Garantie Reparatur!

9. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Highlander1974
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Garantie Reparatur!

Hallo liebe Forum User.
Habe da mal eine Frage ich habe mein Handy wegen eines Dysplay Schadens an den mir vom Hersteller genannten Kundendiest abgegeben , bei Abgabe Fragte ich Die Dame ob es sich auch um einen Garantiefall handelt.
Gerät war bei Abgabe 2 Monate alt.
Die Dame sagte Ja und wurde auch auf dem Reparaturschein vermerkt, stand weder kleingedrucktes noch ein Hinweis auf AGB´s auf dem Schein.

Nach ca.3Wochen bekam ich dann nen Brief vom Kundendienst es handelt sich nicht um einen Garantiefall und ich müsste 77,90€ + Steuer bezahlen oder 25€ unrepariert zurück.

Ist das Rechtens oder soll ich der Sache mit Anwalt auf die Pelle rücken.

Danke an alle im voraus!

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8 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Um welche Art von Displayschaden handelt es sich denn?

Desweiteren müsste man auch wissen, was in den Garantiebedingungen des Hersteller bzw. des Kundendienstes steht.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
Highlander1974
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Display ist am übergang zur Tastatur gerissen ,und wenn es meine Schuld gewesen wäre , ich meine durch fallen lassen etc wären Kratzer und Macken an vielen Stellen des gerätes entstanden.


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#4
 Von 
Highlander1974
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Mündlich von der Dame die Auch den Reparaturschein Unterschrieben und gestempelt hat.
Und wo ich es abgegeben habe ist nicht der Garantiegeber sondern eine Art Vertragswerkstatt die im Auftrag von dem großen Handy Hersteller handelt.

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-- Editiert am 10.01.2011 19:43

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

quote:
Das Display ist am übergang zur Tastatur gerissen ,und wenn es meine Schuld gewesen wäre , ich meine durch fallen lassen etc wären Kratzer und Macken an vielen Stellen des gerätes entstanden.

Nein, dazu reicht auch schon höherer Druck (z.B. in der Hosentasche) da bleiben dann keine von außen sichtbare Macken ...



Hier könnte es aufgrund der Beweislastumkehr von Vorteil sein auf die Gewährleistung statt Garantie um zuschwenken ?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#6
 Von 
Highlander1974
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Was heißt das genau umschwenken von Garantie auf Gewähleistung.
Ist mein Erstes Handy mit dem ich ein Problem habe.

Danke im voraus!

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Es ist zunächst zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden.

Die Garantie stellt eine freiwillige, über den möglichen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Verpflichtung des Herstellers und/oder Verkäufers dar. Entsprechend kann dieser die Garantiebedingungen selbst festlegen und ist dabei kaum rechtlichen Restriktionen unterworfen.
Welche Bedingungen hier gelten würden, müsste man daher der Garantieerklärung des Garantiegebers entnehmen.



Etwas anderes gilt im Rahmen gesetzliche Gewährleistungsanspruchs.

Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der
folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB , § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB , § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder
nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte besteht jedoch nach herrschender Rechtsmeinung ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH AZ. VIII ZR 211/07 , NJW 2005 1348 ). Nacherfüllung (auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet) bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.


Also den Vertragspartner entsprechend nachweislich (Einschreiben-Rückschein) unter Fristsetzung (14 Tage nach Datum) zur Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung auffordern.


Nach ständiger, gängiger Rechtsprechung steht dem Verkäufer in der Regel ein zweimaliger Versuch der Nacherfüllung (Reparatur/ Austausch) zu, bevor man dann nachfolgende Rechte geltend machen kann.


Ist der Händler nicht in der Lage diese Nacherfüllung zu leisten, kann man vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches gilt wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
Dieser Rücktritt ist nach erfolgloser Nachbesserung gesondert zu erklären, auch hier wieder per Einschreiben-Rückschein.


Verweigert sich der Verkäufer weiterhin, kann man seine Rechte nun mit Hilfe eines Anwaltes durchsetzen. Die Kosten dafür muss man vorstrecken, jedoch muss der Verkäufer sofern er rechtskräftig nachweisbar in Verzug ist, diese ersetzen (sofern er zahlungsfähig ist).




ABER: an der ganzen Sache gibt es noch zwei kleine Haken:
Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB für die ersten 6 Monate nach Kauf, das bei einem nachgewiesenen Sachmangel der Händler die Beweislast dafür trägt, das dieser Sachmangel nicht bei Gefahrübergang (Lieferung) mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war. Dazu ist seitens des Händlers (nicht des Käufers!) der volle Beweis zu erbringen.

Danach muss der Käufer diesen Beweis führen sofern der Händler sich auf den Ablauf der Beweislastumkehr beruft. Dies ist oft nicht möglich oder mit hohen Kosten (z.B. durch hinzuziehung eines (teueren) Sachverständigen) verbunden.

Faktisch hat man also in den meisten Fällen eigentlich nur 6 Monate Gewährleistung.


In diesem Falle wäre also rasches Handeln angesagt, um den Vorteil der Beweislastumkehr zu nutzen.



Desweiteren stehen dem Käufer grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn der Artikel infolge normalen Verschleißes oder unsachgemäßer Handhabung durch den Käufer einen Mangel aufweist. In diesen Fällen liegt ausdrücklich kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor (BGH AZ.: VIII ZR 43/05 ). Anhaltspunkt für die Abgrenzung normaler Verschleiß zum Sachmangel können insoweit beispielsweise die vom Hersteller angegebene durchschnittliche Lebensdauer oder die durchschnittliche Lebensdauer des Artikels sein.





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#8
 Von 
Highlander1974
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo liebe Leute, hatte nen Dienstleister gefunden der mein Handy günstig reparieren kann,als ich jetzt den Vertragspartner kontaktiert hatte teilte man mir mit das mein Handy am 08.09.2010 per UPS an mich zurückgesendet wurde.
In einer zweiten mail haben sie diese mail wiederrufen.
Und Heute teilte man mir mit das das Handy zurück gegangen sei aber nicht mehr auffindbar wegen Interner umstrukturierungen.
und man könnte abzüglich von 70€ mir den Belegwert erstatten.

Meine Frage an euch ist das rechtens oder soll ich Anzeige erstatten?

Bitte um schnelle Hilfe.

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