Hallo liebe Gemeinde!
Mich würde mal interessieren wie es aussieht wenn man ein defektes Gerät öffnet um nachzusehen wo der fehler liegt.
Oft heißt es ja daß man, das Gerät nicht öffnen darf da dann die Garantie erlischt.
Ich habe aber mal im TV gesehen daß, das ein Rechtsirrtum ist und es jedem freisteht das defekte Gerät selbst zu reparieren.
Nätürlich ist es nicht der Fall wenn das ding einwandfrei funktioniert und man dabei etwas zerstört.
MfG Knautschbaerli
Garantiefall ja oder nein?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Zunächst ist da schonmal zu unterscheiden zwischen "Garantie" und "Gewährleistung". Was die Herstellergarantie anbelangt, so kommt es auf die Garantievereinbarung an. Meist steht dort, dass die Garantie verfällt, wenn das Gerät geöffnet wurde. Das ist durchaus gültig, da der Hersteller seine Garantiebedingungen frei bestimmten kann.
Was die Gewährleistung betrifft... alles letztlich eine Frage des Beweises. Ich würde jedenfalls beim Verkäufer damit nicht hausieren gehen, dass du das Gerät bereits geöffnet hast, um nach dem Fehler zu suchen. Denn er könnte dir daraus durchaus einen Strick drehen, indem er plötzlich nachweisen kann, dass aus einem unsachgemäßen Eingriff, den du im Vorfeld bestätigt hast, der Defekt herrührt.
Die Aussage im TV ist damit also sehr sehr dünnes bis nicht haltbares Eis. Es dürfte dabei auch immer auf die Geräteart selber ankommen. Ein PC ist in dem Zusammenhang sicherlich anders zu betrachten, als z. B. ein TV-Gerät.
> Ich habe aber mal im TV gesehen daß, das ein Rechtsirrtum ist und es jedem freisteht das defekte Gerät selbst zu reparieren.
Natürlich steht es jedem frei, das defekte Gerät zu reparieren. Es gehört dir ja. Was du aber nicht kannst, das ist, anschließend die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen.
So etwas nennt sich eigenmächtige Selbstvornahme, Gewährleistung ade, der BGH hat das ausdrücklich dargelegt.
Nichts anderes gilt, wenn man das Gerät von einem Fachbetrieb seiner eigenen Wahl reparieren lässt, nur der Verkäufer ist für "seine" Gewährleistung zuständig.
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Es ist jedenfalls zumindest (möglicherweise sogar extrem) unklug. Was die Gewährleistung betrifft, darf man nicht vergessen, dass die Beweislastumkehr auf 6 Monate befristet ist (476 BGB).
Danach ist man möglicherweise auf die Kulanz des Händlers angewiesen, wenn man nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Sache schon bei Gefahrenübergang mangelbehaftet war. Viele Händler warten aber nur darauf, dass sie einen Grund geliefert bekommen, Rechte aus Gewährleistung zu verweigern, selbst berechtigte Ansprüche werden vielfach verwehrt oder ignoriert. Wir erleben das hier im Forum nahezu jeden Tag, insbesondere auch hinsichtlich der Überprüfungskosten.
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Bei der Garantie bin ich der Meinung, dass der Hersteller durchaus berechtigt ist, entsprechende Klauseln zu vereinbaren, kann mich auch nicht entsinnen, dass dies irgendwo bei einer Garantieerklärung ausgelassen wurde, wenn überhaupt irgendetwas in einer Garantie steht, dann ist es dieser Passus. Selbst bei den Chinaknallern, wo ohnehin bei nicht wenigen die Gefahr besteht, dass selbst Fachleute beim Öffnen Angst kriegen, ob der Gerätesicherheit und den gefälschten Prüfsiegeln.
Die eigene Rechts- und Beweisposition wird merklich verschlechtert, wenn nicht sogar aufs Spiel gesetzt.
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Selbst der BGH drückt sich jetzt vorsichtiger aus:
"Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Käufer zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung führt, was Voraussetzung der - auch analogen - Anwendbarkeit des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB
ist (dagegen Erman/ Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437 Rdnr. 3; Oechsler, NJW 2004, 1825, 1826; Schroeter, aaO, 442 f.)." (Zitat)
BGH, Urteil vom 23. 2. 2005 - VIII ZR 100/ 04
; LG Gießen (Lexetius.com/2005,395)
http://lexetius.com/2005,85
Und auf seinen Aufwendungen bleibt man ohnehin sitzen, wie das Urteil eindeutig zeigt.
Und das Verhalten von Microsoft haben wir auch noch so vage in Erinnerung:
"Ca. 2 Wochen später habe ich die Konsole unrepariert zurückbekommen, mit der Begründung, es sei etwas an der Konsole Manipuliert worden und ich hätte somit kein Anspruch mehr auf Gewährleistung.
Ich konnte mir das ganze absolut nicht erklären und rief sofort wieder den Support an, welcher mir nur mitteilte, dass sie nichts machen können und die Konsole ab sofort für jede Gewährleistung gesperrt sei.
Ich wollte dann genauer wissen, was sie mit der Manipulation meinten und sie sagten nur, sie wisse nichts genaueres aber es könnte sein, dass die Konsole zerlegt wurde oder sonst ein eingriff statt gefunden habe."
http://www.123recht.net/Microsoft-verweigert-Garantie-von-XBox-360__f141481.html
Wie meinte Wellkamp:
"Wenn die Gegenseite stur bleibt, wirst du allerdings klagen müssen. Ob das gegen ein Unternehmen, das einen Prozeß durch ggfs. drei Instanzen auf der Portokasse aussitzen kan, sinnvoll ist, mußt du wissen."
> Bei der Garantie bin ich der Meinung, dass der Hersteller durchaus berechtigt ist, entsprechende Klauseln zu vereinbaren
Ich nicht. Jedenfalls nicht bei Geräten, die üblicherweise berechtigt geöffnet werden (etwa ein PC zwecks Einbau weiterer Komponenten). Dort wäre in so einer Klausel wohl in der Tat eine "überraschende Klausel" zu sehen, die unwirksam wäre. (Denn auch auf Garantiebedingungen sind die AGB-Regelungen anzuwenden.)
Mit etwas Phantasie wird sich sicher auch noch das eine oder andere Gerät finden können, insbesondere, wenn in der Bedienungsanleitung erklärt wird, wie eine Feinsicherung zu ersetzen ist und eine solche z. B. beiliegen würde.
Die Hersteller helfen sich ansonsten schon selbst, in dem sie die exotischsten Schrauben verwenden, wofür man jedoch auch inwischen in (fast) jedem Baumarkt für wenige Euro das entsprechende Werkzeug bekommt oder Plastikschalen verklammern, was eindeutig wirkungsvoller ist.
Muss jeder selbst wissen, bin da keine Ausnahme, hatte Höhepunkte beim Basteln, manchmal läuft es so, wie man es sich vorstellt, bei anderen Sachen verursacht es einen Krater in der Brieftasche, Händler und Hersteller KANN man immer verklagen, no risk no fun.
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