Hallo,
ich habe vor etwas mehr als einem Monat eine Küche Verkauft.
Einen Kaufvertrag gibt es nicht.
Jezt hat der Käufer einen defekten Wasserhahn den er Laut einem Monteur tauschen muß und hat sich auch einen neuen Kühlschrank kaufen müßen weil ihm der alte, auch nach Waschen, gemüffelt hat.
Als ich die Küche Verkauft habe war der Wasserhahn noch OK und der Kühlschrank hat nur ein bisschen gemüffelt.
Jetzt meine Frage da er mir kosten in rechnung stellen will.
Hat der das Recht Geld zurück zu fordern oder gilt da der Grundsatz gekauft wie gesehen?
Viele Grüße
Gebrauchte Küche Verkauft und jetzt Probelme
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
> Einen Kaufvertrag gibt es nicht.
Das ist sicher nur ein Späßchen am Abend - oder?
Auch eine Übereinkunft, die mündlich erfolgt, ist natürlich ein Kaufvertrag (man war sich einig, einer hat bezahlt, einer hat die Küche bekommen).
Es kommt hier darauf an, was vereinbart wurde, das kann kein Außenstehender beurteilen. Normalerweise kann man nach Besichtigung davon ausgehen, dass gekauft wie gesehen vereinbart worden ist. Muss aber nicht.
Der Käufer trägt die Beweislast, er hat also zu beweisen, ob er irgendwelche Gewährleistung versprochen bekommen hat oder ob irgendwelche Zusicherungen gemacht wurden. Kann er das nicht, sieht es ausgesprochen schlecht für ihn aus.
Was den Kühlschrank betrifft:
Der Käufer hat hier keine Ansprüche. Nacherfüllung geht vor, das hat der BGH immer und immer wieder bestätigt, wenn der Käufer einen Sachmangel geltend machen wollte, hätte er sich an den Verkäufer wenden müssen, ihn zur Nachbesserung auffordern müssen und eine angemessene Frist setzen müssen.
Durch das eigenmächtige Handeln = Selbstvornahme ohne Rechtsgrund hat er sich um jede Chance gebracht
2. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs.2 Satz 2, Abs.4 BGB
(analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteile/bgh-05-02-23-8-zr-100-04.htm
-- Editiert von bogus1 am 01.12.2008 21:01
> Das ist sicher nur ein Späßchen am Abend - oder?
Gestehen wir dem Laien doch zu, daß er damit sagen will, daß kein *schriftlicher* Kaufvertrag existiert und somit die Beweislage ggfs. für eine oder beide Seiten ungünstiger ist.
> Durch das eigenmächtige Handeln = Selbstvornahme ohne Rechtsgrund hat er sich um jede Chance gebracht
Das ist in diesem Fall unzutreffend. Wenn eine gekaufte Sache "müffelt", ist "waschen" natürlich keine Selbstvornahme. Erst recht, wenn der Mangel danach immer noch vorhanden ist.
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Guten Morgen,
danke erst mal für die Antworten, :-)
Je genau, es existiert kein schriftlicher Kaufvertrag.
Die Frage ist halt ob ich bei einer 10 Jahren alten Küche die ich aus einem Hauskauf übernommen hatte und einfach weiter verkauft habe, für Mängel die der Käufer hätte beim abholen der küche hätte bemerken können und sagen können "neh das kannst du behalten..." haftbar gemacht werden kann?
Auch wenn der Wasserhahn über 1 Monat später kaputt geht, was weis ich was er zwischendrin damit gemacht hat...
Gilt da nicht der Grundsatz, gekauft wie gesehen?
Beste Grüße
> Das ist in diesem Fall unzutreffend. Wenn eine gekaufte Sache "müffelt", ist "waschen" natürlich keine Selbstvornahme. Erst recht, wenn der Mangel danach immer noch vorhanden ist.
Ein Grund, sich ohne Aufforderung zur Nachbesserung einen neuen zu kaufen und diesen dem Verkäufer in Rechnung zu stellen?
> Gilt da nicht der Grundsatz, gekauft wie gesehen?
Das ist nicht automatisch so. Muss entweder ausdrücklich vereinbart sein oder durch konkludente Handlung zumindest begründbar sein. Würde hier den zweiten Fall annehmen.
Wie ist denn überhaupt der Verkauf zustande gekommen? Zeitungsanzeige? Mund zu Mund Propaganda, gab es eine weitere Vereinbarung oder so etwas zur Küche? Zeugen?
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Aber: Immer gilt, dass der Mangel bei Gefahrenübergang = Übergabe schon vorhanden war.
Und dafür ist der Käufer beweispflichtig.
Was den Wasserhahn betrifft, wird er diesen Beweis nicht erbringen können, vermute ich. Und das ein 10 Jahre alter Kühlschrank müffeln kann, sehe ich auch nicht als Sachmangel, insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen auch so etwas wieder hinzukriegen.
Unter keinen Umständen durfte er sich einen anderen kaufen, ich bleibe dabei, wenn überhaupt, hätte er eine Nachbesserung (Grundreinigung) verlangen können. Und das natürlich auch nur, wenn "Müffelfreiheit" zugesagt war.
Hallo,
der Kauf ist durch ein Suche Biete Portel von unserem Arbeitgeber zustande gekommen. Verinbart war das die Küche funktionsfähig ist, und das ist sie.
Er will 100€ vom Kaufpreis ( 270€ ) zurück haben.
Ich denke das der Kühlschrank auch zu reinigen gewesen wäre, und bei Abholung hat es schon gemüffelt so das der Käufer es auch gemerkt hat.
-- Editiert von Andreolpe am 02.12.2008 11:31
Dann lehn es ab und fertig!
> Ein Grund, sich ohne Aufforderung zur Nachbesserung einen neuen zu kaufen und diesen dem Verkäufer in Rechnung zu stellen?
Sorry, das hatte ich überlesen. Den Neukauf bekommt er natürlich nicht erstattet.
Und jetzt?
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