Garantieaustausch enstehende Kosten

20. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
arbepe
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 5x hilfreich)
Garantieaustausch enstehende Kosten

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Ich habe einen Kühlschrank bei einem grßen Händler im Internet gekauft, diese ist leider innerhalb der Garantiezeit (6 Monaten) aufgrund einens Softwaredefektes nicht mhr zu reparieren. Dieses wurde mir vom technischen Dienstleister des Hersteller schriflich mitgeteilt. Ich habe mich nun an den Händler zwecks Austausch gewandt, da das Gerät eigendltich sehr gut ist. Der Händler hat mir nun folgendes mitgeteilt:

Bedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass eine Abholung nur bis zur Bordsteinkante möglich ist.
Eine Abholung ab der Wohnungstür als auch das Anschließen des Produktes können wir Ihnen leider nicht anbieten.

Sobald wir das Gerät in unserem Hause verzeichnen können, werden wir weitere Schritte einleiten.


Es ist Sommer, ich brauche einen Kühlschrank und zweitens wiegt das Gerät 120 kg und es muss an die Wasserleitung angeschlossen werden.

Ich sehe es nun aber nicht ein erneut auf meine Kosten den Klempner zu bestellen, das Gerät zu verpacken und es an die Bordsteinkante zu stellen um dann eventuell mein Geld (ich will das Gerät haben und der Händler hat laut Webseite noch welche am Lager)) oder nach wochen einen Ersatzgerät zu bekommen. Ich meine es ist sommer wo sollen die Lebensmittel hin?

Ich hoffe Ihr könnt mir einen Rat geben.

Danke

Armin

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

§439 Abs. 2 BGB ist hier eindeutig: Der Händler hat alle Kosten zu tragen. Dazu gehören übrigens auch Einbaukosten (EuGH, C-65/09 und C-87/09 ), im konkreten Fall der Klempner.

Allerdings ist er nicht verpflichtet, diese Leistungen selbst zu erbringen. Den Klempner musst Du also selbst beauftragen, bei der Abholung käme es darauf an, bis wohin geliefert wurde.

Nach §439 Abs. 1 BGB kannst Du eine Ersatzlieferung verlangen. Die kann der Händler zwar nach §439 Abs. 3 BGB ablehnen, allerdings is hierbei unter anderem maßgeblich, "ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte". Das ist bei einem Kühlschrank im Sommer also schon kritisch. Er muss allerdings nicht in Vorleistung gehen, zuerst prüfen darf er.

In jedem Fall sollte man per Einwurfeinschreiben eine Frist von 14 Tagen (nach Datum, also "bis xx.xx.xxxx", Postlaufzeit beachten) setzen, hier könnten bei Lagerware und der Dringlichkeit auch 7-10 Tage angemessen sein. Nach Fristablauf kann man vom Kauf zurücktreten.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
arbepe
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antwort, folgende Fragen habe ich noch:
Nach meiner Erkenntnis muss der Erfüllungsort nicht der Ort des Erwerbes bzw Gefahrenüberganges sein sondern der momentane Belegenheitort der Kaufsache, was nach meinem Verständnis meine Küche wäre?
Zweite Frage: Der Kühlschrank wird von der gleichen Firma abgeholt, wie gebracht, da wäre ein Tausch doch für beide besser, da ich sonst meine Tiefkühlware wegschmeissen muss und diese eventuell dem Händler ebenfalls in Rechnung stelle!


Danke

Armin

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat:
§439 Abs. 2 BGB ist hier eindeutig:

Stimmt, der wäre bei Garantie gar nicht relevant.

@arbepe
Was genau hast Du gefordert? Garantie oder Gewährleistung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt, der wäre bei Garantie gar nicht relevant.

Ups, vergessen. Es muss natürlich explizit die Gewährleistung gefordert werden.

Zitat (von arbepe):
Nach meiner Erkenntnis muss der Erfüllungsort nicht der Ort des Erwerbes bzw Gefahrenüberganges sein sondern der momentane Belegenheitort der Kaufsache

Und worauf gründet sich diese Erkenntnis? Diese deckt sich nämlich nicht in geringster Weise mit der Rechtsprechung. Wurde der Kühlschrank im Laden gekauft, dann ist es der Laden. Wurde er geliefert, dann ist es vermutlich tatsächlich die Bordsteinkante. Wurde er geliefert und aufgebaut, dann ist es der Ort an dem er aufgebaut wurde. Wo er jetzt steht ist in allen Fällen völlig irrelevant - in jeder Hinsicht. Er muss nicht für den Transport zum Erfüllungsort sorgen, dessen Kosten aber in jedem Fall übernehmen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
arbepe
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

der Kühlschrank fällt noch unter die Garantie, weil auch der Hersteller eine 2 Jahres Garantie gibt.

Folgende Rechtsprechung nehme ich für den Erfüllungsort an:

§ 269
Leistungsort

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.


Zu meiner 2ten Frage, kann ich darauf bestehen, dass das Gerät vorort getauscht wird, da ich ja ohne Kühlschrank meine Lebensmittel wegschmeissen muss!

Die Aussage des Händler:

Sobald wir das Gerät in unserem Hause verzeichnen können, werden wir weitere Schritte einleiten.

deutet ja darauf hin, das sie erst das Gerät holen und dann ein neues schicken!

Gruss

Armin

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Wenn Du die Garantie beanspruchst, dann hast Du die Rechte die Dir gemäß der Herstellergarantie zustehen.
Welche das konkret sind musst Du in der Garantieerklärung des Herstellers nachlesen.

Üblicherweise muss man das Gerät auf eigenen Kosten an den Hersteller senden, der repariert oder tauscht und sendet zurück.



Zitat:
Ich habe mich nun an den Händler zwecks Austausch gewandt, da das Gerät eigendltich sehr gut ist.

Der vermutlich gar nicht zuständig ist. Dann wäre alles was der macht reine Kulanz.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von arbepe):
der Kühlschrank fällt noch unter die Garantie, weil auch der Hersteller eine 2 Jahres Garantie gibt.

Und der Händler muss eine zweijährige Gewährleistung geben, die Dich rechtlich besser stellt, wenn der Mangel - wie von Dir angegeben - innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.

Zitat (von arbepe):
Folgende Rechtsprechung nehme ich für den Erfüllungsort an:

1. Das ist ein Gesetzestext und keine Rechtsprechung.
2. Man sollte nicht versuchen, als Laie ohne in Kommentare zu schauen oder die Rechtsprechung zu kennen etwas darin hineinzuinterpretieren.
3. Man sollte die Begriffe Schuldner und Gläubiger unterscheiden können. Du bist nicht der Schuldner.

Zitat (von arbepe):
Zu meiner 2ten Frage, kann ich darauf bestehen, dass das Gerät vorort getauscht wird, da ich ja ohne Kühlschrank meine Lebensmittel wegschmeissen muss!

Hatte ich schon beantwortet. Und die Antwort wird auch bei der zehnten Nachfrage keine andere sein.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Wieso genau nimmst du die Garantie in Anspruch, wenn du noch innerhalb der ersten 6 Monate der Gewährleistung bist? Anscheinend scheint die ja schlechter zu sein als bei einem Gewährleistungsfall.

2x Hilfreiche Antwort

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