GBR Gewährleistung Gebraucht Artikel

28. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Gadgetsz
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
GBR Gewährleistung Gebraucht Artikel

Guten Tag,

Wir sind eine Band die sich aufgelöst hat und nun ihr Equipment verkauft. Teilweise ist das Zeug 4-5 Jahre auf Tour gewesen und kann auf keinen Fall mit Gewährleistung verkauft werden. Frage:

Müssen wir als GBR Gewährleistung geben, selbst bei gebrauchter Ware? Und wenn ja, wie um alles in der Welt soll das möglich sein? Wir sind eine Band, kein Equipment Händler.

Liebe Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Gadgetsz):
Müssen wir als GBR Gewährleistung geben,

Nö, denn die Gewährleistung wurde vor über 15 Jahren durch die gesetzliche Sachmängelhaftung ersetzt.

Bedeutet, das man im B2B die gesetzliche Sachmängelhaftung reduzieren / ausschließen kann.
Im B2C Bereich kann man die gesetzliche Sachmängelhaftung auf 1 Jahr reduzieren, um die 6 Monate Beweislastumkehr kommt man aber nicht herum.



Zitat (von Gadgetsz):
wie um alles in der Welt soll das möglich sein?

A) die GbR bildet entsprechende Rückstellungen
B) haften die GbR Mitglieder ja mit ihrem Privatvermögen


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Das Equipment könnte auch an die Privatmitglieder im Rahmen der Auflösung "verteilt" werden. Vorraussetzung dafür ist dann im Groben und Ganzen nur, dass eine ernsthafte, vorrübergehende Weiternutzung stattfindet und die Entnahme nicht nur als Umgehungstatbestand missbraucht wird.
Gerade derartiges Equipment kann man ja in weiteren musikalischen Projekten verwenden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Vorraussetzung dafür ist dann im Groben und Ganzen nur, dass eine ernsthafte, vorrübergehende Weiternutzung stattfindet und die Entnahme nicht nur als Umgehungstatbestand missbraucht wird.

Bedeutet das man mindestens 6 Monate nutzen oder nutzen versuchen sollte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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