Frist für Reparatur

12. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.02.2010 17:11:55
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Frist für Reparatur

Hallo,

ich habe im Dezember bei einem Online-Händler einen MediaPlayer gekauft (110,00 EUR). Dieser wurde defekt geliefert, habe ihn zur Reparatur zurückgeschickt (09.12.2009). Auf Nachfrage zum Status der Reklamation bekam ich immer nur die Aussage, daß das Gerät zum Hersteller gesendet wurde und ich ein wenig Geduld haben sollte. Am 28.12.2009 habe ich dem Händler eine Frist bis zum 05.01.2010 gesetzt, als Antwort kam wieder: Ist beim Hersteller und ich sollte ein wenig Geduld haben. Am 10.01.2010 habe ich nun eine Email geschickt, daß ich vom Kauf zurücktreten möchte, da es der Händler innerhalb der 4 Wochen nicht geschafft hat, das Gerät zu reparieren. Nun hat mir der Händler geantwortet, daß er den Widerruf nicht akzeptiert (da die 14 tätige Widerrufsfrist abgelaufen ist) und der Hersteller gesagt hat, daß ein Austausch/Reparatur etwa 8 - 10 Wochen dauert.

Meine Frage ist nun, kann ich aufgrund des Sachmangels und der in meinen Augen unzumutbaren langen Reparaturzeit vom Kauf zurücktreten bzw. stimmt es, daß die 14 tätige Widerrufsfrist angelaufen ist (daß Gerät war von Anfang an defekt).

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.

Viele Grüße,

Matthias

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2 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage ist nun, kann ich aufgrund des Sachmangels und der in meinen Augen unzumutbaren langen Reparaturzeit vom Kauf zurücktreten bzw. stimmt es, daß die 14 tätige Widerrufsfrist angelaufen ist (daß Gerät war von Anfang an defekt).


Reparaturzeiten - wie lange darf es dauern? - ein dunkles Kapitel, zumal es an eindeutiger Rechtsprechung fehlt.

Die Widerrufsfrist ist abgelaufen, es sei denn, du wurdest nicht rechtswirksam über dein Widerrrufsrecht belehrt, die 14 Tage seit Empfang der Ware sind ja eindeutig um, da hat der Händler recht, nur trifft das nicht das Problem...

Insbesondere solltest du dich vielleicht einmal grundsätzlich über deine Rechte als Käufer und Verbraucher informieren, für die Zukunft bestimmt hilfreich, insbesondere hättest du einen anderen Weg gewählt, da bin ich mir sicher...

http://www.chip.de/artikel/Defekte-Hardware-So-reklamieren-Sie-richtig_29887554.html

http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php#1

Im Grunde bist du als Verbraucher in einer komfortablen, wenn auch auf den ersten Blick etwas unübersichtlichen Situation. Das Gerät kommt an - aber schon defekt. Was jetzt?

In Frage kommt: Widerrufsrecht, falls es ein Fernabsatzvertrag war, Gewährleistung (immer - auch beim Kauf beim stationären Händler), Garantie - falls eine solche vereinbart war, meistens Herstellergarantie.

Bei Ausübung des Widerrufsrecht kannst du ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten oder die Ware zurückschicken, die Frist beträgt 14 Tage, sie läuft ab Übergabe der Ware. Wenn du aber ein mangelfreies Gerät möchtest (und nicht dein Geld zurück), würde das nichts helfen.

Garantie in Anspruch zu nehmen, ist in diesem Stadium der falsche Weg, Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, er bestimmt, für was er garantiert, es läuft immer nur auf Austausch oder Reparatur hinaus. Insbesondere kann man nicht vom Vertrag zurücktreten, man hat mit ihm ja keinen.

Also verbleibt die Gewährleistung. Dafür ist der Verkäufer (dein Vertragspartner) zuständig. Deine Rechte bestimmen sich nach § 437 BGB .

§ 437 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Nacherfüllung nach § 437 Abs. 1 BGB geht immer vor, ständige Rechtsprechung.

Das bedeutet nach § 439 BGB Reparatur oder Ersatzlieferung (neues Gerät). Nach § 439 Abs. 1 BGB hast du das Wahlrecht (nicht der Händler).

Und hier hättest du jetzt eindeutig und unmissverständlich ein neues Gerät verlangen müssen, keine Reparatur. Am besten mit Fristsetzung (10 Tage, nach Datum bestimmt).

Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Er hat also das Rücksendeporto zu erstatten und das neue Gerät auf seine Kosten zu liefern.

Bei einem Media-Player in der Preisklasse handelt es sich um ein relativ einfaches technisches Gerät, sodass der Händler auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB diese Art der Nacherfüllung verweigern kann und auf die andere Art (Reparatur) verweisen kann. Eine Unverhältnismäßigkkeit wäre nur gegeben, wenn z. B. nur eine Schraube am Gerät fehlen würde.

Und so wäre es relativ einfach gewesen, jetzt hast du dich unnötigerweise auf eine Reparatur eingelassen.

Wie lange eine solche Reparatur dauern darf, ist im Gesetz nicht geregelt. Es kommt natürlich auch darauf an, wie kompliziert eine solche Reparatur ist. Hier würde ich maximal 14 Tage für angemessen erachten. Im Grunde wird ja nur ein Bauteil (das anscheinend) nicht verfügbar ist ausgetauscht oder bei dem Hersteller stapeln sich die Geräte bis unter die Decke, weil sie entweder besonders störanfällig sind oder weil nicht genug Leute da sind, um sie in einer angemessenen Zeit zu reparieren, was oft der Fall ist. 4 Wochen dürften zu lang sein, 8 - 10 Wochen dürften bei einem solchen Gerät unzumutbar sein, zumal es von Anfang an nicht funktionierte.

Eine Nachfrist wurde gesetzt, die hat der Händler auch erhalten, er hat darauf geantwortet, solche Fristen müssen beweisbar gesetzt werden, bei E-Mails immer ein Problem (!), antwortet der Händler nicht umgehend auf eine E-Mail, muss ein Einwurfeinschreiben raus, der Zugang muss vom Käufer nachgewiesen werden (!).

M. E. brauchst du nicht diese 8 - 10 Wochen hinzunehmen. Du bist rücktrittsberechtigt. Aber nicht in Ausübung des Widerrufsrechts (!), sondern nach § 437 Abs. 2 (du willst ja dein Geld zurück).

Also: Rücktritt (§ 323 BGB ) erklären (beweisbar) gleichzeitig Frist setzen (Erstattung des Kaufpreises), 10 Tage nach Datum bestimmt (überweisen Sie den Betrag bis dann und dann auf das Konto.....).



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-- Editiert am 13.01.2010 09:30

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12319.02.2010 17:11:55
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo bogus1,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Bisher hatte ich bei solchen Problemen sofort immer eine neues Ersatzgerät bekommen, deshalb ich mir keine Gedanken gemacht. Macht der Gewohnheit.

Aber aus Schaden wird man klug.

Viele Grüße und nochmal danke,

Matthias

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