Hallo zusammen,
mein Mann hat mir zur Geburt unserer Tochter Anfang April einen Ring geschenkt (über Ebay von einem Händler ersteigert, allerdings schon im Dezember).
Nach nur 5wöchigem Tragen sind schon 2 der Diamanten rausgefallen (1 Stein nach etwa 3Wochen, der zweite dann nach 5 Wochen), deshalb hab ich den Ring im Mai an den Händler zurückgeschickt.
Nachdem der Händler den Ring jetzt endlich geprüft hat, sagt er, daß kein Verarbeitungs-/Materialfehler vorliegt. Es sind wohl Teile der Einfassung, welche die Steine festhalten, abgebrochen. Er meint, das wäre durch mein Verschulden passiert (??). Ich muß sagen, daß ich den Ring schon rund um die Uhr am Finger hatte, mit Ausnahme beim Waschen und für gröbere Haus-/Gartenarbeit, dazu nehme ich die Ringe immer ab. Trage noch einen anderen Ring seit fast 3 Jahren auch täglich, dieser hat noch alle Steine.
Naja, jedenfalls meinte der Verkäufer am Telefon zu mir, dieser Ring sei eben nicht fürs tägliche Tragen ausgelegt, nur so für besondere Anlässe. Er meinte, er könne mir den Ring reparieren, würde allerdings 150 Euro kosten, das wär kein Garantiefall.
Hat der Verkäufer da wirklich recht? Eine Chance zur Garantie oder Kaufpreisrückerstattung hab ich dann wohl nicht? Wäre toll, wenn mich hier jemand aufklären könnte :-)
Vielen Dank schon mal und viele Grüße
Mia
Garantie? Ring kaputt, Händler sagt es sei meine Schuld
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Hallo,
ich denke das wird schwierig hier einen Garantieanspruch durchzusetzen. Es ist ja wohl etwas abgebrochen. Damit hier die GEWÄHRLEISTUNG greift, müßte man nachweisen, daß das Tragen des Ringes nicht gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch verstoßen hat. Jetzt mal eine ganz dumme Frage: Gab es eine --Bedienungsanleitung-- in der die Aussage des Verkäufers aufgeführt ist, oder einfach auch nur ein Hinweis der darauf schließen läßt?
Viele Grüße, Michael
Ich sehe sie rechtliche Seite durchaus positiv. Du hast wie micbu schon richtig sagt eine gewährleistung auf den Ring. in den ersten 6 monaten wird von gesetzgeber angenommen, daß ein sich nach dem kauf zeigender defekt bereits beim kauf vorlag. es ist daher die pflicht des vk nachzuweisen, daß das herausfallen des steines auf unsachgemäßen gebrach zurückzufühen ist.
allerdings bin ich mir auch ziemlich sicher, daß der händler diese rechtslage nicht interessiert oder er sie nicht kennt. ohne anwalt wird da nichts zu machen sein, befürchte ich. und dann bleibt immer noch das risiko, daß der nachweis seitens der Händlers gelingt. ich kenne mich nicht mit ringen aus und kann das natürlich nicht beurteilen.
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Vielen Dank für die Antwort, Michael und Normi!
Michael, mit Aussage des Verkäufers meinst Du wahrscheinlich die Aussage, daß der Ring nicht für ununterbrochenes Tragen gedacht ist, nehme ich an.
Das stand jedenfalls nirgends, auch nicht ansatzweise. Sonst hätte ich mir diesen Ring nicht ausgesucht, denn das Tragen des Ringes zeigt für mich auch irgendwie die Verbundenheit mit meinen Kindern und erinnert mich an die Geburt (sorry, klingt jetzt total kitschig; den ersten Ring hab ich zur Geburt unseres Sohnes erhalten, und ich freu mich jedesmal, wenn ich ihn am Finger sehe).
Ist denn der bestimmungsgemäße Gebrauch eines Ringes nicht das Tragen? ;-)
Viele Grüße
Mia
quote:
Ist denn der bestimmungsgemäße Gebrauch eines Ringes nicht das Tragen? ;-)
Meines Erachtens schon. Und wenn der Ring für besonders grobe Arbeiten regelmäßig ab genommen wurde, dürfte hier m.E. kein bestimmungswidriger Gebrauch nachzuweisen sein.
