Garantiezeit bei Austausch

17. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
go_hooters
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 15x hilfreich)
Garantiezeit bei Austausch

Hallo,folgendes möchte ich gerne in Erfahrung bringen.
Ich habe mir vor 2J einen aktiven Subwoofer für mein Heimkino gekauft.Nach 1J ging das Verstärkermodul nicht mehr richtig(öfter abgeschaltet,brummen),es wurde eingeschickt und kam nach 4Wochen (angeblich)repariert zurück.
Als ich es wieder eingebaut und angeschlossen habe,ging es gar nicht erst an.
Also wieder zurück und nach einer Weile bekam ich ein ganz neues,und seit dem funktioniert es einwandfrei.
Jetzt meine Frage:Zählt die Garantiezeit vom ersten Kauf,demnach wäre sie jetzt rum,oder zählt sie ab dem Tag als ich das Neugerät im Austausch bekommen habe?
Die Frage ist mir wichtig da ich den Subwoofer verkaufen will und mit Garantie verkäuft sich alles besser ;) insbesondere im oberen Preissegment.
Danke für die Hilfe

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
go_hooters
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 15x hilfreich)

Antwort selbst gefunden...erledigt.

+++Ab dem 01.01.2002 ist es so, dass die zwei Jahre einen Endpunkt darstellen. D.h., Tauscht der Verkäufer die mangelhafte Sache nach einem Jahr und elf Monaten um, so besteht auf die neu erhaltene Sache nur noch ein Monat Gewährleistungsfrist (so genannte Hemmung der Verjährung).+++

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sie müssen Garantie und Gewährleistung voneinander differenzieren.

Bezüglich der Garantie wird es IdR so sein, wie Sie geschrieben haben, dass die Garantiefrist nicht von neuem zu laufen beginnt.

Anders bei der Gewährleistungsfrist, die von neuem zu laufen beginnt, wenn die mangelhafte Kaufsache im Rahmen eines Gewährleistungsanspruchs ausgetauscht wird.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

So einfach, wie cand. jur. Roenner geschrieben hat, ist es m. E. nicht:

- Bei der Garantie richtet sich die Laufzeit nach den Bestimmungen desjenigen, der die Garantie gewährt. Bei den gesetzlichen Mängelrechten ist die Frage umstritten. Es werden folgende Auffassungen vertreten:

- Nach einer Nachlieferung beginnt die Verjährung erneut (§ 212 I Nr. 1 BGB ). Dann hätte der Käufer immer nach einer Reparatur wieder 24 Monate Zeit. Gerade in einem Fall, wie dem vorliegenden wäre dann aber quasi eine Endlos-Gewährleistung gegeben. Daher ist diese Meinung m. E. zu weitgehend.

- Eine andere Meinung hält eine stillschweigende Hemmungsabrede (§ 202 II BGB ) für gegeben. Das Problem daran ist aber, dass der Verkäufer nicht mit einer Hemmung (= die Verjährungszeit läuft nicht während der Reparaturen) einverstanden sein wird.

- Aus diesen Gründen halte ich es für am Besten, der Ansicht zu folgen, dass die Verjährung der Mängelrechte kraft Gesetzes nach § 203 BGB gehemmt ist. D. h. die Zeit der Reparatur zählt nicht bei der Verjährung mit. Außerdem tritt Verjährung frühestens jeweils 3 Monate nach Rückgabe der Sache ein. Dadurch ist auch der Käufer ausreichend geschützt und der Verkäufer muss nicht zu lange haften.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo maître,

schön mal wieder von Ihnen nach langer Zeit zu lesen. Sie schreiben hier ja kaum noch. Wie kommt das?

Ich gebe Ihnen Recht in dem Punkt, dass diese Rechtsfrage in der Rechtsliteratur umstritten ist. Allerdings sind für die Praxis nicht etwaige Meinungen der Rechtsliteratur direkt ausschlaggebend, sondern die Rechtsprechung. Desweiteren ist mir die von Ihnen geschilderte Meinung bezüglich einer etwaigen stillschweigenden Hemmungsabrede nicht bekannt. Wo kann ich diesbezüglich nachlesen? Diese Meinung erscheint mir auch problematisch, da ein innerer Wille bezüglich einer stillschweigenden Hemmungsabrede den betroffenen Vertragsparteien nicht einfach unterstellt werden darf.

(1) Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB , wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein (wie Sie dies korrekterweise schilderten). Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.

(2) Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05 ). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo Hr. Roenner,
leider bin ich momentan beruflich so ausgelastet, dass ich nur ganz sporadisch hier im Forum posten kann.
Aber Sie schreiben auch relativ wenig oder täusche ich mich da? Darf man schon zum bestandenen Examen gratulieren?

Die Meinung hinsichtlich einer stillschweigenden Hemmungsabrede stammt von Mansel (NJW 2002, 89). In meinem o. a. Beitrag habe ich ja bereits geschrieben, dass ich diese Auffassung für praxisfern halte, da ja der Verkäufer mit dieser Hemmung kaum einverstanden sein wird.

