Guten Tag,
Angenommen Privatperson K kauft von Privatperson V über einen Onlinemarktplatz einen Artikel mit angegebenem Artikelzustand „neu".
Der Artikel wird defekt geliefert. Es stellt sich heraus, dass der Versand durch Gewerbe G (Familienangehöriger von V) durchgeführt wurde. Dies ist an der Verpackung und dem DHL Business-Paketschein erkenntlich, und wird auch von V behauptet.
Nun behauptet V dass der Defekt bereits beim Absenden bestanden hat.
Da es sich anscheinend um einen Privatkauf handelt, scheint die Beweislast für das Vorliegen des Mangels mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer übergegangen zu sein.
Beim Kaufgegenstand handelt es sich um Gefahrengut, das in Begrenzten Mengen laut DHL AGB konform mit dem Europäischem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) im Versand entsprechend gekennzeichnet werden muss.
Diese Kennzeichnung fehlte.
Nun stellt sich die Frage:
Ist die Gefahr mit der Übergabe an den Transportdienstleister DHL trotz Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen auf den Käufer übergegangen? Muss der Käufer beweisen dass der Mangel bereits vorlag?
Ich freue mich über Denkanstöße
Kanu Z.
Gefahrenübergang Versand Gefahrengut
25. Juli 2019
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Frage vom 25. Juli 2019 | 12:00
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefahrenübergang Versand Gefahrengut
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#1
Antwort vom 25. Juli 2019 | 12:04
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatNun behauptet V dass der Defekt bereits beim Absenden bestanden hat. :
Prima, dann muss der Käufer sich um die Beweislast ja keine Gedanken mehr machen.
#2
Antwort vom 25. Juli 2019 | 12:53
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Prima, dann muss der Käufer sich um die Beweislast ja keine Gedanken mehr machen.
Danke für den Hinweis auf den Fehler im Eingangspost - korrekt sollte es heißen: V behauptet die Ware in einwandfreiem Zustand versendet zu haben.
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#3
Antwort vom 25. Juli 2019 | 13:02
Von
Status: Richter (8512 Beiträge, 4061x hilfreich)
Hallo
Das Versandrisiko trägt trotzdem der K, ausser der Mangel ist eindeutig auf eine fehlende Kennzeichnung zurückzuführen...Zitat:Ist die Gefahr mit der Übergabe an den Transportdienstleister DHL trotz Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen auf den Käufer übergegangen? Muss der Käufer beweisen dass der Mangel bereits vorlag?
#4
Antwort vom 25. Juli 2019 | 13:25
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Imho - Ja.ZitatIst die Gefahr mit der Übergabe an den Transportdienstleister DHL trotz Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen auf den Käufer übergegangen? :
JaZitatMuss der Käufer beweisen dass der Mangel bereits vorlag? :
#5
Antwort vom 25. Juli 2019 | 13:55
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas Versandrisiko trägt trotzdem der K, ausser der Mangel ist eindeutig auf eine fehlende Kennzeichnung zurückzuführen... :
Danke für die einleuchtende Klarstellung.
Ich hoffe ich darf noch eine Anschlussfrage stellen:
V hat in seinem Angebot keinen Gewährleistungsausschluss angebracht.
Liege ich richtig, dass dies jedoch irrelevant ist, da K angibt der Schaden bestand bereits bei Lieferung?
#6
Antwort vom 25. Juli 2019 | 13:59
Von
Status: Richter (8512 Beiträge, 4061x hilfreich)
Jain. Du müsstest halt immer noch beweisen, dass der mangel schon vor Übergabe ans Versandunternehmen vorhanden war. Bleibt unterm Strich, immer noch das Beweisproblem...Zitat:Liege ich richtig, dass dies jedoch irrelevant ist
#7
Antwort vom 25. Juli 2019 | 14:00
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
Zitatkorrekt sollte es heißen: V behauptet die Ware in einwandfreiem Zustand versendet zu haben. :
Ah, ok.
Dann stimme ich dem Vorposter zu.
Man müsste auch in Bezug auf die Beweisbarkeit dann mehr über den Defekt wissen.
#8
Antwort vom 25. Juli 2019 | 14:46
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Man müsste auch in Bezug auf die Beweisbarkeit dann mehr über den Defekt wissen.