Im Übrigen schließe ich mich der Auffassung von @normi an. Ich hoffe, Du kannst nachweisen, wann der Ring gekauft und wann er an den Händler geschickt wurde, bzw. wann er dort eingegangen ist. Wenn zwischen dem Datum, als Du, bzw. Dein Mann, den Ring erhalten hat, und dem Tag an dem er wieder beim Händler war, nicht mehr als 6 Monate vergangen sind, dann liegt die Beweispflicht dafür, dass kein Sachmangel vorliegt, beim Händler. Lass Dir in diesem Fall schriftlich geben, dass er nicht bereit ist, eine kostenlose Reparatur durchzuführen und dann ab damit zum Anwalt.
Gruss,
Axel
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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."
Hi,
ja, diese Aussage habe ich gemeint. Ist dies nicht der Fall und die 6Monate seit Kauf sind noch nicht vorbei, dann hast Du m.M. gute Chancen.
Viele Grüße, Michael
--- editiert vom Admin
hallo !
Das mit den 6 Monaten Gewährleistung ist richtig. In der Zeit liegt der Händler in der Beweispflicht. Da es sich um eine Ebay Auktion handelt,wären natürlich die Garantie bzw. Auktionsbestimmungen interessant. Wenn du den Artikel ersteigerst, bestätigst du ja damit die angegebenen Richtlinien des Verkäufers.
LG
@wagsch
*Das mit den 6 Monaten Gewährleistung ist richtig.*
Nein, die gewährleistung für neuwaren beträgt 24 Monate.
*Wenn du den Artikel ersteigerst, bestätigst du ja damit die angegebenen Richtlinien des Verkäufers.*
Grundsätzlich richtig, nur kann ein gewerblicher Käufer die Gewährleistung nicht ausschließen, in dieser Hinsicht sind die Auktionbestimmungen also irrelevant.
Das Neuware 24 Monate Gewährleistung hat, ist mir bekannt ! Ich meinte, das innerhalb dieser Gewährleistung in den ersten 6 Monaten der Händler in der Beweispflicht steht. Habe ich es nun genauer ausgedrückt ?!
ausschliessen kann er sie nicht, ok. Jedoch kenn ich aus Berufswegen, das es bei einigen Artikeln, oder sogar auf bestimmte Teile nur eine befristete Gewährleistung besteht.
@wagsch
ok, wegen der zeitspanne war es dann ein mißverständnis
das mit der befristeten (du meinst verkürzten) Gewährleistung kann ich aber nicht glauben. das würden ja den gestzlichen bestimmungen zuwiderlaufen. bitte gib uns doch ein beispiel und belege das auch mit einer quelle.
-- Editiert von normi am 28.07.2006 22:39:15
hi Normi!
Kein Problem wegen dem Mißverständnis!
zBsp: Kaminöfen ! Bei Kaminöfen gibt der Hersteller zBsp. auf das Glas der Tür nur 14 Tage (!) Gewährleistung, da nach dieser zeit, nicht mehr von einem Herstellerfehler sondern von unsachgemäßen Gebrauch ausgeht.
noch ein Bsp: Fahrräder!
Bei Fahrrädern gibt es auf die Federgabel nur 6 Monategewährleistung, aber auf den rahmen sogar bis zu 5 Jahren!
und noch eins: Polstermöbel!
Bei Polstermöbeln kann es bis zu 5 Jahren auf den Federkern geben, nicht jedoch auf den Stoff !
Die 2 jährige Gewährleistung beläuft sich soweit ich weiß auf den Händler, nicht jedoch auf den Hersteller!? Die geben weiterhin höchstens bis zu 1 Jahr Herstellergarantie (zBsp: Hewlett Packard)
Waren die Bsp ok? Gibt es Einwände?
@wagsch
Die gesetzliche Gewährleistung für Neuwaren beträgt 2 Jahre!
