Gebrauchtwagen Gewährleitung

28. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
ReneG
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagen Gewährleitung

Guten Tag,

ich habe mir vor einer Woche einen VW T4 Bus gekauft!
Der Bus ist von 1994 und hat 150000km gelaufen.
Der Bus wurde von einem Händler gekauft jedoch ohne ein Garantie.
Vor dem kauf wurde jedoch vom TÜV NORD ein Gebrauchtwagencheck durchgeführt.
Mir ist schon beim los fahren aufgefallen das etwas klappert jedoch dachte ich das es nur ein loses Blech ist. Nun hatte ein Freund am Wochenende ein Panne und wir mussten den ADAC holen dieser hat dann auch gleich ein Blick auf das klappern geworfen und festgestellt das wohl "wahrscheinlich" die Umlenkrolle defekt seih.

Die Frage ist nun ist der Händler verpflichtet diesen Mängel zu beheben? Fällt das unter die normale Gewährleistung?
Hat er das Recht den Schaden nur Teilweise zu übernehmen?
Ich habe mir gedacht das ich vom Kauf zurück treten will wenn er sich weigert nach zu bessern.
Da ich den Wwagen jedoch am 17.08.07 gekauft habe bleibt mir nur noch bis ende dieser Woche davon gebruach zu machen.
Leider habe erst ein Termin in der Werkstatt mit der der Händler zusammen arbeitet für diesen Donnerstag (30.08.2007) bekommen.

Da ich das bisher alles nur telefonisch mit dem Händler geklärt wurde habe ich vorhin dem Händler eine Schadensmeldung geschickt mit dem Inhalt unseres Gespräches.

Was muss ioch noch tun mich abzusichern?



MfG

Rene Graetz

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Vor dem kauf wurde jedoch vom TÜV NORD ein Gebrauchtwagencheck durchgeführt.

Dann könnte der VK sich vielleicht darauf berufen, daß damit bewiesen sei, daß der Mangel bei Übergabe noch nicht vorlegen hat.

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#2
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

quote:
Fällt das unter die normale Gewährleistung?


Nur dann, wenn sowas bei einem 13 Jahre alten VW Bus mit 150.000 Kilometern auf dem Buckel eigentlich nicht zu erwarten waere.

quote:
Ich habe mir gedacht das ich vom Kauf zurück treten will wenn er sich weigert nach zu bessern.
Da ich den Wwagen jedoch am 17.08.07 gekauft habe bleibt mir nur noch bis ende dieser Woche davon gebruach zu machen.


Wie meinst du das mit dem Ruecktritt und dem "nur noch bis zum Ende der Woche"?

Ein Ruecktrittsrecht koennte sich unter Umstaenden aus der Gewaehrleistung ergeben. Die laeuft aber mindestens 1 Jahr. Dazu muesste dann aber natuerlich auch ein Gewaehrleistungsfall vorliegen, woran ich so meine Zweifel habe (kenne mich aber mit dem ueblichen Verschleiss bei VW Bussen nicht aus).

Gruss
CAM





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#3
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Ein Rückgaberecht beim Autohändler habe ich noch nie erlebt, selbst wenn es eines theoretisch geben sollte. Schon gar nicht bei Gebrauchtwagenheinis*

Du bist ja auch kein Maßstab. Ich habe es sehr wohl geschafft, einen Gebrauchtwagen nach einem halben Jahren wegen Mängeln bei einem Händler rückabzuwickeln. Weil ich nämlich dein sogenanntes theoretisches Recht genutzt habe...

Ansonsten siehe CAM...

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#5
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

hier einmal ein relativ *junges* BGH-Urteil, was aber mit Sicherheit noch viel Staub aufwirbeln wird:

Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung - Mängel
Erneut hat sich der BGH (VIII ZR 259/06 Urteil vom 18.07.2007) mit der Beweislastumkehr des § 476 BGB auseinandergesetzt. In dem vorliegenden Fall war bei einem Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von ca. 160.000 km etwa vier Wochen nach Übergabe eine beschädigte Zylinderkopfdichtung sowie gerissene Ventilstege festgestellt worden.
Der Käufer forderte den Verkäufer zur Mängelbeseitigung auf. Dieser weigerte sich und verwies darauf, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorgelegen habe. Der Käufer erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Erstattung des Kaufpreises.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Ein Rücktrittsrecht setzt voraus, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Hierfür ist grundsätzlich der Käufer beweisbelastet. In den ersten sechs Monaten wird jedoch gemäß § 476 BGB regelmäßig vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Voraussetzung ist der Kauf eines Endverbrauchers von einem Unternehmer. Insoweit ist der Käufer aus Gründen des Verbraucherschutzes besser gestellt. Diese Vermutung wollten die Instanzgerichte hier dem Käufer nicht zugute halten.
Zu Unrecht, wie der BGH feststellte. Vorliegend war anders als in bisher entschiedenen Fällen klar, dass ein Mangel vorlag. Ungeklärt war allein die Frage, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorlag oder später etwa durch einen Fahr- oder Bedienungsfall des Fahrers verursacht wurde. Ein klarer Fall des § 476 BGB wie der BGH feststellte.
Auch die Hilfsbegründung der Instanzgerichte, der Mangel sei dergestalt, dass er typischerweise jederzeit eintreten könne, ließen die BGH - Richter nicht gelten. Denn dann würde der Schutz des § 476 BGH weitgehend leer laufen. Denn eben dieser Einwand soll dem Verkäufer in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes verwehrt bleiben.
Info-Quelle >> ARD Recht 31.08.2007

Viel Erfolg und gutes Gelingen!

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@Commodore

*hier einmal ein relativ *junges* BGH-Urteil, was aber mit Sicherheit noch viel Staub aufwirbeln wird:*

Danke für das Urteil, aber ich finde es absolut plausibel. Ich finde eher sie Entscheidung der Vorinstanzen nicht nachvollziehbar.

Es kommt nämlich nicht daruf an, ob der Schaden bereits beim Kauf vorlag, sondern ob er ursächlich beim Kauf vorlag.

Beispiel: Motorschaden nach 1000km. Dieser Defekt lag beim Kauf sicher noch nicht vor, sonst hätte der Käufer gar nicht vom Hof fahren können. Aber: es war viel zu wenig Öl eingefüllt. Somit lag die Ursache für den späteren Defekt bereits beim Kauf vor.

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#8
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo Normi,

der Vergleich mit dem Motoröl ist ungleich unpassend. Die erforderliche Sichtkontrolle würde den Mangel sofort offenbaren. Sorry!

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#9
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Die erforderliche Sichtkontrolle würde den Mangel sofort offenbaren.*

Was für eine erforderliche Sichtkontrolle? Ich habe schon häufig einen Wagen gekauft, dabei habe ich niemals das Öl geprüft, bevor ich vom Hof fahre.

Sorry, aber ich kann deinen Einwand nicht nachvollziehen!

Es sollte ja auch nur ein beliebiges Beispiel sein, um die Ursächlichkeit zu veranschaulichen. Genauso gut kann es irgendein anders Detail sein, das nach einer gewissen Fahrzeit zu einem Schaden des Motors führt.

-- Editiert von normi am 02.09.2007 09:24:39

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