Garanieanspruch gegenüber dem Händler?

12. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
urmel7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Garanieanspruch gegenüber dem Händler?

Ich benötige Hilfe zu folgendem Fall (Garanieanspruch gegenüber dem Händler).
Mein ca. 1,5 Jahre alter CD-Brenner (24 Monate Garantie) ist mit kaputt gegangen,
ich schaffe ihn zurück zum Händler, namentlich Mediamarkt.
Nach Aussage des Servicemannes habe ich ca. 4 Wochen auf das Gerät zu warten. Nachdem ich
5 Wochen nichts vom Mediamarkt gehört habe, gehe ich wieder zu Mediamarkt, wo man mir sagt,
der Brenner habe 4 Wochen bei Mediamarkt rumgelegen und sei vor wenigen Tagen zu Hersteller
gesandt worden. Trotz Rumgemotze meinerseits bleibt der Servicemann sturr und weist jegliche Schuld
von sich. Aufgrund der Klausurphase an der Uni habe ich anderes zu tun als mich mit der Sache
weiter zu beschäfftigen, so vergehen weitere 4 Wochen. Vor 2 Tagen gehe ich wieder zu Mediamarkt,
dort erdreistet sich der Servicemann dann zu behaupten, ich solle weitere 2 Wochen auf das Gerät
warten, dass wohl vom Hersteller an eine Drittfirma zur Reperatur gesandt wurde. Nach Aussage des
Mediamarktpersonals habe ich keinerlei Garantieanspruch gegenüber dem Händler, und wenn mir
das Warten nicht passt, so solle ich mich eben beim Hersteller beschweren. Meine Frage ist nun:
Was kann ich konkret gegen Mediamarkt tun?
Und welches sind die Paragraphen die auf diesen Fall zutreffen.
Über eine kleine Antwort wäre ich sehr dankbar.
urmelchen

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
LeoM
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 9x hilfreich)

Urmel,

dein Vertragspartner ist der Verkäufer, nicht der Hersteller. In deinem Fall würde ich dem Mediamarkt ein Schreiben zukommen lassen mit dem Inhalt, dass das Gerät mittlerweile 8 Wochen in Nachbesserung ist und du bereits zum zweiten Mal vertröstest wurdest. Sollte das Gerät nicht innerhalb der nächsten 14 Tage repariert sein, machst du gemäß §437 BGB in Verbindung mit §440 BGB von deinem Recht auf Rücktritt vom Vertrag und ggfs. Schadensersatz wg. Nichterfüllung Gebrauch.

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#2
 Von 
Thomas1972
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 5x hilfreich)

Eine Anmerkung:

Seit wir die 24 Monate Gewähleistungplicht habe, kann ich das Gerät doch eh zurückgeben wenn es indieser Zeit defekt ist und natürlich den vollen Kaufpreis zurück verlangen. Oder er muß mir ein anderen Gerät geben. Muß ich wirklich eine Reparatur hinnehmen?? Ich denke doch nicht, es geht ja nicht um die Garantie sondern um die gesetzliche Gewährleistungsplficht.
Wenn ich einen Denkfehler habe, bitte sagen.

@Urmel: Sorry wenn ich hier so reinplatze, aber die Frage ist sicher auch in Deinem Interesse.

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1708x hilfreich)

Seit wir die 24 Monate Gewähleistungplicht habe, kann ich das Gerät doch eh zurückgeben wenn es indieser Zeit defekt ist und natürlich den vollen Kaufpreis zurück verlangen.

Das sehen Sie falsch. :)

Sie haben zunächst mal nur Anspruch auf *Nachbesserung* seitens des VK. Erst wenn die zweimal (bei manchen Waren auch dreimal) fehlschlägt, haben Sie das Recht auf Rückgabe, müßten sich dann aber auch einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.

Außerdem gilt dies auch nur für Sachmängel, die bereits bei Übergabe vorlagen, wobei in den ersten 6 Monaten davon ausgegangen wird, daß dem so war, in den letzten 18 Monaten müßten Sie es dem VK beweisen.

(Wäre ja auch noch schöner, wenn man ein 1,5 Jahre altes Gerät bei einem Defekt zurückgeben und den vollen Kaufpreis erstattet bekäme. Dann würde ein Händler ja gar nichts mehr verdienen. :)

In Ihrem konkreten Fall liegt jedoch eine deutlich zu lange Nachbesserungszeit vor.
Schon nach 2 Wochen können Sie Ihrem VK eine letzte Frist von weiteren 2 Wochen setzen und nach deren Verstreichen vom Kaufvertrag zurücktreten.

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#4
 Von 
urmel7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@LoeM und Mareike: Vielen Dank für die konkrete Antwort! Mir ging es eben um die genauen Fristen und um die Paragraphen, die diesen Fall betreffen. Ich werde dann wohl mal ein Schreiben aufsetzen.
THX urmelchen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 847x hilfreich)

@ Mareike
Hallo !
kannst du mir wohl die Textstelle nennen,
wo forumiert ist, was du oben anmerkst:

"Schon nach 2 Wochen können Sie Ihrem VK eine letzte Frist von weiteren 2 Wochen setzen und nach deren Verstreichen vom Kaufvertrag zurücktreten."

Danke!
Odil

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 847x hilfreich)


Frage an Mareike:
noch mal nach "oben"

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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1708x hilfreich)

Ich müßte noch mal meine Urteilssammlung durchgehen, aber 4 Wochen Reparaturzeit sind in den meisten Fällen eine angemessene Obergrenze (wenn man kein Austauschgerät erhält), sodaß dieses "2+2-Verfahren" realistisch ist.

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#8
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 847x hilfreich)

Hallo Mareike,
mich interessiert die Sache, weil ich einen
Pullover (schon kurz nach Weihnachten )
reklamiert habe. Dieser wurde eingeschickt
und angeblich ist noch immer keine Rückmeldung vom Hersteller bei dem Händler eingegangen.
Gruß!
Odil

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1708x hilfreich)

Das ist entschieden zu lang. :)

Frist setzen (noch mal 14 Tage) und erklären, bei Fristverletzung zurückzutreten.

Auf den Hersteller mußt Du Dich nicht vertrösten lassen.

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