Beim Kauf eines Gebrauchtwagens (Händler) habe ich über einen dritte Partei eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen. Zugegeben: Ich habe nicht alle Bedingungen vor Unterschrift gelesen.
Trotzdem: Das Unternehmen, bei dem ich die Garantie
abgeschlossen habe, weigert sich jetzt im Schadensfall Kosten zu übernehmen, da Inspektionen nicht eingehalten wurden.
Genauer: - alle 6 Monate!
- dabei Pflicht zur Verwendung eines ganz bestimmten Verschleisschutzmittels (vertreibt nur das
Garantieunternehmen)
Meine Frage: Sind solche Bedingungen überhaupt rechtens? (Unterschrift hin oder her)
Garantiebedingungen fraglich?!
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Grundsätzlich - ja.
Man kann aber diskutieren, ob solche Klauseln für den Kunden überraschend sind und ihn unangemessen benachteiligen. Das wird am Ende dann wohl ein Gericht unter Würdigung aller Gesamtumstände entscheiden müssen.
Wesentlich interessanter finde ich: Das Mittel ist also ein Verschleißschutzmittel. Verschleiß fällt ohnehin regelmäßig nicht unter die Garantieleistungen. Was hätte es also bringen sollen?
Gar nichts hätte es bringen sollen.
Außer einer Klausel in den Bedingungen. Wegen der sich ein Kunde möglicherweise denkt: "Ich habe die Bedingungen nicht eingehalten, also habe ich keine Chance".
Es wird bei solchen Angeboten sicher auch darauf gebaut, dass die Kunden naiv/unwissend sind und einen Prozess scheuen. Daher meine Frage, in wie fern das rechtens ist.
Vor allem halbjährliche Inspektionen. Das ist sehr engmaschig und untypisch. Nur weil etwas beidseitig unterschrieben wurde, muss es rechtlich keinen Bestand haben.
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ZitatNur weil etwas beidseitig unterschrieben wurde, muss es rechtlich keinen Bestand haben. :
Wäre dem so, hätte die Gebrauchtwagengarantie auch keinen Bestand. Ist Und wäre damit wie nicht vorhanden.
-- Editiert von guyfromhamburg am 23.08.2019 14:34
ZitatWäre dem so, hätte die Gebrauchtwagengarantie auch keinen Bestand. Ist Und wäre damit wie nicht vorhanden. :
Ist das so?
Als Beispiel: Wenn du einen Mietvertrag abschließt und mit dem Vermieter einen Verzicht auf eine Kündigungsfrist vereinbarst, weil du flexibel umziehen willst im Falle der Fälle, dann gilt das trotz beidseitiger Unterschrift nicht und für dich heißt das drei Monate Kündigungsfrist. Da es im Gesetz so verankert ist. Trotzdem ist der Mietvertrag ja an sich gültig.
Das müsste doch hier ähnlich sein?!
Es ist durchaus möglich, dass einzelne Klauseln nicht wirksam sind. Bisher kann ich noch nicht erkennen, warum hier eine unwirksame Klausel vorliegen soll.
Ich stelle mir folgende Situation vor:
Eine Firma "F" vertreibt Mittel die Verschleiß verringern sollen. DIese Firma bietet nun all ihren Kunden, die das Mittel einsetzen, eine sehr günstige Garantieversicherung an, aber nur unter der Bedingung, dass dieses Mittel alle 6 Monate, im Rahmen einer kleinen Inspektion, verwendet wird. Ich kann jetzt nicht erkennen warum das nicht in Ordnung sein sollte.
Davon abgesehen: Warum unterschreibt man eigentlich Verträge,ohne den Inhalt zu kennen?
ZitatDavon abgesehen: Warum unterschreibt man eigentlich Verträge,ohne den Inhalt zu kennen? :
Das soll nicht Thema dieses Threads sein. ;-)
ZitatSind solche Bedingungen überhaupt rechtens? :
Eventuell ja, eventuell nein.
