Hallo zusammen,
ich habe ein Notebook über eBay Kleinanzeigen gekauft und persönlich abgeholt. Der Verkäufer gab an, es handle sich um ein gebrauchtes, aber vollfunktionstüchtiges Gerät. Das Notebook habe der Verkäufer selber ebenso gebraucht erworben, so die Artikelbeschreibung.
Nach drei Monaten Nutzung ist das Gerät nun defekt und es stellte sich heraus, dass sich zuckrige Limonade in diesem befand. Der Defekt ließe sich auf die vergossene Limonade zurückführen, laut Servicetechniker.
Der Verkäufer antwortete daraufhin, dass es selber für das Verschütten der Limonade nicht verantwortlich sei und davon auch nichts wisse.
Kann der Verkäufer ungeschoren davon kommen, wenn er sagt, er habe davon nichts gewusst oder kann ich ihn für die Reparatur
finanziell belangen?
Danke im Voraus!
Gebrauchter Artikel defekt
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
quote:
Kann der Verkäufer ungeschoren davon kommen, wenn er sagt, er habe davon nichts gewusst oder kann ich ihn für die Reparatur finanziell belangen?
Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen? Dann müßtest du dem VK nachweisen, daß er den Mangel kannte und arglistig verschwiegen hat. (Was fast unmöglich wird, da er nur zu mutmaßen braucht, das wäre seiner Freundin passiert und sie hätte ihm das verschwiegen.)
Ohne Ausschluß der Gewährleistung müßtest du immerhin noch beweisen, daß der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, also die Limo nicht erst nach dem Kauf in das Gerät kam. Ob ein Gutachter das im Streitfall feststellen kann, ist auch sehr fraglich - wenn du Pech hast, ist das wenige Tage vor dem Verkauf passiert, dann kann kein Gutachter mehr sagen "das war definitiv vor dem Verkauf".
Ergo: die Chancen stehen da ziemlich schlecht. Das ist halt das Risiko, wenn man privat kauft.
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von Ah0i am 26.08.2014 15:43
aber vollfunktionstüchtiges Gerät (...) Nach drei Monaten Nutzung ist das Gerät nun defekt
Hier scheint der Verkäufer keine falsche Angaben gemacht zu haben. Bis vor dem Ausfall war es noch voll funktionsfähig.
quote:
von Ah0i am 26.08.2014 15:43
Kann der Verkäufer ungeschoren davon kommen, wenn er sagt, er habe davon nichts gewusst
Ja, denn wenn du einen Anspruch geltend machen möchtest, dann musst du beweisen dass du diesen Anspruch auch hast.
Falls der VK die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat (leichte Variante):
Hier musst du beweisen dass die Ware den Mangel (Zuckerwasser im Gerät) schon bei Gefahrenübergang hatte.
Falls der VK die Gewährleistung ausgeschlossen hat (schwere Variante):
Hier musst du nicht nur beweisen, dass die Ware den Mangel schon bei Gefahrenübergang hatte, sondern auch dass der Verkäufer davon wusste und es dir verschwiegen hat.
quote:
von Ah0i am 26.08.2014 15:43
oder kann ich ihn für die Reparatur finanziell belangen?
Wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind...
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
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quote:<hr size=1 noshade>Der Verkäufer antwortete daraufhin, dass es selber für das Verschütten der Limonade nicht verantwortlich sei und davon auch nichts wisse. <hr size=1 noshade>
Du kannst noch recherchieren, ob der Verkäufer auch sonst bei eBay tätig ist. Möglicherweise besitzt er dann die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB , womit verbraucherfreundliches Gewährleistungsrecht anwendbar wäre.
Aber selbst dann wird es seeehr schwierig bzw. fast unmöglich sein zu beweisen, dass die Limo schon in dem Laptop war, bevor du diesen gekauft hast. Es bleibt zu befürchten, dass du auf den Kosten sitzen bleibst.
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Ich möchte mal einen kleinen Einwand in den Raum werfen.
Es ist sicherlich unstrittig, dass Limonade in elektronischen Geräten nichts zu suchen hat, aber wenn das Gerät erst mindestens
3 Monate später die Flügel streicht, sehe ich die Kausalität zwischen Limo und Defekt nicht mehr gegeben.
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Naja, wenn es Cola oder Zitronenlimo war, die frisst sich womöglich durch. das aknn auch lange dauern, weil der Säuranteil nicht hoch ist.
Ob da 3 Monate realistisch wären? Das wäre wohl eine Frage für einen Sachverständigen ...
Die Kosten darf der Käufer vorstrecken, fraglich ob er das bei dem Risiko macht ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
quote:
Es ist sicherlich unstrittig, dass Limonade in elektronischen Geräten nichts zu suchen hat, aber wenn das Gerät erst mindestens 3 Monate später die Flügel streicht, sehe ich die Kausalität zwischen Limo und Defekt nicht mehr gegeben.
Es reicht vollkommen aus, wenn das Mainboard oder andere Teile mit eingetrocknetem "Zuckerwasser" versehen sind, um irgend wann einmal eine Überspannung beim Einschalten zu erzeugen - und das wars dann.
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Ich hätte eine andere Frage in diesem Zusammenhang:
wie kann ich als privater Verkäufer die Gewährleistung ausschließen? Reicht es, dies in der Verkaufsanzeige zu erwähnen? Aber (z.B.) 3 Monate später ist diese ja bereits wieder gelöscht. Muss ich dann für jedes "Kleinteil" einen Kaufvertrag aufsetzen?
quote:
von GMB am 01.09.2014 11:58
wie kann ich als privater Verkäufer die Gewährleistung ausschließen?
Formulierungsbeispiel: Der Artikel wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.
quote:
von GMB am 01.09.2014 11:58
Reicht es, dies in der Verkaufsanzeige zu erwähnen?
Ja (und im Vertrag)
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von GMB am 01.09.2014 11:58
Aber (z.B.) 3 Monate später ist diese ja bereits wieder gelöscht.
Man kann sie trotzdem ausdrucken solange sie noch da ist
quote:
von GMB am 01.09.2014 11:58
Muss ich dann für jedes "Kleinteil" einen Kaufvertrag aufsetzen?
Nein.
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
Also sollte man sich auf jeden Fall einen Ausdruck der Verkaufsanzeige aufbewahren?
Gut zu wissen!
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" "
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von GMB am 01.09.2014 13:23
Also sollte man sich auf jeden Fall einen Ausdruck der Verkaufsanzeige aufbewahren?
Würde Sinn machen.
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
quote:<hr size=1 noshade>Muss ich dann für jedes "Kleinteil" einen Kaufvertrag aufsetzen? <hr size=1 noshade>
Nein, muss man nicht. Auch mündliche Verträge gelten.
Aber wer im Falle des Falles aus Beweisgründen auf Mummer gehen will, sollte das machen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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