitszeit?) kostenlose Leistungen verspricht (und ggf. auch früher schon erbracht hat).Zitat:Die mündliche Zusage habe ich natürlich nicht in Schriftform, nur WhatsApp-Nachrichten von vor dem Termin, mit der Frage, ob er die Haare bei mir zu Hause macht oder ich in Salon kommen soll.
Die Wahrheit? Oder Teile davon. Oder gar nichts.Zitat:was kann ich hier antwortet, sodass es für mich gut ausgeht?
Das Strafverfahren wird vermutlich sowieso eingestellt, ganz einfach weil die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit für zu unbedeutend hält und Sie sich lieber vor dem Zivilgericht über die Bezahlung streiten sollten. Strafrechtlich würde sowieso entscheidend hinzutreten, dass Sie von Anfang an die Absicht gehabt haben müssen, eine (selbstverständlich) kostenpflichtige Leistung in Anspruch zu nehmen, die dann am Ende aber (entgegen Ihrer rechtlichen Verpflichtung) nicht zahlen zu wollen. Ob man Ihnen das nachweisen kann?
Die Frage ist aber, ob die Klärung vor dem Zivilgericht so viel besser für Sie ist. In dem Moment, in dem die Gegenseite sich einen Anwalt nimmt und Klage erhebt, wird die ganze Angelegenheit unnötig teuer. Und möglicherweise verlieren Sie den Streit. Vielleicht ist es daher auch in Ihrem Interesse, wenn die Angelegenheit irgendwie gütlich beigelegt werden kann? Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Sie anscheinend oft genug schon kostenlose Leistungen dort in Anspruch genommen haben und somit insgesamt noch immer recht günstig wegkommen würden? Das würde wohl auch dem Auszubildenden die etwas missliche Lage ersparen.
Als Arbeitszeitbetrug? Selbst wenn das so ist, dann ist das nicht das Problem der Beschuldigten, würde ich meinen.Zitat:Nur dass dessen Chef wohl davon nichts wusste. Wenn dem so ist, sehe ich sowohl beim Friseur (in Ausbildung) den Betrug
Dafür müsste der Arbeitgeber einen Vermögensschaden erleiden. Den Schaden erleidet er aber schon/allenfalls dadurch, dass der Auszubildende offenbar seine Arbeitszeit für private Schnibbeleien aufwendet und damit nicht zum Umsatz beiträgt, unter Umständen einen Umsatzausfall herbeiführt.Zitat:als auch bei Dir.
Die Beschuldigte aber schädigt den Arbeitgeber nicht, insbesondere nicht durch Nichtzahlung. Denn wieso sollte der Arbeitgeber einen Anspruch auf Bezahlung haben? Einen Vertrag mit ihm selbst hat die Beschuldigte anscheinend nicht geschlossen, so wie Sie anscheinend überhaupt keine Abrede mit dem Arbeitgeber getroffen hat. Eine Forderung des Arbeitgebers kann nur über Stellvertretung durch den Auszubildenden entstanden sein. Aber wenn der Auszubildende denn wirklich die Kostenfreiheit zugesagt hat, dann hat der Auszubildende unmöglich in Stellvertretung einen Vertrag für seinen Arbeitgeber geschlossen.
Hier müsste man dann wohl etwas aufwändiger argumentieren, wenn man auf anderem Wege doch zu einem Anspruch des Arbeitgebers gelangen möchte. Für möglich halte ich aber auch das.
Interessant bleibt für mich in erster Linie aber sowieso: Was sagt der Auszubildende denn jetzt zu der (angeblich) vereinbarten Kostenfreiheit?
Zitat:Nun habe ich eine Anhörung von der Polizei bzgl. der Straftat des Nicht-Zahlens der Rechnung erhalten.
Never ever! Das hast Du Dir ausgedacht.
-- Editiert von User am 31. Oktober 2022 14:22
Ich persönlich würde im vorliegenden Fall ganz ehrlich erklären, wie es dazu kam. Versuche das Ganze in eine einigermaßen "geordnete" Form zu bringen, so als zeitlichen Ablauf in der richtigen Reihenfolge, also z.B. dass der Freund schon öfter zu Ausbildungszwecken umsonst Sachen gemacht hat, dass er sich wieder gefragt hat und auch gesagt, es wäre umsonst, dass du dich darauf verlassen hast, dass du vor Ort dann nicht zufrieden warst, dass der Chef dann aber Geld wollte.... also einfach so wie es war. Und dann musst du einfach weiter schauen passiert.
