Garantie(?)/Gewährleistung(?) auf Reparatur Laptop

17. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
feenstaubflocke
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Garantie(?)/Gewährleistung(?) auf Reparatur Laptop

Hallo,

ich werde nun zum 5. Mal meinen Laptop (gestern 24 Monate alt) zur Reparatur geben.

Immer ist es der gleiche Fehler: Die Hintergrundbeleuchtung fällt aus.

Die letzte Reparatur war im Juni 2008.

Besteht bei dem gleichen Fehler eine Garantie/Gewährleistung auf die letzte Reparatur?

Über einen Rat freue ich mich sehr.

LG
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8 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Besteht bei dem gleichen Fehler eine Garantie/Gewährleistung auf die letzte Reparatur?

Die besteht (wenn es derselbe Fehler war). Allerdings bezieht sich das "nur" auf die gesetzliche Gewährleistung. Bitte den Unterschied beachten:

http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm

Wenn derselbe Fehler mehrfach wieder auftaucht, hätte man z. B. spätestens beim 3. Mal vom Kaufvertrag zurücktreten können. Voraussetzung, man hätte sich immer an den Gewährleistungsgeber = Verkäufer gehalten und nicht an den Garantiegeber = Hersteller. Bei dem kann man nur immer wieder eine neue Reparatur erwarten und das nur solange, wie die Garantiezeit dauert, die sich nicht verlängert.

Bei der Gewährleistung ist es so, dass die Zeit gehemmt ist, während sic der PC in Reparatur befindet, darüber hinaus läuft die Gewährleistung (nur für den Fehler) wieder neu an.

Das bedeutet, dass wiederum die ersten 6 Monate der Gewährleistung vermutet wird, dass der Fehler schon bei Gefahrübergang im Keim vorhanden war.

Grundlage ist ein BGH:Urteil:

"Zwar sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB - unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/ Medicus/ Rolland/ Schäfer/ Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333). (Zitat)

BGH, Urteil vom 5. 10. 2005 - VIII ZR 16/ 05
http://lexetius.com/2005,2491

Wenn jetzt die letzte Reparatur im Sommer letzten Jahres war, sind diese 6 Monate vorbei. Jetzt ist das Problem, dass der Käufer dem Verkäufer nachweisen muss, dass dieser Fehler bei Übergabe schon vorhanden war. Das ist außerordentlich schwierig, allerdings muss der Verkäufer natürlich nicht auf diesem Beweis bestehen, das wäre aber vielleicht eher Kulanz.

-- Editiert am 19.03.2009 00:32

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wsgtt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich muss den Thread leider nochmal auf Wärmen und nach oben schicken.
Es wäre schön wenn mir jemand helfen könnte.

Der Laptop von meiner Freundin ist seit gestern wieder kaputt. Garantie bzw. Gewährleistung ist seit dem 29.09.2009 abgelaufen(Hersteller = Händler).

Zum Problem er war schon 3 mal zur Reparatur. Das erste Mal wegen eines Festplattendefekts.
Wichtiger ist, er ging Anfang August 2009 in die Reparatur wegen eines Grafikartendefekts und kam mit neuem Motherboard am 1.09.2009 wieder. 2 Wochen später, wieder defekt. Diesmal erst Grafikkarte und dann Totalausfall. Motherboard wurde wieder getauscht und kam am 28.09.2009 wieder.
Nun ist schon wieder nach 3 Wochen die Grafikkarte defekt.

Gibt es jetzt noch irgendeine rechtliche Grundlage, um den Hersteller bzw. Händler zur Reparatur zu bewegen, da ja die eigentlichen 24 Monate Gewährleistung abgelaufen sind?
Ich finde es schon ziemlich schlecht, wenn in 3 Monaten 3mal das gleiche Bautteil kaputt geht.

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10x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Die Garantiezeit ist abgelaufen, sie verlängert sich auch nicht.

Nur wenn es tatsächlich der gleiche Fehler wäre (!) könnte man über die Gewährleistung vielleicht noch etwas machen. Dazu ist aber Voraussetzung, dass das Notebook auch bei der letzten Reparatur an den Händler geschickt wurde (Gewährleistung).

Dann könnte man sich darauf berufen, dass die Gewährleistung für den speziellen Fehler wieder neu angelaufen ist, so wie es in dem BGH-Urteil oben dargestellt wurde.

Wenn man konsequent weiter denkt, wäre demnach hier der Händler wiederum in der Beweislast, da die 6 Monate (Beweislastumkehr) auch wieder neu anlaufen.

§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Jedenfalls sieht es so aus, dass das Problem mit dem Computer nicht durch Reparatur beseitigt wurde.




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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wsgtt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 15x hilfreich)

Ja das wäre auch kein Problem, da es ja das selbe Bauteil, der selbe Fehler wie beim letzten Mal ist es nicht unbedingt, da leider beim letzten Mal ein total ausfall des Motherboards war und jetzt "nur" die Grafikkarte. Jedoch muss jedes Mal das komplette Motherboard getauscht werden, da die Grafikkarte auf diesem sitzt.

Der Händler möchte jetzt aber das ich den Laptop auf meine Kosten einschicke und er wird ihn dann überprüfen. Wenn er aber meint es sein nicht der gleiche Fehler bzw. das Bauteil, dann kann ich schlecht beweisen dass es das doch ist weil ich ja den Rechner nicht mehr habe. Und er wird mir sicherlich die Kosten für Rücksendung und Kontrolle auferlegen.

