Gaming-PC Ratenverkauf

27. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Orange.x3
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gaming-PC Ratenverkauf

Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Ich habe meinen Computer mit Kaufvertrag per Ratenzahlung "verkauft".
Bei der Übergabe des Computers wurde die erste Rate in Höhe von 200 Euro Bar gezahlt.
Nun aber zu meinem Problem. Der Käufer kam auf einmal damit an, dass der PC viel zu teuer wäre (1400€ wären noch offen). Ich habe einen Eigentumsvorbehalt im Vertag stehen und habe mir meinen PC auch wieder zurückgeholt.
Was ist mit der ersten Rate? Muss ich diese zurückzahlen?
Am Computer ist ein USB-Port defekt. Wer trägt die kosten dafür?
Der Käufer hat mir per Whatsapp geschrieben, ich solle die 200 Euro behalten und damit den PC reparieren lassen. Nun aber will er 50% der ersten Rate zurück und droht mir zu einem Anwalt zu gehen.
Was für mich allerdings auch ein großes Problem ist, dass der Käufer in seiner Wohnung raucht und der Computer natürlich in der Wohnung stand.
Ich konnte den Computer wegen mangelnder Zeit noch nicht komplett überprüfen, ob noch etwas defekt is, werde ich aber jetzt sofort machen.

Hier ist noch ein Bild vom Vertrag: Klick!

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Mit freundlichen Grüßen, orange.x3.

-- Editiert von Orange.x3 am 27.03.2019 17:29

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat (von Orange.x3):
Nun aber zu meinem Problem. Der Käufer kam auf einmal damit an, dass der PC viel zu teuer wäre (1400€ wären noch offen). Ich habe einen Eigentumsvorbehalt im Vertag stehen und habe mir meinen PC auch wieder zurückgeholt.

Warum das denn? Der PC war verkauft und der Käufer hatte keine Rechtsgrundlage, hier nachzuverhandeln. Er hatte mit Sicherheit Gelegenheit, das Gerät zu überprüfen und im Nachhinein damit anzukommen, dass das Gerät defekt wäre... Keine Chance. Abgesehen davon handelte es sich mit Sicherheit um einen Privatverkauf, da ist Rücktritt, Sachmangelhaftung und so weiter sowieso ausgeschlossen. (Wurde das überhaupt irgendwo im Vertrag niedergelegt? Oh, anscheinend nicht - da hätte der Käufer sogar noch die Reparatur einfordern können. Die ersten 6 Monate wird davon ausgegangen, daß der Mangel schon bei Kauf angelegt war)

Wie auch immer, jetzt haben Sie das Gerät zurückgenommen und stehen da. Dass der USB-Anschluss vom Käufer kaputt gemacht wurde, müssten Sie tatsächlich glaubhaft darlegen, wenn es zum gerichtlichen Streit kommt. Das würde mit Sicherheit kein Selbstläufer. Das Angebot des Kunden, Ihnen 100 € zu überlassen für die Reparatur des USB Anschlusses, finde ich persönlich absolut in Ordnung. Für diesen Preis kriegen sie das locker hin. Nehmen Sie die 100 €, überweisen Sie ihm die restlichen 100 € zurück und gut ist.

Denn eigentlich hätten Sie erstmal Anspruch auf überhaupt nichts, sondern hätten die 200€ komplett zurück zu erstatten, im Hinblick darauf dass Sie die nachträgliche Beschädigung des USB-Ports nicht werden nachweisen können. Genauso gut hätte der USB-Port schon vorher kaputt sein können.

Zitat (von Orange.x3):
Was für mich allerdings auch ein großes Problem ist, dass der Käufer in seiner Wohnung raucht und der Computer natürlich in der Wohnung stand.
Und? Wollen Sie ernstlich deswegen auch noch Geld zurück halten?
Zitat (von Orange.x3):
Ich konnte den Computer wegen mangelnder Zeit noch nicht komplett überprüfen, ob noch etwas defekt is, werde ich aber jetzt sofort machen.
Dann viel Spaß beim Einfordern :( . Deswegen nimmt man als Privatverkäufer keine Gegenstände mehr zurück....