??? Die TE betritt einen Friseursalon, um sich die Haare schneiden zu lassen. Also hat sie sehr wohl einen Vertrag mit dem Inhaber (=Chef des Azubis) geschlossen.ZitatDie Beschuldigte aber schädigt den Arbeitgeber nicht, insbesondere nicht durch Nichtzahlung. Denn wieso sollte der Arbeitgeber einen Anspruch auf Bezahlung haben? Einen Vertrag mit ihm selbst hat die Beschuldigte anscheinend nicht geschlossen, so wie Sie anscheinend überhaupt keine Abrede mit dem Arbeitgeber getroffen hat. :
Azubi schneidet während der Arbeitszeit Haare im Frisiersalon und rechnet nicht ordnungsgemäß ab. => Vermögensschaden beim Inhaber des Salons. Betrug durch den Azubi.ZitatAls Arbeitszeitbetrug? Selbst wenn das so ist, dann ist das nicht das Problem der Beschuldigten, würde ich meinen. :
Zitatch war letztens beim Friseur, der mir die Haare färben sollte, sich aber hier nicht an die Abmachung gehalten hat und obwohl ich meinte, nur bis zum Ohr blond färben (da Balayage Style) und dieser dies bis zum Ansatz gemacht hat und im Allgemeinen nicht das Ergebnis raus kam, das ich wollte, :
Als Übungsobjekt kann doch ein anderes Ergebnis herauskommen, als sie es sich wünschten.
Der Friseur ist noch Azubi und lernt somit erst, den Wünschen der Kunden gerecht zu werden.
Ihr Problem, dass sie nicht zufrieden sind.
Eigentlich wird so etwas mit dem Firmeninhaber abgesprochen. Evtl. war der auch nur genervt, weil sie sich über das kostenlose färben beschwerten.
Statt in einem Laienforum nach dem besten Verhalten zu fragen, scheint mir als erstes wichitg um Akteneinsicht zu ersuchen, damit man erkennen kann, was der Anzeigende genau angegeben hat.
Am Besten macht dies natürlich ein Anwalt.
ZitatNun darf ich mich dazu äußern. Soll ich mich so äußern, wie hier oben beschrieben, oder anders? :
Ja, Sie sollten sich definitiv äußern, denn meiner Ansicht nach können Sie mit einer Einlassung können Sie Ihre jetzige Position nur verbessern. Die Strafanzeige wird der „Chef" gestellt haben, dieser hat vermutlich nur mitgeteilt, dass dort eben eine unzufriedene Kundin war, welche dann einfach beschlossen hatte, nicht zu zahlen und anschließend den Laden verließ.
Ich würde davon ausgehen, dass Ihre Vorgeschichte bzw. die Abmachung mit Ihrem Kumpel gar nicht bekannt ist. Der Kumpel hat sich vielleicht auch nicht unnötig in diese Richtung geäußert, um z.B. Ärger mit dem Chef zu vermeiden (weil er dies eventuell gar nicht durfte).
Wenn Sie jetzt nichts tun, wird man annehmen, dass sich das so zugetragen hat wie von dem Inhaber beschrieben und man wird Sie höchstwahrscheinlich für schuldig befinden.
Daher sollten Sie sich die Mühe machen und ein paar Zeilen schreiben.
Schreiben Sie es einfach so, wie es war, wenn Sie noch was Schriftliches haben (z.B. Chat-Verläufe) könnte man dies noch ausdrucken und beilegen.
Auch wenn es sich z.B. nur auf die vorherigen Male bezieht, würde dies Ihre Story unterstützen. Also im Grunde einfach alles was Ihre Story glaubwürdig macht und sie entlastet hinzufügen bzw. mitteilen. Ebenso auch den Namen (Vorname ist besser als nichts) Ihres Kumpels benennen.
Wie Sie sich denken können, wird es einen Unterschied machen, ob nur aufgrund der Aussage des Inhabers geurteilt wird, oder eben ob Ihre Seite der Geschichte ebenso mit einbezogen wird. Also die Chance sollten Sie schon nutzen. Wenn es sich so zugetragen hat wie von Ihnen beschrieben, sollte dies eigentlich mit einer folgenlosen Einstellung des Verfahrens für Sie enden.
Ein Anwalt wird zwar selten schaden, aber bei der Akteneinsicht dürfte hier wohl wenig Überraschendes zu erwarten sein, die Einlassung wird man dann sicher auch dem Anwalt überlassen, also wären wir schon bei schätzungsweise 300 Euro. Meiner Meinung nach ist das hier ein Fall, bei dem das nicht unbedingt nötig ist.
Im Grunde bezahlt man dann für dieses Missverständnis ca. 300 Euro, das ist eine ordentliche Summe (die dann vielleicht auch die Eltern zahlen müssen), so sollte es dann ja auch nicht sein.
-- Editiert von User am 31. Oktober 2022 20:00
ZitatBeschreibe ich dies auch so der Polizei :
Nun, aus der Beschreibung könnte man dann einen mehrfachen (gemeinschaftlichen) Betrug herauslesen ...
Also fraglich, ob man das nicht besser Fachleuten überlassen sollte.
Naja, man sollte die Sache jetzt auch nicht größer machen, als sie tatsächlich ist. Im worst case wird das, wie bereits schon geschrieben wurde, wohl auch eher mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit enden.
