Garantiebedingungen

6. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Conny56
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Garantiebedingungen

Ich habe im März 2008 auf ebay von einer Firma einen neuen Sandwichtoaster gekauft.Dieser hat jetzt einen Defekt und ich habe den Verkäufer darüber informiert.
Als Antwort bekam ich, dass ich mich, da die bestehende Garantie von 6 Monaten abgelaufen sei, direkt an den Hersteller wenden müsse. Von dem bekam ich anschließend die Antwort, der Händler wäre zuständig und müsse seine Ansprüche dem Hersteller gegenüber geltend machen.
Was ist jetzt richtig und an wen muss ich mich jetzt wenden?

Viele Grüße
Conny56

-- Editiert am 06.02.2010 20:23

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Was ist jetzt richtig und an wen muss ich mich jetzt wenden?


Auch hier gibt es die weit verbreitete Verwechslung von Ansprüchen aus Garantie einerseits und gesetzlicher Gewährleistung andererseits. Dabei muss genau unterschieden werden.

"Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert“ wird. Die Garantie ist jedoch üblicherweise ausgeschlossen, wenn die Ursache des Defekts beim Kunden liegt oder der Kunde versucht hat, selbst eine Reparatur durchzuführen." (Zitat)

http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie

Auch den Zeitraum bestimmt nur der Garantiegeber selbst, er kann ebenso z. B. 8 Tage betragen, wie alternativ 5 Jahre, insbesondere wird oft (auch bei Markenprodukten) überhaupt keine Garantie gewährt.

Es kommt also jetzt darauf an, ob eine Garantie vereinbart war und wenn, wie lange? Das sollte in den Garantieunterlagen stehen, die man möglicherweise erhalten hat. Wenn diese hier tatsächlich nur 6 Monate betrug, fällt der Anspruch aus Garantie flach. Längst abgelaufen.

Bliebe also nur noch die Gewährleistung oder auch gesetzliche Sachmängelhaftung genannt. Hier mehr, insbesondere noch einmal der Unterschied zur (freiwilligen) Garantie:

Gewährleistungsrechte beim Kauf
http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php#1

Problem: Das ist keine Haltbarkeitsgarantie, sondern es kommt auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Der Käufer hat grundsätzlich zu beweisen, dass ein auftretender Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Nur wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer kauft, besteht in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, es wird gesetzlich zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass ein nachgewiesener Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Diese Vermutung kann der Händler widerlegen, hätte dann aber den vollen Beweis dafür anzutreten.

Der Toaster wurde im März 2008 gekauft, also vor fast 2 Jahren, da war auch der Gefahrübergang. Die 6 Monate der Beweislastumkehr sind längst abgelaufen, der Beweis wäre vom Käufer zu erbringen.

Natürlich muss ein Händler nicht auf diesen Beweis bestehen, aber er kann. Das unterscheidet eben auch die Qualität eines Händlers im Servicebereich von anderen.

Würde also hier einmal versuchen, einen Anspruch aus Gewährleistung vorzutragen. Mal sehen, wie sich der Händler dazu äußert. Lehnt er ihn aus den dargelegten Gründen ab (besteht auf Beweis), sieht es schlecht aus.



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-- Editiert am 06.02.2010 22:14

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