-- Editiert von fb367463-2 am 27.03.2019 18:20

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119399 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von Orange.x3):
und habe mir meinen PC auch wieder zurückgeholt.

Was rechtswidrig war, denn so funktioniert Eigentumsvorbehalt nicht.



Zitat (von Orange.x3):
Der Käufer hat mir per Whatsapp geschrieben, ich solle die 200 Euro behalten und damit den PC reparieren lassen.

Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Orange.x3
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil der Käufer von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde und sowieso nicht zahlen hätte können.
Mir geht es Hauptsächlich darum, was nun mit den 200€ für die erste Rate ist, ich möchte natürlich nicht ohne irgendetwas von dem Geld dastehen da trotzdem ein Wertverlust besteht (Ja auch in 1 1/2 Monaten).
Erst wurde mir von ihm Angeboten 100€ als "Miete" zu behalten, habe dafür aber noch keinerlei Einverständnis gegeben, da ich den Computer erst auf Schäden überprüfen wollte, ich aber sehr wenig Zeit habe und dies nunmal auch seine Zeit fordert.
Nun ist aber eben das Problem dass der USB-Port defekt ist und der PC immernoch nach Rauch stinkt was ich ziemlich ekelhaft finde. Heißt also ich werde den PC auseinanderbauen und reinigen müssen.
Und wie oben schon erwähnt hat er mir gestern per Whatsapp geschrieben, ich solle die kompletten 200€ behalten (als "Miete" und um den defekten USB-Port reparieren zu lassen).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Orange.x3
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Orange.x3):
und habe mir meinen PC auch wieder zurückgeholt.

Was rechtswidrig war, denn so funktioniert Eigentumsvorbehalt nicht.




Zitat (von Orange.x3):
Der Käufer hat mir per Whatsapp geschrieben, ich solle die 200 Euro behalten und damit den PC reparieren lassen.

Wortlaut?


War ja eher auf seinem Wunsch, da er anscheinend Probleme hatte die nächsten Raten zu zahlen und deswegen kam er damit an, dass der PC ja viel zu teuer wäre.

"Dann nimmst du die 200 Euro und repariere ihn damit."

-- Editiert von Orange.x3 am 27.03.2019 19:18

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Und haben Sie das (in meinen Augen extrem gute) Angebot angenommen? Der Kunde war dazu nicht verpflichtet. Wie gesagt, ich sehe nicht, daß Ihnen irgendwas zustünde. Das Geschäft ist rückabgewickelt worden - wenn Sie meinen Ansprüche erheben zu können, werden Sie diese wohl mit äußerst ungewisse Ausgang einklagen müssen. Und wenn es stimmt, daß der Käufer derzeit zahlungsunfähig ist.....



-- Editiert von fb367463-2 am 27.03.2019 19:36

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Orange.x3
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe den PC zurückgeholt ja, allerdings wurde er von seinem Bruder ausgehändigt, da er selbst nicht da war.
Haben aber davor per Whatsapp noch ausgemacht, dass ich noch etwas schriftlich aufsetzen werde, wenn ich den PC komplett überprüft habe, dass ich diesen wieder zurückgenommen habe und dies dann von ihm Unterzeichnen lasse.

Wie steht es dann mit seiner Nachricht?
"Dann nimmst du die 200 Euro und repariere ihn damit."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Wenn das Angebot nicht angenommen haben, ist das hinfällig. Ist doch klar. Es würde in diesem Falle, also bei einer Annahme des Angebots, davon abhängen, ob Sie das Angebot angenommen haben, bevor der Käufer sich das anders wieder überlegt hat. Man kann sich nicht ewig überlegen, was man denn nun gerne hätte.

Wieviel zeitlicher Abstand ist zwischen "alles" und "der Hälfte"?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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