Gebrauchtwagen nach 3 Monaten dauerhaft in Reparatur

23. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
Nuddelmaus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagen nach 3 Monaten dauerhaft in Reparatur

Hallo
Ich habe mal eine Frage. Dabei geht es um meine Tochter. Sie hat vor 3 Monaten ein Gebrauchtwagen gekauft. Erst vor kurzem musste der Wagen in die Werkstatt, wo sie das Auto auch gekauft hat.
Dort wurde die Drosselklappe repariert auf Kosten des Verkäufers.
Dann kamen die nächsten Probleme, Wagen wieder in der Werkstatt.
Nun wurde sie informiert, daß die Bremsen so kaputt sind, daß das Auto nicht fahrbar ist und es in etwa ca. 500€ in der Reparatur kosten wird. Ist dies zulässig?

Probleme nach Kauf?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.09.2024 19:27:28
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

Für Verschleißteile bestehen im Allgemeine keine Rechte im Rahmen der Sachmängelhaftung. Der BGH hat 2020 jedoch festgehalten, dass insb. für KFZ sehr wohl ein Sachmangel vorliegt, wenn durch Verschleißerscheinung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Zumindest für den Betrachtungszeitraum, in dem Sachmängelhaftung besteht, logischerweise (regelmäßig 2 Jahre, bei Gebrauchtware 1).
Speziell hier wird niemand bestreiten, dass der Mangel bereits ab Kauf vorlag. Bremsen nutzen sich nicht nach 3 Monaten zur Unfahrbarkeit ab. Ohnehin wäre es am Autohaus zu beweisen, dass die Bremsen bei Verkauf einwandfrei waren.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127444 Beiträge, 40806x hilfreich)

Zitat (von Nuddelmaus):
Sie hat vor 3 Monaten ein Gebrauchtwagen gekauft

Von wem konkret?



Zitat (von Nuddelmaus):
Ist dies zulässig?

Was konkret?



Zitat (von Nuddelmaus):
Nun wurde sie informiert, daß die Bremsen so kaputt sind

Und das bedeutet in Detail was?



Zitat (von go629388-48):
Bremsen nutzen sich nicht nach 3 Monaten zur Unfahrbarkeit ab.

Das geht sogar innerhalb von einer Stunde - in sofern taugt das Argument nichts.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.09.2024 19:27:28
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das geht sogar innerhalb von einer Stunde - in sofern taugt das Argument nichts.

Bitte vollständig zitieren, wenn mans schon macht. Dann ist es auch nicht sinnentstellend.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127444 Beiträge, 40806x hilfreich)

Zitat (von go629388-48):
Bitte vollständig zitieren, wenn mans schon macht. Dann ist es auch nicht sinnentstellend.

Zum einen zitiere ich nur das, was ich kommentiere.
Zum anderen habe ich den ganzen Satz zitiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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