Hallo,
habe mir vor 4 Jahren beim Audi Händler einen gebrauchten Audi a2 gekauft, lt. Vertrag und Auskunft des Autohauses unfallfrei. Nun ist bei Schätzung des Wagens aufgrund Interesse an einem Neufahrzeug festgestellt worden, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Ich habe dies beim Händler reklamiert, der dies auch zugegeben hat und mir eine kulante Abwicklung bzw. auch Rückabwicklung zugesichert hat.
Meine Frage ist nun : was kann ich genau an Beträgen zurückverlangen ?
Klar ist, dass die Nutzungspauschale abgezogen wird, aber wie verhält es sich mit den Zinsen für die finanzierung des Fahrzeugs sowie die erfolgte Anzahlung in Form eines Gebrauchtwagens und einer Baranzahlung. Kann man auch hier etwas zurückverlangen oder beschränkt sich alles auf die Nutzungspauschale ?
Vielen dank für Hilfe oder Erfahrungsberichte.
Mfg Katja Jakob
Gebrauchtwagen - Wandlung des Kaufvertrags
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Aus Sicht den VK wäre hier eine Verjährung zu prüfen. In jenem Fall hätten Sie gar keine Ansprüche mehr.
Würde ich nach 124 BGB verneinen.
-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
aber nachdem der Händler mir ja Rückabwicklung zugesichert hat, kann er doch jetzt nicht mehr eine Verjährung anbringen. Meiner meinung gibt es doch bei arglistiger Täuschung eine Frist von 10 Jahren nach Abgabe der Willenserklärung.. oder ?
Mir geht es darum, was ich nächste Woche beim Termin mit dem Händler noch zurückverlangen kann ?
Ich denke mal, die Rückabwicklung des Vertrages Zug um Zug, also Rückgabe des Autos gegen Erstattung des Kaufpreises.
-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"
Wo Sie die 10-Jahres-Frist herbekommen, weiss ich nicht.
Ja, wenn er die Rückabwicklung zusichert, haben Sie natürlich Glück. Wenn er sich aber plötzlich auf Verjährung beruft und Sie nur eine mündliche Zusage haben, wird es schwierig.
Wo Sie die 10-Jahres-Frist herbekommen, weiss ich nicht.
§199 III BGB
.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten