Hallo
Habe vor zwei Monaten in einem Tiermarkt ein Aqurium inc.
Beleuchtung...Unterschrank für 800 € gekauft.
Gestern abend schau ich ins und ums Becken und muss mit
Schrecken feststellen, das die Silikonfuge sich vom Glas lößt.
Ein Anruf beim Händler ergab....ich sollte doch was Silikon
drauf schmieren....org.Text.
Da ich dies wegen Garantieverlust verneinte....wurde mir gesagt
, ich soll das Becken vorbei bringen...also musste ich nun
gestern Abend noch schnell ein Becken kaufen....um Tiere
und Korallen etc....die den Wert des Beckens noch übersteigen...zu versorgen.
Ist es zumutbar, das ich nun das Becken zum Händler bringe, der
es zum Hersteller schickt und ich es nun in 4-6 Wochen wieder bekomme?
Was muss ich mir gefallen lassen..? Wie sieht es mit Garantie und Gewährleistung des Händlers und Herstellers aus?
Vielen Dank
Garantie/Gewährleitung ??
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Guten Tag,
wie die genauen Regelungen der Garantieleistungen steht in Ihrem Garantievertrag. Die Bedingungen finden Sie auch in den AGB des Händlers.
Bezüglich der Gewährleistung müssen Sie dem Händler ein Nachbesserungsrecht einräumen.
Für durch den Mangel enstandene Kosten ist der Händler schadensersatzpflichtig, sofern diese Kosten nötig und angemessen sind.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
-- Editiert von BOBO am 27.09.2004 00:36:23
--- editiert vom Admin
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Sehr geehrte(r) Frau/Herr Lorenz,
(1) es geht hier um Gewährleistungsansprüche, also um Ansprüche, die der Käufer gegen den Verkäufer besitzt. Diese rühren aus der Haftung des Verkäufers nach §§ 434 ff. BGB
. Ausgehend davon, dass der Verkäufer gem. § 433 I 2 BGB
verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, trifft der Gesetzgeber in § 434 BGB
die notwendige Regelung, wann solche vorliegen. Nämlich dann, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache von der Soll-Beschaffenheit abweicht, welche von den Parteien vereinbart worden ist. Wenn z.B. anstatt eines grünen ein rotes Kfz geliefert wird oder der Benzintank undicht ist, liegt ein solcher Mangel vor. Dann kann der Käufer in erster Linie Nacherfüllung verlangen, bleibt diese aus, so kann er den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Bringt der Verkäufer seinen Willen zum Ausdruck, unbedingt für das Vorhandensein einer Eigenschaft bzw. das Fehlen eines Mangels einstehen zu wollen, so kann hierin eine Beschaffenheitsgarantie liegen. Sie führt gem. § 276 I 1 HS 2 BGB
dazu, dass der Verkäufer das Fehlen der Eigenschaft bzw. den Mangel auch ohne Verschulden
zu vertreten hat.
Selbst bei Kenntnis des Käufers vom Mangel erhält eine solche Garantie die Mängelrechte nach § 442 I BGB
aufrecht. Des weiteren schließt sie eine Berufung des Verkäufers auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss aus, § 444 BGB
. Ein in den AGBs vereinbarter vertraglicher Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist nur nach den Maßgaben des § 309 Nr. 8 b) BGB
zulässig. Ansonsten kann nur der gesetzliche Ausschlussgrund des § 442 BGB
greifen. Der Verkäufer haftet dann nicht, wenn der Käufer den Fehler im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder aber hätte erkennen müssen. Es ist zu beachten, dass es einen grundsätzlich vor den anderen Rechtsbehelfen vorrangigen Nacherfüllungsanspruch des Käufers gibt. Ebenso hat der Verkäufer das Recht zur "zweiten Andienung" auch beim Stückkauf, §§ 437 Nr. 1
, 439 BGB
. Gewährleistungsansprüche verjähren gem. § 438 I BGB
minimal in zwei Jahren. Wesentliche Besonderheiten ergeben sich für zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossene Kaufverträge. Die § 474 ff. BGB
enthalten hierfür Sonderregelungen über den Gefahrenübergang beim Versendungskauf. Die Möglichkeit des Unternehmers, Gewährleistungsansprüche weitgehend auszuschließen, ist gegenüber dem Verkäufer drastisch eingeschränkt, vgl. § 475 I BGB
. Dem vom Verbraucher in Anspruch genommene Unternehmer wird zur Kompensation dieser sehr strengen Haftung ein Regress- und Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, den er gegen seinen Lieferanten geltend machen kann, § 478 BGB
. Wenn also ein Unternehmer wegen eines defekten Telefons eine Minderung des Kaufpreises hinnehmen muss, so kann er einen dementsprechenden Ausgleich von der Herstellerfirma dieses defekten Gerätes verlangen.
(2) Das andere betrifft den Aufwendungsersatz.
Hier ist auch ein Vertretenmüssen des Verkäufers vonnöten. Dieses ergibt sich jedoch aus dem Sachmangel, dass der Verkäufer dafür einzustehen hat, dass die Ware mangelfrei ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die gesetzliche Vorgehensweise etwas darlegen.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
-- Editiert von BOBO am 30.09.2004 12:32:31
-- Editiert von BOBO am 30.09.2004 12:35:26
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