Gebrauchtwagen bei Händler gekauft.

31. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
hopelezz
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 17x hilfreich)
Gebrauchtwagen bei Händler gekauft.

Guten Tag vor 8 Wochen habe ich mir ein Gebrauchtwagen bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft. Jetzt hängt das Kupplungspedal fest. Erste Diagnose Kupplungsgeber defekt und dadurch hängt die Kupplungsscheibe fest. Der Händler sagt ist ein Verschleissteil und muss er nicht zahlen und das der Schaden ja bei Kauf vorhanden sein muss damit die Gewährleistung greift. Werkstatt sagt nein ist kein Verschleißteil. Muss der Händler den Schaden beheben. Des weiteren geht der kofferaum nicht mehr zu, bei diesem hat er ihn von einem bekannten machen lassen der da 2 neue Kabel eingezogen hat muss er das auch beheben. Mir fällt noch ein das ich mit dem Händler mal über die Kupplung gesprochen habe und ich zu ihm sagte das ich sie in den nächsten 2 Jahren tauschen möchte, er sagte dann zu mir ja das ist mir auch vorher aufgefallen das die Kupplung etwas später kommt wie sie soll.

-- Editiert von hopelezz am 31.08.2018 16:59

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114529 Beiträge, 39013x hilfreich)

Zitat (von hopelezz):
Der Händler sagt ist ein Verschleissteil

Stimmt. Wie alles an einem Auto.



Zitat (von hopelezz):
und muss er nicht zahlen

Das würde er innerhalb der ersten 6 Monate beweisen müssen.



Zitat (von hopelezz):
und das der Schaden ja bei Kauf vorhanden sein muss damit die Gewährleistung greift.

Stimmt. Nur das es Gewährleistung seit über 15 Jahren nicht mehr gibt.
Und der Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - bestimmt, das der Mangel zumindest latent vorhanden sein muss. Weiterhin bestimmt die gesetzliche Sachmängelhaftung das der Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate aber erst mal beweisen müsste, das genau das nicht der Fall war.


Wenn es jedoch normaler Verschleiß wäre, dann würde man auf den Kosten sitzen bleiben.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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