ZitatNun, aus der Beschreibung könnte man dann einen mehrfachen (gemeinschaftlichen) Betrug herauslesen ... :
Nein, kann man nicht. Aus der Beschreibung ist keinerlei (nicht mal ansatzweise) Vorsatz diesbezüglich rauszulesen, auch kein bedingter. Maximal fahrlässiges Verhalten.
Dass es sich - je nach Beschreibung des Chefs / des "Freundes" - für Außenstehende anders darstellen könnte, ändert nichts an der Tatsache, dass der subjektive Tatbestand laut Beschreibung nicht vorlag.
-- Editiert von User am 1. November 2022 01:56
In der Sache teile ich die Ansicht von CarstenF.
Allerdings glaube ich ihnen nicht.
Erfahrungsgemäß ist der erste Post hier in "solchen" Angelegenheiten - abgesehen von unglücklichen oder missverständliche Formulierungen - der ehrlichste. Danach wird, was auch natürlich ist, defektiert und ein "Ausweg" gesucht in dem man umformuliert.
Nota bene: spannend ist auch das ihr "Freund" nur solange ein Freund war, solange er umsonst gearbeitet hat.
Mir persönlich wäre eine Freundschaft es immer wert hier die Rechnung einfach zu bezahlen......
So funktioniert das deutsche Recht leider nicht. Zum Glück wird über die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten ein Jurist entscheiden und nicht das Forum.Zitat:??? Die TE betritt einen Friseursalon, um sich die Haare schneiden zu lassen. Also hat sie sehr wohl einen Vertrag mit dem Inhaber (=Chef des Azubis) geschlossen.
Spekulation. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass auch ein Schneiden außerhalb des Salon erwogen wurde, kann das genau so gut außerhalb der Arbeitszeit erfolgt sein. DIes gilt insbesondere für einen Auszubildenden, der nicht in Vollzeit in dem Salon eingesetzt ist.Zitat:Azubi schneidet während der Arbeitszeit Haare im Frisiersalon
Ordnungsgemäß sind abzurechnen nur tatsächliche Forderungen gegen die Beschuldigte als (mögliche) Bestellerin. Dass die Forderung bestand, ist aber zweifelhaft. Ganz abgesehen davon, dass ein Betrug ein täuschendes Element und eine Vermögensverfügung im Zustand des Irrtums verlangt. Und durch welches Verhalten des Auszubildenden wurde der Arbeitgeber hier worüber getäuscht? Worin bestand sein Irrtum? Inwiefern hat der Arbeitgeber über sein Vermögen verfügt?Zitat:und rechnet nicht ordnungsgemäß ab.
Mir scheint der Arbeitgeber doch recht gut informiert zu sein und die (hier jetzt erfolgte) Geltendmachung einer Forderung ist genau das Gegenteil einer Verfügung, die eine Schlechterstellung bewirken könnte.
... verlangt (wie jeder andere Schaden auch) eine Schlechterstellung gegenüber der vorherigen Situation, die dann auch noch genau zu beziffern sein können muss. Inwiefern steht der Arbeitgeber denn jetzt schlechter dar als zuvor? Wie hoch genau ist der Schaden? Die (wenn überhaupt existente) Schadenshöhe entspricht jedenfalls nicht der nun geltend gemachten Forderung.Zitat:Vermögensschaden beim Inhaber des Salons
Da wiederhole ich mich gerne: Selbst wenn das so ist, dann ist das nicht das Problem der Beschuldigten, würde ich meinen.Zitat:Betrug durch den Azubi.
Täter dieses Betruges (dessen Vorliegen recht zweifelhaft ist) wäre eben der Auszubildende, nicht die Beschuldigte.
Die Beschuldigte käme allenfalls als Teilnehmerin zu einem (versuchten) Arbeitszeitbetrug in Betracht, was aber wiederum gewissen Zweifeln ausgesetzt wäre.
Der Fall ist weder straf- noch zivilrechtlich eine "klare Sache", wenn man auf die Angaben der Beschuldigten vertraut. Auch deshalb und ebenso wegen der Geringfügigkeit der streitigen Summe kann man sich gewisse Hoffnungen darauf machen, dass das Strafverfahren eingestellt wird und der Arbeitgeber von einer Zivilklage absieht.
