Welche Garantie und Gewährleistungspflichten hat man, wenn man als gewerblicher Verkäufer auf ebay verkauft (über die Herstellergarantie hinaus)?
Wie funktioniert das mit dem Widerrufsrecht?
Müsste ich als Verkäufer Rücksendungskosten bezahlen?
Vielen Dank für jeden Hinweis
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Garantie/Gewährleistungspflichten f. Verkäufer
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
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Welche Garantie und Gewährleistungspflichten hat man, wenn man als gewerblicher Verkäufer auf ebay verkauft (über die Herstellergarantie hinaus)?
Nur die Pflichten aus der gesetzlichen Gewährleistung, es sei denn, man hätte freiwillig eine Garantie für irgendetwas übernommen.
Gewährleistung & Garantie-FAQ
http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm
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Wie funktioniert das mit dem Widerrufsrecht?
Widerrufs- und Rückgaberecht bei ebay
http://www.internetrecht-rostock.de/widerrufsrecht-ebay.htm
http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-widerrufsfrist.htm
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Müsste ich als Verkäufer Rücksendungskosten bezahlen?
http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-40-euro.htm
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Habe mit gerade http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm durchgelesen. Sehr aufschlussreich, Danke.
So, wenn ich gewerblcih verkaufe, muss ich "Gewähr leisten". Wichtig ist daß die Ware zum "Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei von Sach- und Rechtsmängeln" ist.
Wie stelle ich das in der Praxis sicher bei Produkten, die ich nicht selber herstelle, sondern zukaufe? Versiegelte Verpackung aufmachen und selber testen? Oder verlasse ich mich auf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers? Besteht zwischen gewerblichen Verkäufer und gerwerblichen Käufer die gleiche Gewährleistungspflicht?
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Aber nicht vollständig durchgelesen, gelle?
So steht es da:
"Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB
beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand."
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Insofern macht es gar keinen Sinn, irgendwelche Ware zu prüfen, ob sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einwandfrei sind.
Es gilt eben die gesetzliche Vermutung aus § 476 BGB
beim Verbrauchsgüterkauf.
§ 474 BGB
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
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§ 475 BGB
Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
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§ 476 BGB
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Da führt kein Weg daran vorbei, wenn der Käufer einen Sachmangel nachweist, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel zumindest im Keim schon bei Gefahrübergang vorhanden war, das kann der Händler widerlegen, hat aber den vollen Beweis dafür anzutreten, in der Regel nicht zu bewerkstelligen, eine Prüfung vor Versand ist kein Beweis.
Die gute Nachricht zum Schluss. Der Händler wiederum kann sich an seien Lieferanten halten, das Zauberwort heißt "Regress".
§ 478 BGB
Rückgriff des Unternehmers
(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.
(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(6) § 377
des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
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-- Editiert am 17.08.2009 12:28
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