Vielen Dank für die interessante BGH-Fundstelle.
Jedoch gibt die BGH-Entscheidung, aus meiner Sicht, nichts für die Lösung des Meinungsstreits über die Auswirkung der Nacherfüllung auf die Verjährung der Mängelrechte her. Dies liegt daran, dass der BGH hier aus dem Blickwinkel der AGB-Kontrolle gearbeitet. Dabei ging es ausschließlich um die Angemessenheit der Klausel, die in Einkaufsbedingungen enthalten war. Das Gericht musste folglich ausschließlich darauf achten, ob denn der Verkäufer unangemessen benachteiligt wurde. Zudem hat der BGH ja die Klausel ausdrücklich für unangemessen befunden. Daraus ließe sich entnehmen, dass ein Neubeginn der Verjährung allenfalls einen Ausnahmefall darstellen kann. Die Differenzierung nach Art der Nacherfüllung (in Nachlieferung und Nachbesserung) halte ich zudem systematisch für nicht möglich.
Dann würde es für die Verjährung i. S. d. § 438 BGB nämlich darauf ankommen, ob denn der Käufer Nachbesserung oder Nachlieferung wählt. Dies kann m. E. nicht richtig sein, zumal § 439 BGB ausdrücklich dem Käufer das Wahlrecht zugesteht.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo maître,

ja das stimmt, ich bin auch nicht mehr so häufig hier am schreiben. Das liegt an der Auslastung wegen dem Examen. Was machen Sie beruflich? Es stimmt, dass der BGH bezüglich einer AGB-Klausel zu entscheiden hatte. Dennoch hat er auch Bezug auf die Verjährung im Rahmen der Nacherfüllung genommen.

Der BGH führt zB aus:

[...] Auch unter der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sei davon auszugehen, dass die Nachlieferung der Kaufsache wegen eines Mangels eine neue Verjährungsfrist in Gang setze. [...] Denn wenn im Falle einer Nachlieferung die ursprüngliche Verjährungsfrist weiterliefe, könnte dies dazu führen, dass dem Käufer unter Umständen kaum noch Zeit für eine angemessene Prüfung der nachgelieferten Sache verbliebe; dadurch würde das neu eingeführte Institut der Nacherfüllung deutlich entwertet. Außerdem seien kaum Fälle vorstellbar, in denen in einer Nacherfüllung aufgrund einer Mängelrüge nicht zugleich ein Anerkenntnis des Verkäufers zu sehen sei [...] geregelte Rechtsfolge ergebe sich daher schon aus § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB . [...]


Beste Grüße,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 22.02.2006 16:39:48

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo,
der BGH argumentiert eher in die gegensätzliche Richtung.
Bei dem Zitat haben Sie die Argumentation des Berufungsgerichts erwischt, die ja gerade abgelehnt wird.

P.S.: Sie können ja mal an 3177509574B7(at)messagebeamer.de mailen, dann posten wir das Forum nicht mit Dingen zu, die nicht jedermann lesen muss.......

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Oh, Sie haben Recht. Ich habe aus Versehen die Begründung des Berufungsgerichts gepostet. Vielen Dank für den Hinweis. Hier die korrekte Stelle des BGH:

[...] Zwar sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB - unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333). [...] Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB ; § 639 Abs. 2 BGB a.F. analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ; § 208 BGB a.F.) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist [...] nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (Senat, Urteil vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 274/86 , WM 1987, 1200 = NJW 1988, 254 unter II. 3. m.w.Nachw.; Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98 , WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II. 2.). [...]

In dieser Passage zeigt der BGH seine Tendenz zur Differenzierung zwischen Nachlieferung und Nachbesserung. Oder was meinen Sie dazu?


Beste Grüße,

- Roenner -

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

An diese Passage habe ich auch gedacht.
Letztendlich bin ich aber der Auffassung, dass der BGH lediglich ein Differenzierungskriterium herangezogen hat, weil die betreffende Klausel ja gerade nicht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung unterscheidet.
Insofern würde ich der Entscheidung allenfalls die Tendenz entnehmen, dass in den Fällen der Nachlieferung ein Anerkenntnis eher in Betracht zu ziehen ist.
Der Entscheidung ist aber m. E. auch zu entnehmen, dass ein derartiges Anerkenntnis nicht generell angenommen werden kann.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Ich stimme Ihnen zu, dass es lediglich eine Tendenz des BGH zur Differenzierung ist. Man muss wohl abwarten, bis sich hochrichterliche Entscheidungen mit dieser Problematik beschäftigt haben.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go_hooters
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo und danke für die Hilfe. Es scheint ja doch komplizierter zu sein als ich dachte. Aus diesem Grund habe ich lieber mal ohne Garantie verkauft, nicht das mir das noch zum Verhängnis geworden wäre.

Jetzt habe ich noch eine Frage die ich schon einmal gestellt habe. Wenn ich auf einer Rechnung mehrere Artikel stehen habe, und diese dann aber einzeln verkaufen möchte, habe ich ja das Problem das ich nur Kopien beilegen kann. Nun wurde mir schon gesagt das diese Kopie vermutlich nicht reichen würde im Garantiefall.

Wenn ich in meiner Artikelbeschreibung sage das der Artikel noch Garantie hat, ich jedoch nur eine Kopie beilegen kann, und darauf hinweise das die evtl nicht anerkannt wird, bin ich dann aus dem Schneider?

MfG
Peter

1x Hilfreiche Antwort

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