Garantieanspruch bei Reklamation und Zuzahlung für Nachfolgemodell

11. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Thoren.
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 37x hilfreich)
Garantieanspruch bei Reklamation und Zuzahlung für Nachfolgemodell

Hallo in die Runde,

eine Frage zu Garantie und Gewährleistung, es dreht sich um einen hochpreisigen Sportartikel (2.000€):

Der Kunde hat vor 1.5 Jahren einen Artikel gekauft, der Hersteller gewährt 1 Jahr Garantie. Der Artikel hatte einen Fertigungsfehler, der Hersteller bietet trotz Ablauf der Garantie kulanter Weise einen neuen Artikel an.
Optional kann der Kunde gegen Zahlung von 600€ das Nachfolgemodell erwerben.

Wie verhält es sich da nun mit der Garantie?

Erneutes 1 Jahr ab heute oder einfach nur ein halbes Jahr Rest-Gewährleistung auf Basis des ersten Kaufvertrages?

Grüße

thoren.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von Thoren.):
Wie verhält es sich da nun mit der Garantie?

Das wird man erfahren, wenn man die Garantiebedingungen des Garantiegebers liest.



Zitat (von Thoren.):
nur ein halbes Jahr Rest-Gewährleistung auf Basis des ersten Kaufvertrages?

Der erste Kaufvertrag gilt zwischen den Vertragpartnern für das erste Gerät. Ersatzbeschaffungen über Dritte sind davon nicht erfasst.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Thoren.
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 37x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Der erste Kaufvertrag gilt zwischen den Vertragpartnern für das erste Gerät. Ersatzbeschaffungen über Dritte sind davon nicht erfasst.


Der Unternehmer wird dem Kunden über die Zuzahlung eine neue Rechnung schreiben und den defekten Artikel retour nehmen, seinerseits die Zuzahlung an die Marke selbst weiterleiten, welche den Betrag berechnet.

Grüße

thoren.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39842x hilfreich)

Dann käme es darauf an, was genau vertraglich vereinbart würde und ob der Käufer Verbraucher nach §13 BGB wäre.

Im besten Fall wird das wie ein Neukauf gewertet und alles Fristen fangen von vorne an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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