Gebrauchtwagenkauf, Steuerkette nach 5 Monaten und 29 Tagen evtl. defekt, Fristwahrung per Fax

3. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
Gebrauchtwagenkauf, Steuerkette nach 5 Monaten und 29 Tagen evtl. defekt, Fristwahrung per Fax

Folgender Fall:

Privat unterschreibt am 04.05.2019 einen Kaufvertrag.
Laut Händler wurde die Steuerkette neu gemacht, falls dies wichtig ist. (evtl. nicht nachweisbar)
Am 03.11.2019 hört der Kunde zum zweiten Mal beim Kaltstart ein klackern, was er der Steuerkette zuschreibt.

Im Motorraum existiert ein Aufkleber, auf dem steht "Austausch" und das Bild der Steuerkette mit Datum Februar 2019.

Nachtrag: Es wurde eine Garantievereinbarung abgeschlossen, die folgenden Absatz enthält:

In Abweichung der Garantiebedingungen gilt pro Schadenfall ein Erstattungsbetrag von maximal 1000 Euro als vereinbart.
- Abweichend der Garantiebedingungen gilt folgende Kostenerstattungsregelung: Der Käufer/Garantienehmer
hat sich bei garantiebedingten Schadensfällen, unter Anrechnung seines Eigenanteils je Schadensfall an den
garantiebedingten Lohn- und Materialkosten mit mindestens 350 Euro zu beteiligen.
- Alternativ: Befindet man sich in den 6 Monaten, wenn man dem Händler per Whatsapp anschreibt, die
Geräusche meldet und er noch am gleichen Tag (03.11.) antwortet?

Das sind natürlich nicht so gute Bedingungen. Der Kunde müsste aber ein Wahlrecht haben (Gewährleistung oder Garantie), oder?

Die Steuerkette ist sicherlich ein Verschleißteil, spielt daher das Thema Gewährleistung hier überhaupt eine Rolle?
Wenn es eine Rolle spielt, reicht es für die 6 Monate Gewährleistung aus, wenn der Kunde am 03.11. (Sonntag) dem Händler per Fax mitteilt, dass die Steuerkette Geräusche macht?


-- Editiert von Dopavin am 03.11.2019 18:01

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

1. "privat unterschreibt" heißt "Verbraucher kauft bei Händler"? Wenn ja, dann:

2. Man muss sich nicht auf die Garantie einlassen, wenn man möchte. Kann sogar sein, dass die Garantiebedingungen abmahnfähig formuliert wurden, wenn kein Hinweis darauf besteht, dass die Gewährleistungsrechte unberührt bleiben.

3. Es gibt in dem Rechtssinne keine Verschleißteile, die von der Gewährleistung ausgenommen wären; abgesehen von der Zusicherung, dass die Steuerkette neu gemacht worden sein soll. Schließlich unterliegt grundsätzlich ja alles dem Verschleiß. Entscheidend wäre hier vielmehr, ob es sich um eine erwartbare Verschleißerscheinung handelt.

4. Die sechs Monate zählen ab Übergabe der Kaufsache. Demnach wäre man wohl noch drin. Man sollte aber zusehen, dass man auch weiterhin/dauerhaft/lange genug glaubhaft darlegen kann, dass der Mangel sich auch wirklich in den ersten sechs Monaten gezeigt hat.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Die Steuerkette ist sicherlich ein Verschleißteil, spielt daher das Thema Gewährleistung hier überhaupt eine Rolle?

Das Thema Gewährleistung spielt überhaupt keine Rolle mehr, abgeschafft vor vielen Jahren und ersetzt durch gesetzliche Sachmängelhaftung.

Und die gesetzliche Sachmängelhaftung besagt, das auch ein Verschleißteil davon erfasst ist. Auch wenn gerade Gebrauchtwagenhändler gerne das Gegenteil behaupten.
Was nicht der gesetzlichen Sachmängelhaftung unterliegt, ist der bestimmungsgemäße Verschleiß.



Zitat (von Dopavin):
wenn der Kunde am 03.11. (Sonntag) dem Händler per Fax mitteilt, dass die Steuerkette Geräusche macht?

Die macht immer Geräusche - man sollte das also schon etwas mehr konkretisieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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