Garantie Wartezeit

26. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
kasti123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)
Garantie Wartezeit

Ich habe eine Neue Haustür eingebaut nun nach 4 Wochen haben sich alle 4 Türbänder aus dem Türblatt gelösst . Die Tür läßt sich nun nicht mehr öffnen oder Schließen. nun nach anruf beim Verkäufer wurde mir gesagt das hier eine schnelle hilfe notwendig ist. der kundendienst des hersteller mein nun ich müße eine woche warten. was ist nun eine angemessende wartezeit in so einem fall. Haustür lässt sich nicht öffnen oder verschliessen. jeder kann rein der will nun schon 4 tage unbezahlter urlaub 100 euro verlust am tag u.s.w
Dampf mache ich jeden Tag beim Verkäufer der schiebt nun den Schwarzen Peter an den Hersteller der wiederum an den Kundendienst und von dem Rücken Sie die Telfon Nummer nicht raus.Ich war Ja bereit ihm eine Frist zu geben bis Morgen. Sollte dann keine Reaktion kommen bin ich gezwungen was zu Unternehmen da ich dann ins Krankenhaus muß somit das Haus zeitweise unbewohnt ist. Gibt es Urteile oder Grundlagen womit man noch mehr Druck machen kann ?

-----------------
""

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120121 Beiträge, 39831x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es Urteile oder Grundlagen womit man noch mehr Druck machen kann ? <hr size=1 noshade>

Die Garantie stellt eine freiwillige, über den möglichen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Verpflichtung des Herstellers und/oder Verkäufers dar. Entsprechend kann dieser die Garantiebedingungen selbst festlegen und ist dabei kaum rechtlichen Restriktionen unterworfen (§ 443 BGB ).
Welche Bedingungen hier gelten würden, müsste man daher der Garantieerklärung des Garantiegebers entnehmen.


Ansonsten blieben noch die Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)



Es ist eine Zumutung für den Käufer auf die Nachbesserung zu warten, bis Verkäufer, Hersteller oder Kundendienst sich darauf geeinigt haben.
Was das nun juristisch bedeutet, kann ich leider nicht sagen (Weigerung, Unmöglichkeit, fehlheschlagen?
Nach meinem Verständnis müßte hier ein sofortiger Rücktritt vom Kauvertrag und zwar ohne weitere Fristsetzung gewährleistet sein.
Was ist mit der Sicherheit des Hauses? Könnte der TE nicht einen Handwerker bestellen, der sie natürlich auf Kosten des Verkäufers wiederherstellen kann?

Hier sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kasti123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Erst einmal Danke für die Beiträge. Standt Heute nun Habe ich dem Verkäufer eine Fristsetzung zum 14.06.2011 gesetzt.
Desweitern die Garantiebedingungen sowie die Anschrift des Garantiegebers Angefordert.Somit bekam ich dann ein Anruf vom Verkäufer das er es eine Frechheit findet das der Kundendienst sich nicht Meldet.Bis hierhin Stimme ich mit dem Verkäufer nun Überein.Mit gleichen Schreiben teielte ich mit das die Tür Notdürftig Instandgesetzt wurde von mir und ich für die weitern Kosten der Herstellung nicht Aufkomme wegen Einbruchschutz.Die Garantie bedingung habe ich nun auch NICHT erhalten sowie die Anschrift des Garantiegebers auch NICHT erhalten.Vielleicht ist ja hier ein Anwalt zu finden der einen Tipp Abgeben kann wäre Sehr Dankbar. Leider finde ich im BGB nun keine frist in welchen Zeitraum muß der Garantiegeber den Mangel beseitigen ???? Die Tür wurde am 10.04 gekauft.

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120121 Beiträge, 39831x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ist eine Zumutung für den Käufer auf die Nachbesserung zu warten, bis Verkäufer, Hersteller oder Kundendienst sich darauf geeinigt haben.
Was das nun juristisch bedeutet, kann ich leider nicht sagen (Weigerung, Unmöglichkeit, fehlheschlagen? <hr size=1 noshade>

Derzeit noch garnichts, denn eine gewisse Zeit der Abstimmung muss man dem zur Nachbesserung verpflichteten schon gewähren.

