Garantie- Gewährleistungsabwicklung

15. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
Michael Kruse
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Garantie- Gewährleistungsabwicklung

Hallo,

unser Sohn hatte sich am 06.03.2006 ein Soundsystem für 106,90 € angeschafft. Leider mussten wir das Gerät im Mai 2007 aufgrund eines Schadens an den Versender zwecks Abwicklung der Gewährleistung senden. Nach wochenlangem Schweigen bekamen wir dann auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Gerät an den Hersteller gesendet wurde und ein Sofortaustausch nicht möglich sei. Sollte eine Reparatur nicht möglich sein, würden wir eine Zeitwerterstattung in Höhe von 45,00 € erhalten, da der Artikel nicht mehr lieferbar ist. Damit waren wir natürlich nicht einverstanden, es stand und steht aber vorerst im Raum. Nun habe ich mal beim Hersteller angefragt und siehe da, der Artikel ist noch lieferbar und der Hersteller erstattet innerbalb der 2 Jahre den vollen Kaufpreis oder bei Liefermöglichkeit wird ein Neugerät zur Verfügung gestellt.

Somit würden dem Versandhandel keine Kosten entstehen. Ich bin der Meinung, der Versandhandel muss diesen Gewährleistungsfall ordnungsgemäß über den Hersteller abwickeln und uns ein Neugerät bzw. den vollen Kaufpreis erstatten, da dieses vom Hersteller auch so angeboten wird. Wie sehen denn die Fachleute diesen Fall und wie sollte man weiter vorgehen.

Ps: Der Versandhandel stellt sich nach meiner Rückfrage mit dem Hinweis auf die Stellungnahme des Herstellers TOT!

Danke für die Antworten
Michael Kruse

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
keinname123
Status:
Lehrling
(1828 Beiträge, 211x hilfreich)

E-Mails bringen bei solchen Leuten nichts. Am besten eine Frist von 7 Werktagen per Fax senden und abwarten und dann ggf. nochmals per Einschreiben mit Rückschein. Ich habe las Käufer sehr schlechte Erfahrungen mit Onlineeinkäufen gemacht, deshalb hole ich die Ware persönlich ab und suche einen Händler aus der Nähe.

Die VK werdem immer dreister und gerade bei niedrigen Beträgen lohnt sich der Aufwand und der Stress nicht, rechtlich vorzugehen, aber in den meisten Fällen reagieren sie auf nachweisbare Firstsetzungen empfindlich und ändern ihre Meinung!

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#2
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Die VK werdem immer dreister*

LOL!

Diesen Satz haben wir von dir schon 100 mal gehört, nur daß du Käufer und Verkäufer nach belieben austauscht. immer schön die Fahne nach dem Wind hängen...

Du gibst aber auch einen Schund von dir.:(

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ist aber teilweise auch schön, was die Hersteller einem Endkunden erzählen und was sie dann wirklich tun. Man darf sich in diesem Zusammenhang auch nicht unbedingt auf die Aussagen des Herstellers verlassen.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#4
 Von 
Michael Kruse
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn der Hersteller dieses schriftlich erklärt, wie sollte ich denn jetzt weiter vorgehen?

:???:

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#5
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Na, statt der Gewährleistung des Händlers nimmst du einfach die Garantie des Herstellers in Anspruch. Die Lösung ist dir doch jetzt schon in den Schoß gelegt worden.

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#6
 Von 
Michael Kruse
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort, nur will der Händler das defekte Soundsystem nicht mehr rausrücken. Ich wollte diesem jetzt eine Frist zwecks Rückgabe des defekten Gerätes setzten, damit das leidige Thema dann über den Hersteller abgewickelt werden kann. Oder habe ich noch weitere Alternativen.

:zoff:

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#7
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Danke für die Antwort, nur will der Händler das defekte Soundsystem nicht mehr rausrücken.*

Das wird ja immer abenteuerlicher. So etwas nennt man Unterschlagung. Dem würde ich genau fünf Minuten Zeit dafür geben und mal mit der Anzeige winken. Vielleicht wirkt das ja, ansonsten bleibt nur der zivilrechtliche Weg.

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#8
 Von 
Michael Kruse
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, Ja, und wenn man die Beurteilungen im Netz anschaut, bekommt der Händler nur gute Bewertungen, solange alles ohne Mängel abläuft. Dann legt er immer dieses Verhalten an den Tag. Den Namen nenne ich wohl lieber nicht!! (grinz)

Leider ist man immer erst nach dem das Problem besteht schlauer.

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#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Eine Zeitwerterstattung ist sowieso nicht zulässig.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#10
 Von 
Michael Kruse
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich habe dem Händler eine Frist von sieben Werktagen, die am 25.06.2007 ausläuft, gesetzt. Leider haet er bisher keine Reaktion gezeigt. Wie vermutet und befürchtet. Inzwischen hatte ich den Hersteller um Hilfe gebeten. Dieser hat dann rausgefunden, dass mein Händler über einen Großhändler diesen Artikel beschafft hat. Dieser kann mir aufgrund von einer fehlenden Geschäftsbeziehung nicht helfen. Da bisher immer noch die Zeitwerterstattung im Raum steht, bleibt mir nach meiner Auffassung nur die rechtliche Käule nebst Rechtsberatung übrig. Oder hat von Euch noch jemand eine bessere und einfachere Lösungsmöglichkeit oder einen Lösungsansatz.

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#11
 Von 
Michael Kruse
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich habe jetzt den angedrohten Verrechnungscheck über den Zeitwert erhalten. Ich habe den Eingang schriftlich bestätigt und die Einlösung unter dem Vorbehalt einer noch außergerichtlichen Einigung angekündigt. Meine Rechtschutzversicherung hat erklärt, dass sie ein außergerichtliches Verfahren übernimmt. (Anmerkung: Leider habe ich einen Selbskostenanteil von 102,00 €) Streitwert: 106,90 €.

Aber eigentlich soll der Händler mit dieser Masche nicht durchkommen.

Wie sind den die Erfahrungen mit der online Rechtsberatung und Vertretung?

Gruß
Michael Kruse

:zoff:

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