Das sieht die Rechtsprechung aber anders. Du gehst also in einen Friseursalon, lässt Dir die Haare schneiden und behauptest, keinen Vertrag eingegangen zu sein?Zitat:So funktioniert das deutsche Recht leider nicht.ZitatDie TE betritt einen Friseursalon, um sich die Haare schneiden zu lassen. Also hat sie sehr wohl einen Vertrag mit dem Inhaber (=Chef des Azubis) geschlossen. :
Da ist Deine Aussage wohl mehr Spekulation. Die TE war im Frisiersalon, sowohl Azubi wie auch Chef waren anwesend, das deutet wohl sehr auf "normale" Öffnungszeiten hin.Zitat:Spekulation. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass auch ein Schneiden außerhalb des Salon erwogen wurde, kann das genau so gut außerhalb der Arbeitszeit erfolgt sein.ZitatAzubi schneidet während der Arbeitszeit Haare im Frisiersalo :
Zweifelhaft wäre das m.E. nur, wenn genau auch in dieser Situation der Chef das Angebot gemacht hätte, dass die TE als "Model" kostenfrei vom Azubi die Haare geschnitten bekommt.ZitatOrdnungsgemäß sind abzurechnen nur tatsächliche Forderungen gegen die Beschuldigte als (mögliche) Bestellerin. Dass die Forderung bestand, ist aber zweifelhaft. :
Wenn das als "gemeinschaftlich begangener Betrug" beurteit wird, ist es sehr wohl das Problem der Beschuldigten.ZitatSelbst wenn das so ist, dann ist das nicht das Problem der Beschuldigten, würde ich meinen. :
Aber vielleicht äußert sich die TE ja nochmal und gibt den genauen Inhalt des Anhörungsschreibens wieder.
ZitatNein, kann man nicht. :
Keine Sorge, das kann man - das ist ja das Problem.
Was dann am Ende daraus wird, hängt auch von den Aussagen aller Beteiligten ab.
Das ist frei erfunden.Zitat:Das sieht die Rechtsprechung aber anders.
Warum nicht? Wäre mir neu, dass man in einem Friseursalon Eintritt zahlen muss.Zitat:Du gehst also in einen Friseursalon, lässt Dir die Haare schneiden und behauptest, keinen Vertrag eingegangen zu sein?
Ob während der normalen Öffnungszeiten oder nicht ist für die Strafbarkeit völlig irrelevant. Das deutsche Strafrecht kennt kein Verbot, sich während der Öffnungszeiten die Haare schneiden zu lassen. Für das aktive Schneiden gilt dasselbe.Zitat:Da ist Deine Aussage wohl mehr Spekulation. Die TE war im Frisiersalon, sowohl Azubi wie auch Chef waren anwesend, das deutet wohl sehr auf "normale" Öffnungszeiten hin.
Wie gesagt: So funktioniert das deutsche Zivilrecht ganz einfach nicht.Zitat:Zweifelhaft wäre das m.E. nur, wenn genau auch in dieser Situation der Chef das Angebot gemacht hätte, dass die TE als "Model" kostenfrei vom Azubi die Haare geschnitten bekommt.
Hat der Arbeitgeber der Beschuldigten überhaupt kein Angebot gemacht (egal ob entgeltlich oder nicht) bzw. hat die Beschuldigte dem Chef kein Angebot gemacht, dann dürfte sich die Suche nach einer Anspruchsgrundlage für den Arbeitgeber doch recht schwierig darstellen. Und da der Arbeitgeber bis zu dem Streit über die Bezahlung überhaupt keine Rolle gespielt hat, kann er unmöglich selbst Angebote angenommen oder abgegeben haben.
Hat der Arbeitgeber selbst keine Angebote abgegeben oder angenommen, dann könnte er sich zwar rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Dafür muss dann aber auch eine vertretungsbereite Person anwesend sein und stellvertretend für den Arbeitgeber Angebote annehmen oder abgeben. War hier eine solche Person anwesen und hat sie (ausdrücklich?) im Namen des Arbeitgebers Angebote angenommen/abgegeben? Wohl nicht.
WIrd es aber nicht. Weil solche Beurteilungen in der Realität von Juristen vorgenommen werden und nicht von Hobbyrichtern aus dem Internet, welche nichtmals mit grundlegenden Prinzipien unserer Rechtsordnung vertraut sind.Zitat:Wenn das als "gemeinschaftlich begangener Betrug" beurteit wird, ist es sehr wohl das Problem der Beschuldigten.
Damit überhaupt ein Arbeitszeitbetrug vorliegt, wäre es gerade zwingende Voraussetzung, dass der Auszubildende die Unentgeltlichkeit zugesagt hat. Der Vorwurf gegenüber der Beschuldigten lautet aber, dass die Unentgeltlichkeit eben nicht vereinbart war, die Beschuldigte aber ihre (in Wahrheit dennoch nicht bestehende) Zahlungsbereitschaft vorgespiegelt hat.
Den hat die Beschuldigte bereits genannt.Zitat:Aber vielleicht äußert sich die TE ja nochmal und gibt den genauen Inhalt des Anhörungsschreibens wieder.
