Garantie=24 Monate? auf den tag genau??

29. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Karola30
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)
Garantie=24 Monate? auf den tag genau??

Hallo ihr Lieben,
mein DVD-Player hat am Wochenende den Geist aufgegeben :-(

Heute habe ich telefonisch nur mal angefragt, ob ich das Gerät auch hier in eine Filiale der Supermarktkette bringen kann, da ich weggezogen bin...Antwort: JA.
Nun hab ich beim Suchen des Kaufbeleges festgestellt, das ich das Teil am 30.11.2002 (für damals 99,-Teuros!) gekauft habe...dann wäre also MORGEN der letzte Tag der Garantie um ??
Bitte, bitte sagt mir das es so ist!
Dann sause ich morgen früh gleich dahin!
Gruß Karo

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

ja, auf den tag genau!

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#2
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Morgen ist der letzte Tag der Gewährleistung, nicht der Garantie.

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"kampf den borg"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag "Karola30",

Sie sollten schon genau wissen, ob es sich in diesem Zusammenhang um eine Garantie handelt.

Nichtsdestotrotz werden Garantien und Gewährleistung auf den Tag genau gerechnet.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

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#4
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

@BOBO: da die meisten Kunden den Unterschied leider nicht kennen,habe ich dem mal vorgegriffen.- Wenn es dann doch Garantie sein sollte, - um so besser.

-----------------
"kampf den borg"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
streamilein
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 6x hilfreich)

was ist denn der genaue Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

(1) Eine Garantie wird freiwillig zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Dieses kann zB in einem Garantievertrag geschehen. Meistens stehen die einzelnen Vereinbarungen in den AGBs des Geschäfts/der Firma usw. Da finden Sie dann die einzelnen Voraussetzungen, die Dauer usw.

Stellt eine selbständige Garantie in Form eines Vertrages nach § 311 I des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. In diesem Vertrag verpflichtet sich eine Partei, die Haftung für einen bestimmten Erfolg zu übernehmen. Diese muss dann für den Schaden aufkommen, der daraus erwächst, dass der Erfolg gerade nicht eintritt. Bei dem Garantievertrag ist ein Geschäftswille des Garantierenden dahin gehend erforderlich, dass er sich auch tatsächlich rechtsgeschäftlich binden möchte. Dieser Wille ist manchmal bei Verkäufern von bestimmten Produkten nicht leicht zu ermitteln. In der Regel wollen diese nämlich nur ihre Ware anpreisen und nicht auch noch für einen bestimmten Erfolg haften. Wenn der Hersteller oder Verkäufer also verspricht, das Waschmittel würde weißer als weiß waschen, so möchte er damit nicht für einen Erfolg haften, der über die "normale" Ordnungsgemäßheit des Mittels hinausgeht. Es ist also genau zu prüfen, ob tatsächlich eine eigenständige Garantie oder nur eine Anpreisung vorliegt. Die Übernahme einer solchen Garantie kann im Kauf- und Werkvertragrecht dann nämlich auch zu einer Haftung führen, obwohl der Verkäufer den Mangel gar nicht zu vertreten hat. Abzugrenzen ist der Garantievertrag in der Regel von der Bürgschaft, bei der zusätzlich eine selbständige Verbindlichkeit begründet wird, und von einer Schuldmitübernahme. Bei letzterer wird eine bereits bestehende Schuld übernommen. Ein Garantievertrag geht weiter, nämlich über die Haftung für die bloße Vertragsmäßigkeit der Leistung hinaus.


