Gebrauchtes Gerät, nicht funktionsfähig, Rückgaberecht?

18. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
wms
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 32x hilfreich)
Gebrauchtes Gerät, nicht funktionsfähig, Rückgaberecht?

A hat über das Internet, von Privat, einen voll funktionsfähigen Kaffeevollautomaten (KVA) für 200€ erworben.
Der Verkäufer hat vor dem Verkauf dann geschrieben das er keine Garantie bzw. Gewährleistung gibt!
Die stand nicht in der Anzeige.

Als der KVA bei A eingetroffen ist wurde dieser umgehend getestet und hat leider nicht funktioniert. Dies wurde dem Verkäufer umgehend mitgeteilt. Der Verkäufer meinte aber das der KVA von ihm vor dem Versand getestet wurde und funktionierte und er ja ausdrücklich keinerlei Garantie bzw. Gewährleistung eingeräumt hat.

A ist der Meinung das der KVA erst mal hätte funktionieren müssen und der Bezug auf die Garantie/Gewährleistung sich auf später eintretenden Mängel bezieht.

Hat A ein Recht auf Rückgabe oder Kaufpreisreduzierung?

Es handelt sich um erhebliche Mängel, ein von zwei Mahlwerken funktioniert nicht und es wird kein Milchschaum generiert.

Danke voran, VG wms

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Bitte einen Link zur Anzeige oder den Text aus der Anzeige hier reinkopieren.

Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für zugesagte Eigenschaften, "voll funktionsfähig" wäre eine solche.

Der einzige Knackpunkt ist, dass der Verkäufer nicht für Schäden haftet, die auf dem Versandweg aufgetreten sind. Inwiefern das bei den von der beschriebenen Mängeln sein kann, kann man aus der Ferne nicht beurteilen - ich halte es aber eher für unwahrscheinlich.

Hast Du einen Zeugen, dass das Gerät direkt nach dem Auspacken nicht funktioniert hat?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wms
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 32x hilfreich)

Einen Link zur Anzeige gibt es leider nicht da die Anzeige bereits vor dem Eintreffen des KVA gelöscht war.
Es gibt aber E-Mail Verkehr in dem folgendes steht:

Hallo
Anbei das gewünschte Bild von der Maschine.
Sie ist voll Funktionstüchtig und es funktioniert alles.

In einer späteren Mail stand dann

Sie bekommen die Maschine ohne Garantie und ohne Gewährleistung.

Ich habe den Mangel umgehend nach dem Eintreffen reklamiert.

Einen Zeugen habe ich auch!



1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Gleich vorneweg: Das ist sicher kein Selbstläufer und das Prozessrisiko ist immer noch erheblich. Ich würde Dir ganz gute Chancen einrechnen, das notfalls durchsetzen zu können, so im Bereich 2:1 bis 3:1.

Ich würde jetzt erstmal Druck auf den Verkäufer ausüben und ihm deutlich machen, dass aufgrund der Zusicherung "voll funktionsfähig" der Gewährleistungsausschluss diesbezüglich unwirksam ist (BGH, AZ VIII ZR 92/06 ). Du hättest einen Zeugen, dass der Defekt bereits bei der ersten Benutzung erkennbar war und damit offensichtlich ist, dass dieser bei Gefahrenübergang schon vorhanden war.

Eigentlich kannst Du jetzt nur Nacherfüllung fordern, d.h. er muss das Gerät auf seine Kosten reparieren lassen. Du kannst aber natürlich auch den Vorschlag machen, dass Du einer Rückabwicklung gegen Erstattung aller Kosten einverstanden bist. In jedem Fall sollte eine Frist von 14 Tagen (nach Datum, also "bis xx.xx.xxxx", Postlaufzeiten beachten) gesetzt werde und das Ganze geht per Einwurfeinschreiben (keine Mail! nein wirklich nicht! Nein, auch nicht wenn es einfacher ist und nichts kostet!) an den Verkäufer.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wms
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Ich würde jetzt erstmal Druck auf den Verkäufer ausüben und ihm deutlich machen, dass aufgrund der Zusicherung "voll funktionsfähig" der Gewährleistungsausschluss diesbezüglich unwirksam ist (BGH, AZ VIII ZR 92/06
). Du hättest einen Zeugen, dass der Defekt bereits bei der ersten Benutzung erkennbar war und damit offensichtlich ist, dass dieser bei Gefahrenübergang schon vorhanden war.

Eigentlich kannst Du jetzt nur Nacherfüllung fordern, d.h. er muss das Gerät auf seine Kosten reparieren lassen. Du kannst aber natürlich auch den Vorschlag machen, dass Du einer Rückabwicklung gegen Erstattung aller Kosten einverstanden bist. In jedem Fall sollte eine Frist von 14 Tagen (nach Datum, also "bis xx.xx.xxxx", Postlaufzeiten beachten) gesetzt werde und das Ganze geht per Einwurfeinschreiben (keine Mail! nein wirklich nicht! Nein, auch nicht wenn es einfacher ist und nichts kostet!) an den Verkäufer.