-- Editiert von User am 1. November 2022 22:26
Was hat "Eintritt" damit zu tun, dass Du Dir in einem Friseursalon die Haare schneiden lassen willst und dafür einen Dienstvertrag eingehst? Nichts.ZitatWarum nicht? Wäre mir neu, dass man in einem Friseursalon Eintritt zahlen muss. :
Wer hat davon gesprochen? Wenn Du während "normaler" Öffnungszeiten in den Salon gehst, kannst Du in der Regel nicht erwarten, die Haare kostenlos geschnitten zu bekommen.ZitatOb während der normalen Öffnungszeiten oder nicht ist für die Strafbarkeit völlig irrelevant. Das deutsche Strafrecht kennt kein Verbot, sich während der Öffnungszeiten die Haare schneiden zu lassen. Für das aktive Schneiden gilt dasselbe. :
Der einzige, der von Arbeitszeitbetrug redet, bist Du.ZitatDamit überhaupt ein Arbeitszeitbetrug vorliegt :
Nö. Die Beschuldigte schreibt von einem Tatvorwurf: Sonstiger Betrug. Und ich finde diesen Straftatbestand nicht im StGB. Also wäre der genaue Wortlaut samt Paragrafen interessant.ZitatDen hat die Beschuldigte bereits genannt. :
Da ein Betrug nur vorsätzlich begangen werden kann sehe ich hier weit und breit keinen Betrug.ZitatWenn dem so ist, sehe ich sowohl beim Friseur (in Ausbildung) den Betrug als auch bei Dir. :
Es ist hier branchenüblich dass ein Versuchsobjekt nichts für die Frisur zahlen braucht. Die Frisur war nicht wie erhofft. Pech gehabt. Man wusste, dass man Versuchskaninchen spielt. Die nachträgliche Forderung des Inhabers halte ich für nicht gerechtfertigt und nicht durchsetzbar. Der Fragesteller kann sich auf die Aussage des Lehrlings verlassen, dass die Versuchsobjekte kostenfrei bedient werden. Mit der Gefahr, dass die Frisur daneben geht. So hier geschehen.
Ich sehe nirgendwo einen Betrug und auch keine rechtmäßige Forderung nach Bezahlung.
ZitatMan wusste, dass man Versuchskaninchen spielt. :
Wenn das hier die tatsächliche Absprache war, warum hat der Inhaber offensichtlich nichts davon gewusst?
Das hier:
Zitatim Allgemeinen nicht das Ergebnis raus kam, das ich wollte, habe ich die Rechnung letztendlich nicht bezahlt. :
Spricht ebenfalls nicht dafür, dass es hier eine entsprechende Abrede auch tatsächlich gab.
Vieles spricht objektiv dafür, dass der Inhaber davon ausgehen musste, dass es sich um eine normale/n Kundin/-en handelte.
ZitatDer Fragesteller kann sich auf die Aussage des Lehrlings verlassen, dass die Versuchsobjekte kostenfrei bedient werden. :
Das klingt für mich wie eine nachgeschobene Schutzbehauptung.
Überhaupt, wo kommt denn eigentlich die Vorladung her? Also mein Friseur kennt meine Adresse nicht. Allenfalls wenn ich eine Terminvereinbarung mache, ist ggf. die Telefonnummer bekannt...
Sprich: Hier wird der Azubi kaum die Geschichte bestätigt haben, so sie denn überhaupt stimmt.
Und auch ein Azubi ist doch kaum so blöde und läd "Privatkunden" zum schneiden in den Salon ein, wo ja jeder mitbekommt was Phase ist. Der meiner Erfahrung nach "übliche" Deal bei sowas ist: Ich berechne dir nur die Hälfte/nur Schneiden/ etc. pp..... Nicht das das legal wäre, aber eine Gratisabrede gibt es meiner Lebenserfahrung in dem Bereich nur, wenn es um neue Techniken oder aber eine (Abschluss-)Prüfung geht.
Ich war zwar nicht dabei, aber bin der Überzeugung anhand des eigenen Vortrages, dass es hier nie eine "kostenlose" Vereinbarung gab. Selbst wenn, sehe ich nicht wie die TE hier nicht objektiv erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrede gehabt haben müsste, denn offensichtlich schneidet der Azubi ja nicht immer umsonst, sondern im Normalfall gegen (ggf. verringerte) Gebühr. Im Übrigen lese ich nirgends, dass die geforderte Rechnung der "Listenpreis" war.
Hier kann es durchaus zu einer Teilnichtigkeit kommen, sodass nur die (vermeintliche) Zahlungsabrede "keine Gegenleistung" unwirksam ist.