Da der Hersteller sich offenbar nicht rührt, wäre hier jetzt der Verkäufer in der Pflicht.
Man sollte nun auch nicht mehr von der Garantie sprechen und diese einfordern, sondern die gesetzliche Gewährleistung beanspruchen.



quote:<hr size=1 noshade>Nach meinem Verständnis müßte hier ein sofortiger Rücktritt vom Kauvertrag und zwar ohne weitere Fristsetzung gewährleistet sein. <hr size=1 noshade>

Womit dann gar keine Tür mehr vorhanden wäre ...



quote:<hr size=1 noshade>Standt Heute nun Habe ich dem Verkäufer eine Fristsetzung zum 14.06.2011 gesetzt. <hr size=1 noshade>

Mit genauer Fehlerbeschreibung, Schilderung der Situation und mit gerichtsfestem Zugangsnachweis?



Wenn ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt (ich hoffe die Tür wurde nicht selbst eingebaut?) ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB , § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB , § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte besteht jedoch nach herrschender Rechtsmeinung ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH AZ. VIII ZR 211/07 , NJW 2005 1348 ). Nacherfüllung (auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet) bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.



Zur absicherung des Hauses würde ich persönlich einen Handwerker mit der Installation einer Nottüre bauftragen.
Idealerweise wird diese installiert, ohne die vorhandene mangelhafte Tür auszutauschen, anderenfalls empfiehlt es sich eine entsprechende detaillierte Fotoserie zur Dokumentation zu fertigen.
Die Kosten hier für würde ich beim Verkäufer geltend machen, notfalls gerichtlich.



Deine Versicherungen wurden über das erhöhte Risikopotential mit gereichtsfestem Zugangsnachweis informiert?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
kasti123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Oh doch die wurde selber eingebaut.Die wurde über den Versandhandel eines großen Versandhauses mit 4 Buchstaben bestellt.Der Türrahmen ist ja auch ok nur die Türbänder des Türblattes sind defekt und halten nicht mehr in der Tür.Hier kann man sicherlich von einem Hersteller fehler sprechen da das Gewinde nur in den Kunststoff geschnitten wurde. Die Versicherung wurde nicht Informiert der gute Vertreter kam unangemelt auf einen Kaffee vorbei und sah das Elent er forderte mich auf unverzüglich den Mangel zu beseitigen.Somit tat ich dies mit Absprache des Verkäufers
liegt mir per mail vor.Notdürftig instandgesezt hält sicherlich nicht lange.Die Nottür ist noch ein guter tipp werde mich morgen gleich mal schlau machen.

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:

Leider finde ich im BGB nun keine frist in welchen Zeitraum muß der Garantiegeber den Mangel beseitigen.

Dafür gibt es keine gesetzliche Frist. Der Käufer muß den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auffordern, die Nacherfüllung vornehmen. Tut er das nicht, sollte eigentlich die Nacherfüllung fehlgeschlagen sein und dem Kaufer ein Rücktrittsrecht zustehen.


quote:
Die Tür wurde am 10.04.gekauft;
Derzeit noch garnichts, denn eine gewisse Zeit der Abstimmung muss man dem zur Nachbesserung verpflichteten schon gewähren


Was für eine gewisse Zeit? Es sind bald 4 Wochen seit dem Kauf vergangen. In dieser Zeit muß eine Herstellerfirma sich mit dem Verkäufer; der Käufer mit dem Kundendienst ohne Ergebniis abstimmen Ein derart kundenunfreundlichen Verhalten ohne offensichtlich ausreichende Fachkompetenz
nur wegen einer der Sicherheit des Hauses dienenden Tür
sucht sicherlicn seines gleichen.


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120121 Beiträge, 39831x hilfreich)

quote:
Es sind bald 4 Wochen seit dem Kauf vergangen.

Und??? Die Zeit seit dem Kauf ist vollkommen irrelevant.

Relevant ist WANN der Schaden an den VERKÄUFER GEMELDET wurde.
Und das geschah ganz offensichtlich irgenwo zwischen dem 22-26.05.2011.



quote:
Die Versicherung wurde nicht Informiert

Dann ist deine Versicherung zu 99% von den Leistungen befreit - das ist dir wohl klar?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kasti123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja der Schaden wurde am 24.05 gemeldet mir der Aussage innerhalb von 2 Tagen holen wir die Kuh vom Eis.
Die Versicherung wurde nicht Informiert da nun immer einer zuhause ist.Somit ist das Haus 24 STD unter Bewachung.
Somit ist ein Schadensfall fast Ausgeschloßen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120121 Beiträge, 39831x hilfreich)

quote:
Die Versicherung wurde nicht Informiert da nun immer einer zuhause ist.

Nachts schlafen alle im Haus ...





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.938 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen