Gebraucht Auto mit schaden

20. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
turke
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebraucht Auto mit schaden

habe mir vor ca. 6 monaten ein gebrauchtauto von einem
autohändler gekauft. Bei einer wochenendfahrt zum byerischen wald ist laut "adac" eine dichtung der wasserpumpe
geplatzt. Habe am selben tag den händler verständigt.
Dieser sagte ich sollte das auto auf eigene kosten vorbeibringen damit sie den schaden begutachten können. Die abschlepp aktion hatt mich einiges gekostet und 1 tag uhrlaub ging dabei verloren (das auto war 320 km von dem händler entfernt). Nach der beurteilung vom Händler fällt die wasserpumpe als verschleißteil aus. Was mir vollkommen unverständlich ist. Des Weiter haben sie die vermutung geäusert das die kopfdichtung beschädigt ist und das das auto damit ein wirtschaftlicher totalschaden wäre. Eine reparatur kommt nicht in frage. Auf mein anfrage nach einem neuen auto mit mitfinanzierung durch den restwert des beschädigten autos wurde mir mir gesagt 200 € Restwert, das auto hatte ich für 2500 €
gekauft. das habe ich nicht akzeptiert und verlangte das die wasserpumpe ausgetauscht werden sollte. Nach einigen verbalen ausaneindersetzungen Verlangt der händler für die schadensfeststellung 150 €. Als ich das auto von dort wieder abschleppen wollte hies es das das auto in einem abgeperrten ort ist und das der meister den schlüssel hätte. Der meister
war natürlich "leider nicht anwesend", und das ich eh erst
die rechnung über die Schadensfestellung zahlen müsse bevor ich es abschleppen könnte. nach einigen tagen kahm eine weitere forderung über parkgebühren von 20 € pro tag (das auto war ca. 3 wochen dort).

Muss ich die gefordeten beträge zahlen ?
Und muss ich das akteptieren das keine reperatur erfolgt ?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MatthiasXXII
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

entscheident hier ist, wie alt das Auto ist. Wieviele Km hat es hinter sich?

Des Weiteren sagen Sie, dass Sie das Auto ca. 6 Monate bereits genutzt haben... 6 Monate sind aber ein ganz wichtiger Stichtag. Sind es weniger als 6 Monate oder mehr als 6 Monate. Denn genau zu diesem Zeitpunkt ändert sich die Beweislast. Sind es mehr als 6 Monate, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei Übergabe vorhanden war.

Ist es ein "älteres" Auto liegt die Vermutung nahe, dass hier § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB greift, wonach man bei einem älteren Auto davon ausgehen kann, dass solche Schäden infolge von Verschleiß auftreten könnten.

Folge ist: Der Händler muss nicht für den Schaden aufkommen.

Weiter...

Schadenfeststellung von 150€ halte ich für nicht akzeptabel. Wie begründet der Händler diese Kosten? Haben Sie ihm dazu einen Auftrag gegeben? Wurde vorab eine Vergütung vereinbart? Dann würde gem. § 631 BGB ein Werkvertrag zustande kommen. Dies bedeutet wiederum, dass die Werkstatt das Auto auch einbehalten kann, solange Sie diese Gegenleistung erbringen. Dies nennt sich Unternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB .

20€ am Tag für die Unterbringung des Autos halte ich persönlich - ohne Ahnung von der Branche zu haben - ebenfalls für nicht angemessen.

In Frage kommt somit für die 150€ Schadenfeststellung (für einen Schaden der ja bekannt war. Es wurde nichts festgestellt)+ 20€ pro Tag für Unterbringung als Wucher und somit gem. § 138 BGB nicht einforderbar.

Sie haben gem. § 985 BGB evtl. einen Herausgabeanspruch wenn die Vermutungen von mir zutreffen, da § 986 BGB Einwendungen des Besitzers nicht haltbar wären.

Hoffe das meine Einschätzung weiterhelfen wird.


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
turke
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für ihre Antwort.
Der schaden ist nach 6 monaten entstanden.
Das Auto ist BJ 99 hatte
80.000 KM das checkheft
war komplett eingetragen. Gecheckt wurde das auto von dem selben autohändler. Gecheckt wurde das auto jährlich. Der händler musste doch von dem zustand des auto bestens bescheid wissen. Anhand eines beispiels möchte ich verdeutlichen warum der händler den schaden müsste reparieren. Beispiel: der keilriemen sollte nach ca. 60.000 km ausgetauscht werden. Nach ca. 50.000 Km sollte die lichtmaschiene ausgetauscht werden. Der Händler müsste doch somit bei einem gepflegten auto doch wissen welches teil ausgetauscht werden sollte. In meinen augen hatt der autohändler seine sorgfaltplicht nicht erfüllt. Warum 1 jahr gewähleistung wenn eh nichts gemacht wird. Des weiter vertehe ich nicht (allgemein) warum ein auto nach über 6 monaten kaputt geht. Es ist doch absolut sinnlos von einem autohändler ein auto zu kaufen wenn man die selben risiken hatt wie bei einem Privatkauf. Wobei der privatkauf grundsätzlich günstiger ist als der Autohaus kauf.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13223 Beiträge, 4505x hilfreich)

quote:
Warum 1 jahr gewähleistung wenn eh nichts gemacht wird.


Weil es gesetzlich vorgeschrieben ist. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass Verschleißteile von der Gewährleistung ausgeschlossen sind. Das ist m.E. auch durchaus sinnvoll, weil diese Verschleißteile (wie der Name schon sagt) nunmal einem gewissen Verschleiß unterliegen und irgendwann unweigerlich kaputt gehen. Wenn der Händler für jeden dieser Schäden geradestehen sollte, dann würde entweder kein Händler mehr gebrauchte Autos verkaufen, oder diese würden so teuer werden, dass niemand sie mehr kaufen würde. Und die Wasserpumper sowie auch die Zylinderkopfdichtung sind definitiv Verschleißteile.

(quote]Des weiter vertehe ich nicht (allgemein) warum ein auto nach über 6 monaten kaputt geht.

Würde es denn irgendeinen Unterschied machen, wenn das Auto schon nach 4 oder erst nach 8 oder 10 Monaten kaputt gegangen wäre? Wie gesagt, Verschleiß ist ganz normal und nicht, bzw. nur bedingt (durch die Fahrweise) zu beeinflussen. Niemand kann sich aussuchen, wann so ein Verschleißteil seinen Geist aufgibt. Auch der Händler nicht.

quote:
Es ist doch absolut sinnlos von einem autohändler ein auto zu kaufen wenn man die selben risiken hatt wie bei einem Privatkauf. Wobei der privatkauf grundsätzlich günstiger ist als der Autohaus kauf.


Dieses Argument ist durchaus nachzuvollziehen. Die meisten Schäden die an einem Gebrauchtwagen entstehen sind nämlich defekte Verschleißteile und somit von der Gewährleistung nicht gedeckt.

Die vom Händler geforderten 150,-- Euro für die Schadensfeststellung sind meines Erachtens nicht haltbar, es sei denn, er hat Ihnen bereits am Telefon, oder spätestens bei Abgabe des Fahrzeuges, gesagt, dass die Begutachtung kostenpflichtig ist.

Gruss,

Axel.



-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 296.184 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
119.678 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.