ZitatDafür müsste der Arbeitgeber einen Vermögensschaden erleiden. Den Schaden erleidet er aber schon/allenfalls dadurch, dass der Auszubildende offenbar seine Arbeitszeit für private Schnibbeleien aufwendet und damit nicht zum Umsatz beiträgt, unter Umständen einen Umsatzausfall herbeiführt. :
Und das Mittel zum Färben hat sie mitgebracht? Auch das dürfte aus dem Bestand des Chefs stammen und somit zu seinem Vermögensschaden zählen ;-)
Irrelevant. Wenn der Lehrling nicht im Interesse des Betriebs handelt, dann ist das dessen Angelegenheit. Das ist etwas was AG und AN untereinander klären müssen.ZitatWenn das hier die tatsächliche Absprache war, warum hat der Inhaber offensichtlich nichts davon gewusst? :
Immer noch irrelevant.ZitatVieles spricht objektiv dafür, dass der Inhaber davon ausgehen musste, dass es sich um eine normale/n Kundin/-en handelte. :
Die Polizei hat Mittel und Wege die Adresse herauszufinden. Dem Lehrling ist diese wahrscheinlich auch bekannt.ZitatÜberhaupt, wo kommt denn eigentlich die Vorladung her? :
Das ist gängige Praxis in der Friseurausbildung! Da wird gar nichts berechnet wenn es darum geht, dass der Lehrling etwas ausprobiert. Das ist sozusagen das Schmerzensgeld falls etwas schief gehen sollte.ZitatUnd auch ein Azubi ist doch kaum so blöde und läd "Privatkunden" zum schneiden in den Salon ein, wo ja jeder mitbekommt was Phase ist. :
Der Fragesteller behauptet das Gegenteil. Davon muss man also zunächst einmal ausgehen.ZitatIch war zwar nicht dabei, aber bin der Überzeugung anhand des eigenen Vortrages, dass es hier nie eine "kostenlose" Vereinbarung gab. :
Natürlich schneiden auch Azubis gegen Gebühr. Das was sie können, das kostet normalerweise auch Geld. Ausprobieren ist für Models meist kostenfrei. Selten wird dafür auch mal etwas verlangt.Zitatdenn offensichtlich schneidet der Azubi ja nicht immer umsonst, sondern im Normalfall gegen (ggf. verringerte) Gebühr. :
Das ist kein Vermögensschaden, das ist eine Investition in seinen Lehrling.ZitatUnd das Mittel zum Färben hat sie mitgebracht? Auch das dürfte aus dem Bestand des Chefs stammen und somit zu seinem Vermögensschaden zählen ;-) :
Nochmal: was der Lehrling seinem Chef gegenüber zu verantworten hat, das hat absolut nichts mit dem Fragesteller zu tun.
Da entgegen deiner Fehlannahme ganz einfach kein Dienstvertrag geschlossen wurde, habe ich mich gefragt, wie man hier wohl sonst noch auf die Idee kommen könnte, dass ein Aufenthalt in einem Frisörsalon stets mit Kosten verbunden wäre. Da war mir dann nur das mit dem Eintritt eingefallen. Das ist immerhin nicht ganz so abwegig wie einfach mal aus dem Bauch heraus die Existenz eines Dienstleistungsvertrages zu behaupten.Zitat:Was hat "Eintritt" damit zu tun, dass Du Dir in einem Friseursalon die Haare schneiden lassen willst und dafür einen Dienstvertrag eingehst?
Na wer wohl?Zitat:Wer hat davon gesprochen?
Es ist völlig egal, was "in der Regel" erwartet werden "kann". Für den strafrechtlichen Vorwurf des Betrugs zählt ganz allein, was in diesem konkreten Fall die Beschuldigte erwartet hat. Und das müsste man ihr dann auch noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen können.Zitat:Wenn Du während "normaler" Öffnungszeiten in den Salon gehst, kannst Du in der Regel nicht erwarten, die Haare kostenlos geschnitten zu bekommen.
Wir können uns gerne darauf einigen, dass (aller Wahrscheinlichkeit nach) auch kein Arbeitszeitbetrug vorliegt. Nur leider war das mit dem Arbeitszeitbetrug der letzte Rettungsanker, um es doch noch irgendwie wenigstens für möglich zu halten, dass hier der Auszubildende den Arbeitgeber betrogen hat (oder die Beschuldigte an diesem Betrug gar teilgenommen haben könnte). Nur ganz beispielsweise fehlt jeder Fantasie über das Bestehen einer Betrugsstrafbarkeit ein ganz entscheidendes Element: Der Auszubildende hat ganz offensichtlich in keiner Form der Bereicherungsabsicht gehandelt. Sich selbst hat er nicht bereichert. Im Gegenteil: Er musste schuften. Die Beschuldigte hat er auch nicht irgendwie durch Betrug bereichert. Selbst wenn man in der neuen Frisur irgendwie einen Vermögensvorteil sehen möchte, dann braucht es dafür ganz offensichtlich keinen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers.Zitat:Der einzige, der von Arbeitszeitbetrug redet, bist Du.
Meine Fragen nach der Vermögensverfügung des Arbeitgebers oder der exakten Höhe des Schadens sind leider auch noch offen. Wie das wohl kommt?
Jeder, der den Thread hier gelesen hat und auch noch minimale Erfahrungen mit der strafrechtlichen Praxis mitbringt, weiß ganz genau, wie dieses Schreiben aussieht. Ich würde fast sogar meinen, dass es sogar ausreicht, den Thread nur grob zu überfliegen, und dass strafrechtliche Erfahrungen sogar ganz verzichtbar sind. Aber eben nur fast.Zitat:Die Beschuldigte schreibt von einem Tatvorwurf: Sonstiger Betrug. Und ich finde diesen Straftatbestand nicht im StGB. Also wäre der genaue Wortlaut samt Paragrafen interessant.