Kommt zum einen auf den Wortlaut an, zum anderen darauf ob das versteckt im "Kleingedruckten" war oder ob es gut sichtbar propagiert wurde.
ZitatKommt zum einen auf den Wortlaut an, zum anderen darauf ob das versteckt im "Kleingedruckten" war oder ob es gut sichtbar propagiert wurde. :
Es war kein langer Text. Sechs DIN A5 Seiten. Das war nicht raffiniert versteckt oder schwer verständlich formuliert.
Mir ging es mehr um den Punkt, den ich in meinem Beispiel weiter oben mit dem Mietvertrag beschrieben habe. Die Kündigungsfrist von drei Monaten ist klar im Mietrecht verankert. Da kann man sonst was vereinbaren, das spielt dann keine Rolle.
Die Frage ist, ob es bei Garantieverträgen ähnlich ist. Beispielsweise ist es unüblich, einen PKW alle sechs Monate einer professionellen Wartung zu unterziehen -> Stichwort Verhältnismäßigkeit und ob man das per Vertrag festlegen kann oder eine solche Klausel ungültig ist?!
ZitatDie Frage ist, ob es bei Garantieverträgen ähnlich ist. :
Nö, da gilt Vertragsfreiheit.
Zitat:ZitatDavon abgesehen: Warum unterschreibt man eigentlich Verträge,ohne den Inhalt zu kennen? :
Das soll nicht Thema dieses Threads sein. ;-)
I'm Thread meinetwegen nicht, aber ein Richter wird Ihnen diese Frage ganz gewiss stellen.
ZitatDas Unternehmen, bei dem ich die Garantie abgeschlossen habe, weigert sich jetzt im Schadensfall Kosten zu übernehmen, da Inspektionen nicht eingehalten wurden. :
Genauer: - alle 6 Monate!
- dabei Pflicht zur Verwendung eines ganz bestimmten Verschleisschutzmittels (vertreibt nur das
Garantieunternehmen)
Sind solche Bedingungen überhaupt rechtens?
Der BGH meinte: Klauseln in "gekauften" (Gebraucht-)Fahrzeug-Garantieverträgen, die eine Leistungspflicht bei Nichtdurchführung vorgeschriebener Inspektionen und sonstiger Vorkehrungen unabhängig davon ausschließen, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist, sind wg. unangemessener Benachteiligung unwirksam.
BGH, Urteil vom 25.09.2013, Az. VIII ZR 206/12
D.h.: Wenn die Gebrauchtwagengarantie bestimmt: "Alle 6 Monate folgende Inspektionen: ... Verschleißschutzmittel ... verwenden. Soweit es durch die unterlassenen Inspektionen/Mittelverwendung zu Schäden kommt, werden keine Garantieleistungen erbracht" dürfte das Unternehmen im Recht sein.
Nach § 443 BGB wird bei Garantien vermutet, daß ein Sachmangel unter die Garantie fällt. D.h. die Beweislast dafür, daß der Mangel NICHT unter die Garantie fällt ( d.h. daß er auf die Nichtvornahme vorgeschriebener Wartungen zurückzuführen ist ) trägt der Garantiegeber.
RK
Danke an dieser Stelle für die viele Mühe bezüglich meiner Frage!
Ich habe mir das Urteil
angesehen.Zitatvom 25.09.2013, Az. :VIII ZR 206/12
Zusammengefasst (nach meinem Verständnis) lässt sich also sagen: Ich habe keinen Anspruch auf eine Garantieleistung, wenn mir der Garantiegeber nachweisen kann, dass der Schaden durch die nicht erfolgten Inspektionen eingetreten ist. Kann er dies nicht nachweisen, wäre er zur Leistung verpflichtet.
Ist das so richtig?
ZitatIst das so richtig? :
ja, wobei man erfahrungsgemäß mehr braucht, als ein Urteilsauszug, um Versicherungsunternehmen von einer Pflicht zu überzeugen.
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