Mein GGedanken gang war rechtlich noch ein anderer.

nach § 639 BGB Abs.2 tritt durch den behebung des Mangels vom 1.09.2009 eine Hemmung der Gewährleistungsfrist bzw. eine Hemmung der Verjährung von den Ansprüchen ein. Diese Hemmung wurde am 18.09 durch Rücksendung gelöst.

Wenn ich mich dann auf §203 BGB 2.Satz beziehe:
Tritt die Verjährung der Ansprüche frühstens nach 3 Monat nach dem Ende der Hemmung ein.

Ich würde daraus annehmen, dass ich noch 3 Monate Gewährleistung habe und somit sogar vom Kaufvertrag zurücktretten könnte, bzw. das Gerät zur Reperatur abholen lassen könnte.

Was meint ihr dazu?


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-- Editiert am 22.10.2009 08:39

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Ja sicherlich, ich habe oben schon darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung möglicherweise gehemmt wird.

"Bei der Gewährleistung ist es so, dass die Zeit gehemmt ist, während sic der PC in Reparatur befindet, darüber hinaus läuft die Gewährleistung (nur für den Fehler) wieder neu an.

Das bedeutet, dass wiederum die ersten 6 Monate der Gewährleistung vermutet wird, dass der Fehler schon bei Gefahrübergang im Keim vorhanden war." (Zitat)


Verjährung nach Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs

Gesetzlich nicht eindeutig geregelt aber praktisch sehr relevant sind die Auswirkungen der Geltendmachung der Nacherfüllung auf die Gewährleistungsfristen. Folgender Fall ist denkbar: Der Käufer hat z. B. nach einer Mängelrüge ein Jahr nach dem Kauf einer Neuware eine Neulieferung als Ersatz für die defekte Ware erhalten. Es stellt sich die Frage, ob mit der Neulieferung die Gewährleistungszeit von neuem beginnt.
In der Rechtsliteratur ist diese Frage umstritten.
Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB , wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.
Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05 ). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch jeweils auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden.

http://www.frankfurt-main.ihk.de/cgi-bin/druck.pl?file=/recht/themen/vertragsrecht/gewaehrleistung/index.html





Somit hier vielleicht tatsächlich die bessere Variante, dazu der BGH im gleichen Urteil BGH, Urteil vom 5. 10. 2005 - VIII ZR 16/ 05 http://lexetius.com/2005,2491

28 a) Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB ; § 639 Abs. 2 BGB a. F. analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ; § 208 BGB a. F.) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (Senat, Urteil vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 274/ 86 , WM 1987, 1200 = NJW 1988, 254 unter II. 3. m. w. Nachw.; Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/ 98 , WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II. 2.).

http://lexetius.com/2005,2491

Im Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass der Händler nicht aus Kulanz ...

Dafür gibt es hier wohl keinen Anhaltspunkt.


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-- Editiert am 22.10.2009 11:59

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wsgtt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 15x hilfreich)

Die haben immer problemslos repariert, da gab es nie Streit und die Laptop wurde immer am nächsten Werktag gleich abgeholt.

Deshalb kann auch von einer gehemmten Gewährleistungsfrist ausgegangen werden.

Nur ist für mich jetzt noch offen ob ich daraus auch die 3 Monatige Fristverlängerung ergibt aus §203 BGB 2. Satz. Weil dann ist es ja möglich noch vom Kauf zurück zutreten, bzw. sie reparieren müssen auch wenn es ein anderer Defekt ist.
Gilt die Fristaussetzung aus §203 BGB nur für den Mangel der die Hemmung verursacht hat oder für die komplette Gewährleistung?

Zählt als "Fehler" eigentlich das Bauteil oder der Fehler selbst? Entweder habe ich 3 Motherboard defekt/ausgetauscht oder 1x Totalausfall(evt. Grafik) + 2x Grafikfehler.

Ich habe nämlich den bösen Verdacht, dass es sich um einen Versteckten Mangel handelt, der die Motherboards zerstört.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gilt die Fristaussetzung aus §203 BGB nur für den Mangel der die Hemmung verursacht hat oder für die komplette Gewährleistung? <hr size=1 noshade>


Das dürfte sich auf die Gewährleistung als Ganzes beziehen. Es geht übrigens um § 203 BGB ; § 639 Abs. 2 BGB a. F. analog.

Ein Hintergrund wird sein, dass es dem Händler nicht zum Vorteil gereichen soll, wenn er Nachbesserungen hinauszögert, um die Frist zu verkürzen.

quote:<hr size=1 noshade>Zählt als "Fehler" eigentlich das Bauteil oder der Fehler selbst? Entweder habe ich 3 Motherboard defekt/ausgetauscht oder 1x Totalausfall(evt. Grafik) + 2x Grafikfehler. <hr size=1 noshade>


Würde vermuten, dass es mit dem Symptom getan ist, selbst Fachleute werden oftmals bei Komponenten, die komplett ausgetauscht werden, nicht auf Anhieb erkennen können, welcher spezielle Fehler nun wirklich vorhanden ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wsgtt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 15x hilfreich)

Gut dass hilft mir dann schon etwas und dann werde ich mich nachher nochmal an den Händler wenden... Danke schön

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1x Hilfreiche Antwort

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