Bemerkenswert: Der genaue Vorwurf soll noch unklar sein. Die Strafbarkeit wegen Betrugs soll aber schon feststehen.
Dabei ist beides falsch. Daran muss man sich aber natürlich nicht stören, wenn man an der Funktionsweise des deutschen Rechts sowieso nicht wirklich interessiert sich und lieber den ganzen Tag lang mit unberechtigt großem Selbstvertrauen durch das Forum poltert und alle möglichen wirklich krass falschen Behauptungen in die Welt setzen möchte.
Weil es eine Absprache zwischen der Beschuldigten als Bestellerin und dem Auszubildenden als Unternehmer war. An dieser war der Arbeitgeber ganz einfach nicht beteiligt genau wie er auch im Übrigen an keiner Absprache (zumindest nicht mit der Beschuldigten) beteiligt war. Deswegen kann er wohl auch kaum einen Anspruch gegen die Beschuldigte haben. Wer das anders sieht, der möge die Anspruchsgrundlage (bitte unter genauem Hinweis auf die Gesetzesstelle) nennen und dabei auch detailliert darauf eingehen, wieso deren Voraussetzungen hier alle erfüllt sein sollten.Zitat:Wenn das hier die tatsächliche Absprache war, warum hat der Inhaber offensichtlich nichts davon gewusst?
Dann kann man sich als nächstes den strafrechtlichen Fragen zuwenden. Dazu gehört dann insbesondere, in welcher Weise der Arbeitgeber, worüber und durch wen der Arbeitgeber (oder jemand anderes?) getäuscht worden sein soll oder wer hier über das Vermögen von wem verfügt haben soll. Insbesondere zu benennen wäre dann der genaue Vermögensgegenstand, um den irgendjemand bereichert worden sein soll.
Das ist aber uninteressant. Der Arbeitgeber hat nichts für die Beschuldigte getan, also schuldet sie ihm umgekehrt auch nichts.Zitat:Vieles spricht objektiv dafür, dass der Inhaber davon ausgehen musste, dass es sich um eine normale/n Kundin/-en handelte.
Mal den Thread gelesen? Der Auszubildende ist ein "Freund" der Beschuldigten. Vor dem Termin wurden Nachrichten geschrieben, also sind spätestens seit dem die Telefonnummern gegenseitig bekannt. Da über einen Hausbesuch gesprochen wurde, liegt es (wenn nicht sowieso schon) recht nahe, dass auch die genaue Adresse bekannt war. Der Name sowieso. Der durchschnittliche Frisör hat den im System/Kalender eingetragen. Selbst wenn irgendeine dieser Informationen fehlt, dann ist es ein Leichtes, sie zu ermitteln. Insbesondere für die Polizei.Zitat:Überhaupt, wo kommt denn eigentlich die Vorladung her? Also mein Friseur kennt meine Adresse nicht. Allenfalls wenn ich eine Terminvereinbarung mache, ist ggf. die Telefonnummer bekannt...
Es ist offensichtlich legal.Zitat:Nicht das das legal wäre
Die Rechtmäßigkeit der Abrede kann der Beschuldigten total egal sein. Rechtswidrig wird sie nämlich allenfalls durch zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden bestehende Bestimmungen. Auf diese beiden Personen (also nicht auf die Beschuldigte) erstreckt sich dann auch die Rechtswidrigkeit.Zitat:Selbst wenn, sehe ich nicht wie die TE hier nicht objektiv erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrede gehabt haben müsste
Das ist nun völlig abenteuerlich.Zitat:Hier kann es durchaus zu einer Teilnichtigkeit kommen, sodass nur die (vermeintliche) Zahlungsabrede "keine Gegenleistung" unwirksam ist.
"Ich habe keine Ahnung, aber ich bin mir trotzdem ganz sicher!"Zitat:Ich war zwar nicht dabei, aber bin der Überzeugung
Diese eine Formulierung passt leider auf viel zu viele Probleme unserer Zeit.
Eben! Hier im Forum wesentliche Elemente das Sachverhalts einfach mal als "Schutzbehauptung" abzutun ist gewagt. Die Beschuldigte muss sich hier überhaupt nicht schützen. Denn hier ist sie nicht angeklagt. Das verkennt der eine oder andere Hobbyrichter aber gerne.Zitat:Der Fragesteller behauptet das Gegenteil. Davon muss man also zunächst einmal ausgehen.
Besonders absurd ist es dann, wenn Angaben in Zweifel gezogen werden, die eigentlich völlig plausibel (oder sogar naheliegend) sind. Diese Plausibilität verkennt man aber natürlich, wenn man sich in der Frisörbranche ebenso wenig auskennt wie im deutschen Recht.
