Garage auf Pachtgrundgestück gekauft - Dach undicht - Ansprüche gegen Verkäufer?

28. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
HornDerOchs
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Garage auf Pachtgrundgestück gekauft - Dach undicht - Ansprüche gegen Verkäufer?

Folgender Sachverhalt:

Käufer A kauft vor einer Woche eine Garage einer Garagengemeinschaft, die auf einem Pachtgrundstück steht vom privaten Verkäufer B.

Garage war innen trocken und Verkäufer B meinte er hätte das Dach vor einiger Zeit schonmal repariert. (Neue Pappe gelegt). Garage wurde aber seit Ewigkeiten nicht mehr von Verkäufer B genutzt und stand leer. Keine Äusserungen über irgendwelche Mängel.

Kaufvertrag:

Garage wird verkauft wie besichtigt.
Für später auftretende Mängel haftet der Verkäufer nicht.

Nun hat es letzten Freitag und Samstag das erste mal seit Ewigkeiten wieder geregnet und Käufer A hat sofort bemerkt, dass das Dach undicht ist. Es tropft leicht durch die Deckenverkleidung und es bildet sich eine feuchte Stelle auf dem Boden.

Hat Käufer A irgendwelche Ansprüche gegen Verkäufer B?
Nachbesserung, oder Kaufpreisminderung?

Die Klausel "später auftretende Mängel" klingt nach meinem Verständnis nicht sehr schlüssig und impliziert für mich nur einen Ausschluss von Mängeln, die nach dem Kauf entstehen, aber nicht diese, welche bereits zum Kauf bestanden haben. Oder liege ich da falsch?





-- Editiert von HornDerOchs am 28.09.2020 15:19

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von HornDerOchs):
Die Klausel "später auftretende Mängel" ... impliziert für mich nur einen Ausschluss von Mängeln, die nach dem Kauf entstehen, aber nicht diese, welche bereits zum Kauf bestanden haben.

Richtig.

Dein Problem besteht jetzt "nur noch" darin das zu beweisen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von HornDerOchs):
Oder liege ich da falsch?
Eigentlich liegst du richtig wenn man die Klausel Wort für Wort interpretiert. Gerichte sind bei Privatpersonen aber auch durchaus kulanter in den Interpretationen, so dass man darunter auch einen Ausschluß der Mängelhaftung interpretieren könnte wenn man den Willen des Verkäufers dahingehend auslegen könnte.
Vor Gericht würde ich bei einer Klage eine 50:50 Chance sehen zu gewinnen.

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