Was ein Hersteller freiwillig gibt berührt nicht die gesetzlichen Vorgaben. Die einzige Möglichkeit die Verkäufer haben die gesetzliche Gewährleistung zu 'umgehen' ist eine Lebnsdauer für eine Ware anzugeben. Dies geht aber auch nur bei bestimmten Waren. Auch bei dem Glas der Kamintüren gelten die 2 Jahre. Ich darf doch den Ofen kaufen und nur zur Zierde hinstellen. Sorry, diese Angabe stimmt so nicht.
Viele Grüße, Michael
@wagsch
micbu hat recht. da bringst du gesetzlich vorgeschriebene gewährleistung des händlers und freiwillige garantie des herstellers durcheinander!
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Hallo !
Ich muss zu meiner Verteidigung noch mal was dazu sagen. meine genannten Bsp. habe ich mir nicht ausgedacht. Ich arbeite beruflich im Versandhandel und habe Tagtäglich mit Reklamationen zu tun. Daher habe ich Kontakt mit den Herstellern/Lieferanten. Klar ist ein Kamin keine Deko, aber versuch mal nach einem halben Jahr ein Sprung in der Scheibe zu reklamieren. Der Hersteller wird sich quer stellen.
LG
@wagsch
*Der Hersteller wird sich quer stellen.*
Sicher wird er das, wenn er keine entsprechende garantie gegeben hat. Aber der Händler muß mit seiner Gewährleistung haften. Du solltest die wirklich nochmals den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung zu Gemüte tun. Du bringst da einiges durcheinander!
Der kann sich quer stellen wie er will. Wenn ich den Kamin nach knapp 6 Monaten erst auspacke, weil ich vorher halt keine Zeit hatte diesen aufzustellen, muß er die Scheibe ersetzen, es sei denn, er kann beweisen, daß die Scheibe bei Auslieferung nicht defekt war.
Viele Grüße, Michael
Vielen Dank für Eure Antworten! Garantie/Gewährleistung auseinander zu halten ist für einen Laien wie mich nicht einfach. Aber ich hab jetzt (hoffentlich :-)) verstanden, daß Garantie freiwillig zusätzlich gewährt werden kann (was hier nicht der Fall war), die Gewährleistung aber immer - für eine begrenzte Zeit - gegeben sein muß.
Da hier kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, muß ich also beweisen, daß hier ein Sachmangel vorliegt. Muß ich dazu mit dem Ring zu einem Gutachter? Wo findet man einen?
Vielen Dank und viele Grüße
Mia
Jetzt bin ich verwirrt. Wieso liegt hier denn kein Verbrauchsgüterkauf vor???
Viele Grüße, Michael
@Mia
Nein Mia, du hast offenbar immer noch nicht alles verstanden. Da du bei einem Händler gekauft hast, ist es ein Verbrauchsgüterkauf!
Du mußt erst einmal nachweisen, daß das Herausfallen des Ringes überhaupt einen mangel darstellt und nicht durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist. das müßtets du egal on verbrauchsgüterkauf oder nicht!
Gelingt dir das, dann wird innerhalb der ersten 6 Monate bei einem Verbrauchsgüterkauf angenommen, daß dieser mangel bereits beim Kauf vorlag, also ein Sachmangel war. Mängel die bereits beim Kauf vorlagen und nicht vom VK genannt werden, bezeichnet man juristisch als Sachmangel.
Peinlich, peinlich! Jetzt dürft Ihr mal kräftig lachen: Ich dachte ein "Verbrauchsgüterkauf" ist ein (Ver)kauf von Gütern, die zum Verbrauch gedacht sind (Lebensmittel, Stifte, Papier, Tesa, ... alles was man halt "verbrauchen" kann). Oh, wie peinlich!
Also ist JEDER (Ver)kauf zwischen Händler und Privatperson ein Verbrauchsgüter(ver)kauf. Wieder was gelernt :-)
Wie kann ich beweisen, daß ein Mangel am Ring vorlag? Zu einem Gutachter gehen? Aber wo findet man einen, gibt's da sowas wie Adressenverzeichnisse im Internet? Wenn nach 5wöchigem Tragen des Ringes schon 2 Steine fehlen, gehe ich davon aus, daß da ein Mangel vorliegt.
Danke für die Aufklärung und viele Grüße
Mia
Und jetzt?
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