Das mag sein. Aber: Dieser (denkbarst geringfügige) "Schaden" wurde nicht durch Betrug herbeigeführt. Schon gar nicht durch die Beschuldigte. Dieser "Schaden" wäre allein dadurch entstanden, dass der Auszubildende sich an den Utensilien des Arbeitgebers bedient und diese für seine persönlichen Zwecke aufwendet.Zitat:Und das Mittel zum Färben hat sie mitgebracht? Auch das dürfte aus dem Bestand des Chefs stammen und somit zu seinem Vermögensschaden zählen ;-)
Zitatich war letztens beim Friseur, der mir die Haare färben sollte, sich aber hier nicht an die Abmachung gehalten hat und obwohl ich meinte, nur bis zum Ohr blond färben (da Balayage Style) :
Zunächst gab es wohl eine konkrete Abrede hinsichtlich des vereinbarten Ergebnisses.
Im Rahmen der "Erstellung" des Werkes kam es zu einem Mangel:
Zitatdieser dies (anmerk: die Blondierung) bis zum Ansatz gemacht hat und im Allgemeinen nicht das Ergebnis raus kam :
Aufgrund des Mangels hat man sich dazu entschlossen
Zitathabe ich die Rechnung letztendlich nicht bezahlt. :
Hieraus lese ich zunächst einmal, dass, wenn alles gut gegangen wäre, man durchaus vorhatte hier eine Gegenleistung zu erbringen.
Dann wird hier argumentiert, dass es ja nie eine Zahlungsabrede gab, weil man sich ja "als kostenloses Übungsobjekt" zur Verfügung gestellt habe.
Ein Vortrag der m.E. nicht vom Sachverhaltsvortrag getragen wird:
ZitatDas Vertrauensverhältnis war auch komplett gebrochen (deshalb auch keine Nachbesserung gewünscht, da kein Vertrauen mehr), da Haare falsch gefärbt und ich mehrmals ihm erklärt habe, wie ich es will :
Man stellt sich als Übungsobjekt zur Verfügung und wenn die eigenen Vorstellungen nicht erfüllt wurden, dann ist das nicht nur ein unerwartetes Ergebnis, sondern soll auch nicht Nachgebessert werden, weil es zu einem "Vertrauensbruch" kommt?
Das ist schlicht unglaubwürdig.
ZitatNatürlich bin ich mit dem Wissen reingegangen, die Dienstleistung umsonst zu erhalten - wie zuvor auch. Der Friseur ist in Ausbildung und hat mich bisher immer als Modell herangezogen, und dies war wieder so ausgemacht. Nur vor Ort hat er sich nicht an die Abmachung bzgl. Färben gehalten (da er zu viel blondiert hat und das Ergebnis nicht so wurde wie gewollt/ausgemacht) und wollte dann noch Geld von mir. :
Wenn man tatsächlich "natürlich" wie immer reingegangen ist ohne zu bezahlen, dann Teile ich die Ansicht von Laie, dass hier nix zu machen ist. Allerdings glaube ich das nicht, denn dann kann man das ja irgendwie belegen.
ZitatDeswegen kann er wohl auch kaum einen Anspruch gegen die Beschuldigte haben. :
Die Frage ist:
Wann schließt man mit wem einen Vertrag. Wenn man, während der Öffnungszeiten in ein Ladenlokal geht und mit dem angestellten Erfüllungsgehilfen des Inhabers eine Vereinbarung über einen Haarschnitt trifft, der dann auch (wenn auch mangelhaft) durchgeführt wird.
Wieso sollte hier kein Vertrag mit dem Inhaber entstehen?
Gegenfrage. Wenn hier kein Vertrag entsteht, wie ist dass denn dann sonst? Also es kommt jemand in einen Salon und lässt sich von einer Angestellten die Haare schneiden und frägt vorher was es kostet. Hier ist doch auch ein Vertrag mit dem Inhaber vollkommen unstreitig. Der einzige Unterschied ist doch, dass es einen zeitichen Versatz bei der Abrede der Gegenleistung gab.....
Wenn sich der Azubi letztlich einer Verletzung seiner Vertretungsmacht schuldig gemacht, besteht vielleicht eine Rückgriffshaftung gegen den Azubi. Der ist aber dann ausgeschlossen, wenn man um den Mangel wusste.....
Guck doch bitte, was die Frage ist. Die TE hat ne Frist für ihre Stellungnahme.ZitatDie Frage ist: :
Zitat1. Jetzt ist meine Frage: was kann ich hier antwortet, sodass es für mich gut ausgeht?... :
2.Soll ich mich so äußern, wie hier oben beschrieben, oder anders?...
3.Beschreibe ich dies auch so der Polizei oder wie kann ich mich dazu äußern?
Versuch doch einfach mal zu verstehen was die TE geschrieben hat.ZitatZunächst gab es wohl eine konkrete Abrede hinsichtlich des vereinbarten Ergebnisses. :
Im Rahmen der "Erstellung" des Werkes kam es zu einem Mangel:
Den Rest spare ich mir.
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