Zunächst zur Ware: nehmen wir eine Sammlung von 10 Behältnissen mit jeweils 5ml Duftstoff (unterschiedliche Sorten) an. Diese sind herstellerseitig in einem passenden Schaumstoff eingesetzt, und dadurch vermutlich für den Versand ausreichend geschützt.
K behauptet, sie habe beim Öffnen der Verpackung eines dieser Fläschchen mit schräg aufgesetztem Deckel (Schraubverschluss) und ohne Inhalt vorgefunden. Auf dem Schaumstoff um das Fläschchen befinden sich getrocknete Flecken und ölige Rückstände.
Aus den Tracking-Informationen des Lieferanten ginge hervor dass K das Paket um 12:00 Uhr in der Postfiliale entgegennimmt.
Etwa eine Stunde später nimmt K über den Marktplatz Kontakt zu V auf und beantragt eine Rückgabe. K hängt der Anfrage Bilder an, die den Zustand (getrocknete Flüssigkeit, leeres Behältnis) dokumentieren.
Ich hoffe es ist okay dass das Thema sich nun von der eingangs gestellten Frage entfernt.
#9
Antwort vom 25. Juli 2019 | 15:04
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Ich liebe solche Formulierungen. War die Antwort, dass der Antrag abgelehnt wird?Zitatund beantragt eine Rückgabe :
K hat den 'vermeitlichen' Zustand der Ware 1 Stunde nach Warenannahme dokumentiert. Das sagt aber nicht viel über den Zustand beim Zeitpunkt der Übergabe an den Paketdiensleister aus, aber darauf kommt es an.ZitatK hängt der Anfrage Bilder an, die den Zustand (getrocknete Flüssigkeit, leeres Behältnis) dokumentieren. :
AlltagZitatIch hoffe es ist okay dass das Thema sich nun von der eingangs gestellten Frage entfernt. :
#10
Antwort vom 25. Juli 2019 | 15:38
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Diese Formulierung geht auf den automatisierten Prozess am Marktplatz zurück.Zitat:Ich liebe solche Formulierungen. War die Antwort, dass der Antrag abgelehnt wird?Zitatund beantragt eine Rückgabe :
K hat in ihrer Nachricht erklärt, sie werden den Artikel so nicht akzeptieren. Und um einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen gebeten.
V antwortet dass der Schaden „nachweislich" nicht bestand zum Zeitpunkt des Absendens und V deshalb eine Rücknahme ablehnen muss.
beide Parteien sind sich einig dass der Schaden nicht während des Transports entstanden ist.Zitat:
Das sagt aber nicht viel über den Zustand beim Zeitpunkt der Übergabe an den Paketdiensleister aus, aber darauf kommt es an.
#11
Antwort vom 25. Juli 2019 | 15:45
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
ZitatV behauptet die Ware in einwandfreiem Zustand versendet zu haben. :
Dann bleibt nur die Schadensursache beim KZitatbeide Parteien sind sich einig dass der Schaden nicht während des Transports entstanden ist. :
Auf den "Nachweis" bin ich gespannt. Ist aber wenn dann noch schlechter für K.ZitatV antwortet dass der Schaden „nachweislich" nicht bestand zum Zeitpunkt des Absendens und V deshalb eine Rücknahme ablehnen muss. :
-- Editiert von radfahrer999 am 25.07.2019 15:45
#12
Antwort vom 25. Juli 2019 | 15:59
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatK hat in ihrer Nachricht erklärt, sie werden den Artikel so nicht akzeptieren. :
Ob bewusst oder unbewusst - hier hat K das richtige geschrieben.
Wenn die Annahme als Erfüllung verweigert wirt, liegt die Beweislast beim V und nicht beim K. Siehe § 363 BGB .
Damit um geht man als K elegant und Gesetzeskonform die Problematik mit der Beweislast bei Versandrisiko und gesetzlicher Sachmängelhaftung.
#13
Antwort vom 25. Juli 2019 | 16:06
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
andererseits:ZitatDann bleibt nur die Schadensursache beim K :
-K behauptet den Artikel defekt erhalten zu haben.
- K und V sind sich einig dass der Schaden nicht auf dem Transportweg entstanden ist
—> es bleibt nur die Schadensursache beim V
#14
Antwort vom 25. Juli 2019 | 16:23
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Und dafür ist K nachweispflichtig. Kann er das nicht, so ist er die Schadensursache. Zack bumm ende ausZitates bleibt nur die Schadensursache beim V :
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