Gebrauchtwagen - Wandlung des Kaufvertrags

14. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Katja1975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagen - Wandlung des Kaufvertrags

Hallo,

habe mir vor 4 Jahren beim Audi Händler einen gebrauchten Audi a2 gekauft, lt. Vertrag und Auskunft des Autohauses unfallfrei. Nun ist bei Schätzung des Wagens aufgrund Interesse an einem Neufahrzeug festgestellt worden, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Ich habe dies beim Händler reklamiert, der dies auch zugegeben hat und mir eine kulante Abwicklung bzw. auch Rückabwicklung zugesichert hat.
Meine Frage ist nun : was kann ich genau an Beträgen zurückverlangen ?
Klar ist, dass die Nutzungspauschale abgezogen wird, aber wie verhält es sich mit den Zinsen für die finanzierung des Fahrzeugs sowie die erfolgte Anzahlung in Form eines Gebrauchtwagens und einer Baranzahlung. Kann man auch hier etwas zurückverlangen oder beschränkt sich alles auf die Nutzungspauschale ?

Vielen dank für Hilfe oder Erfahrungsberichte.
Mfg Katja Jakob

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Aus Sicht den VK wäre hier eine Verjährung zu prüfen. In jenem Fall hätten Sie gar keine Ansprüche mehr.

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Würde ich nach 124 BGB verneinen.

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#3
 Von 
Katja1975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

aber nachdem der Händler mir ja Rückabwicklung zugesichert hat, kann er doch jetzt nicht mehr eine Verjährung anbringen. Meiner meinung gibt es doch bei arglistiger Täuschung eine Frist von 10 Jahren nach Abgabe der Willenserklärung.. oder ?
Mir geht es darum, was ich nächste Woche beim Termin mit dem Händler noch zurückverlangen kann ?

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich denke mal, die Rückabwicklung des Vertrages Zug um Zug, also Rückgabe des Autos gegen Erstattung des Kaufpreises.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#5
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Wo Sie die 10-Jahres-Frist herbekommen, weiss ich nicht.

Ja, wenn er die Rückabwicklung zusichert, haben Sie natürlich Glück. Wenn er sich aber plötzlich auf Verjährung beruft und Sie nur eine mündliche Zusage haben, wird es schwierig.

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#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wo Sie die 10-Jahres-Frist herbekommen, weiss ich nicht.

§199 III BGB .

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