Ich habe den Verkäufer bereits 2 mal per Mail angeschrieben. Da ich mir nicht sicher war, ob ich überhaut im Recht bin, habe ich hier diese Frage gestellt.

Ich werde jetzt nochmal schreiben eine Frist setzen und ggf. mit einer Anzeige drohen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von wms):
ggf. mit einer Anzeige drohen.

Wegen was willst Du ihn anzeigen? Da gibt es schlichtweg nichts.

Wenn, dann drohst Du mit Einschaltung eines Anwalts nach fruchtlosem Fristablauf.

2x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
wms
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Zitat (von wms):ggf. mit einer Anzeige drohen.
Wegen was willst Du ihn anzeigen? Da gibt es schlichtweg nichts.
Wenn, dann drohst Du mit Einschaltung eines Anwalts nach fruchtlosem Fristablauf.


Etwas voll funktionsfähiges anzubieten, dass dann aber gravierende Mängel aufweist grenz für mich an Betrug.
Denke so etwas kann man anzeigen.

Einen Anwalt einzuschalten bedeutet für mich doch erst mal Kosten, 200€ bin ich ja jetzt schon los. Sollte ein Anwalt schreiben und der Verkäufer reagiert darauf mit der Erstattung meiner 200€ dann bleibe ich auf den RA Kosten sitzen. Reagiert er aber nicht, weil er z.B. eine Rechtschutzversicherung hat dann gehe ich auch noch das Risiko ein das ich dann als Verlierer da stehe.

Ich kann nach der Anzeige immer noch entscheiden was ich mache.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wms
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat (von flottegabi):
Hast du den Verdacht das er vorher wusste das die Maschine kaputt ist ? Das ist ein Verdacht das er dich betrügen wollte. Das kann man anzeigen. Dann ermittelt die Polizei - wobei die erst mal anrufen.
Ein Betrugsanfänger könnte Angst bekommen und die Rückabwicklung anbieten.
Anzeigen kosten vor allem nichts
Solche Maschinen per Paket zu verschicken ist echt nicht schlau... denn die vibrieren sich zu Tode. Kann also gut sein das Sie vorher ging und sich irgendwas gelöst hat. Aber ein Gutachter kann das schon genau feststellen.


Zumindest ein Fehler sollte nicht vom Transport herrühren und der Verkäufer ist absolut stumm. Wenn ich mich als Verküfer im Recht fühle dann bin ich doch auch bereit darüber zu reden und ggf. eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Der Transport geschah mit der Original Verpackung, die für Transporte auf dem Versandweg aussgelegt ist.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von wms):
Etwas voll funktionsfähiges anzubieten, dass dann aber gravierende Mängel aufweist grenz für mich an Betrug.
Denke so etwas kann man anzeigen.

Man kann alles Mögliche anzeigen. Hier ist dennoch kein Betrug erkennbar.

Zitat (von wms):
Ich kann nach der Anzeige immer noch entscheiden was ich mache.

Die Anzeige bringt aber exakt 0 Cent zurück. Etwas anderes wäre vielleicht bei einem tatsächlichen Betrug gegeben (milderes Strafmaß zu erwarten bei Begleichung des Schadens), hier wird das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mangels Tatverdacht eingestellt und dann ist man so weit wie vorher.

Evtl. kommt noch die Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung, die aber vermutlich ebenso eingestellt wird. Dann hat man die komplette Kindergartenrunde gedreht.

Zitat (von wms):
Sollte ein Anwalt schreiben und der Verkäufer reagiert darauf mit der Erstattung meiner 200€ dann bleibe ich auf den RA Kosten sitzen.

Nein. Wenn man eine Frist setzt und der Verkäufer lässt diese verstreichen, dann hat er auch die Anwaltskosten zu begleichen.

Zitat (von wms):
Reagiert er aber nicht, weil er z.B. eine Rechtschutzversicherung hat dann gehe ich auch noch das Risiko ein das ich dann als Verlierer da stehe.

Was hat die Rechtsschutzversicherung mit einer etwaigen Gegenreaktion zu tun? Und wieso bist Du dann der Verlierer? Du kannst doch immer noch klagen, wenn er dann immer noch nicht reagiert, dann ergeht ein Versäumnisurteil.

1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
wms
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat (von flottegabi):
Zitat:Der Orginalkarton ist für den Versand auf einer kompletten Palette geeignet. Und zum Transport werden viele Teile dann auch noch gesichert. Das viele Händler ohne weiter Umverpackung versenden ist deren Risiko


Ich denke diese Verpackung war schon für den Einzelversand gedacht. Kann mich natürlich auch täuschen.

Sollte eine Verpackung nicht ausreichend sein und dadurch Schäden entstehen, dann geht das zu Lasten des Verkäufers!
Ist meine persönliche Meinung, aber logisch ist sie, oder?

2x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119929 Beiträge, 39802x hilfreich)

Zitat:
Nur wer soll das alles beweisen......

Der Käufer muss nur beweisen, das die Versandverpackung unggeinet war. Das er diese hat, dürfte das nicht schwer fallen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


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