(2) Gewährleistungsansprüche sind Ansprüche, die der Käufer gegen den Verkäufer besitzt. Diese rühren aus der Haftung des Verkäufers nach §§ 434 ff. BGB . Ausgehend davon, dass der Verkäufer gem. § 433 I 2 BGB verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, trifft der Gesetzgeber in § 434 BGB die notwendige Regelung, wann solche vorliegen. Nämlich dann, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache von der Soll-Beschaffenheit abweicht, welche von den Parteien vereinbart worden ist. Wenn z.B. anstatt eines grünen ein rotes Kfz geliefert wird oder der Benzintank undicht ist, liegt ein solcher Mangel vor. Dann kann der Käufer in erster Linie Nacherfüllung verlangen, bleibt diese aus, so kann er den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Bringt der Verkäufer seinen Willen zum Ausdruck, unbedingt für das Vorhandensein einer Eigenschaft bzw. das Fehlen eines Mangels einstehen zu wollen, so kann hierin eine Beschaffenheitsgarantie liegen. Sie führt gem. § 276 I 1 HS 2 BGB dazu, dass der Verkäufer das Fehlen der Eigenschaft bzw. den Mangel auch ohne Verschulden zu vertreten hat. Selbst bei Kenntnis des Käufers vom Mangel erhält eine solche Garantie die Mängelrechte nach § 442 I BGB aufrecht. Des weiteren schließt sie eine Berufung des Verkäufers auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss aus, § 444 BGB . Ein in den AGBs vereinbarter vertraglicher Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist nur nach den Maßgaben des § 309 Nr. 8 b) BGB zulässig. Ansonsten kann nur der gesetzliche Ausschlussgrund des § 442 BGB greifen. Der Verkäufer haftet dann nicht, wenn der Käufer den Fehler im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder aber hätte erkennen müssen. Es ist zu beachten, dass es einen grundsätzlich vor den anderen Rechtsbehelfen vorrangigen Nacherfüllungsanspruch des Käufers gibt. Ebenso hat der Verkäufer das Recht zur "zweiten Andienung" auch beim Stückkauf, §§ 437 Nr. 1 , 439 BGB . Gewährleistungsansprüche verjähren gem. § 438 I BGB minimal in zwei Jahren. Wesentliche Besonderheiten ergeben sich für zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossene Kaufverträge. Die § 474 ff. BGB enthalten hierfür Sonderregelungen über den Gefahrenübergang beim Versendungskauf. Die Möglichkeit des Unternehmers, Gewährleistungsansprüche weitgehend auszuschließen, ist gegenüber dem Verkäufer drastisch eingeschränkt, vgl. § 475 I BGB . Dem vom Verbraucher in Anspruch genommene Unternehmer wird zur Kompensation dieser sehr strengen Haftung ein Regress- und Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, den er gegen seinen Lieferanten geltend machen kann, § 478 BGB . Wenn also ein Unternehmer wegen eines defekten Telefons eine Minderung des Kaufpreises hinnehmen muss, so kann er einen dementsprechenden Ausgleich von der Herstellerfirma dieses defekten Gerätes verlangen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

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#7
 Von 
Karola30
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo....das Gerät wurde erstmal angenommen, ob die das nun repariert kriegen, weiß ich nicht...
Allerdings haben sich alle 3 beteiligten Mitarbeiter köstlich wegen des Datums amüsiert - weil bei den meisten die Technik erst kurz nach der Garantiezeit versagt ;o))

Ach so - ich meine es handelt sich um eine Garantie - "Real" gibt doch generell 2 Jahre Garantie auf techn. Geräte...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
rybog
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

wenn ich mich nicht irre beginnt ein Jahr am 01. Januar um 00:00 Uhr und endet am 31. Dezember um 24:00 Uhr. Also, wenn man ein Produkt z.B. am 30.11.2002 kauft, dann endet die Garantie am 29.11.2004 (exakt zwei Jahre) und nicht am 30.11.2004 (das wären zwei Jahre und ein Tag), oder ?

Gruss
rybog

7x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

DIE GEWÄHRLEISTUNG ENDET !

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"kampf den borg"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
rybog
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

das ist mir klar, nun aber hat sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer verpflichtet 24 Monate Garantie ab dem Kaufdatum zu geben. 24 Monate sind für mich immer noch zwei Jahre und kein Tag mehr.

Gruß
rybog

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.

(3) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(4) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(5) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(6) Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend , so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.





Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

-- Editiert von BOBO am 01.12.2004 21:51:46

-- Editiert von BOBO am 01.12.2004 21:52:29

-- Editiert von BOBO am 01.12.2004 21:53:30

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
rybog
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für diese ausführliche Erklärung. Jetzt bin ich schlauer :)

Gruß
rybog

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