Geht Heizkostenabrechnungsvertrag auf Käufer über?

17. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(829 Beiträge, 280x hilfreich)
Geht Heizkostenabrechnungsvertrag auf Käufer über?

Hallo,

ich habe eine Wohnung gekauft, welche vermietet ist. Bisher wurden die Wärmezähler immer von einem Unternehmen abgelesen welche auch die Wärmezähler vermietet. Diesen Service würde nicht in Anspruch nehmen wollen. Das Unternehmen hat sich nun bei mir gemeldet und mitgeteilt, dass der Heizkostenabrechnungsvertrag mit dem Kauf der Immobilie automatisch auf mich übergeht. Ich kenn das für Mietvertrag aus § 566 BGB. Im Kaufvertrag ist dazu nicht geregelt. Ist es wirklich so, dass der Vertrag automatisch übergeht?

Viele Grüße

Probleme nach Kauf?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TobiM78
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)

Vermutlich werden die Wärmemengenzähler aufgrund eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft und auf Auftrag der Hausverwaltung von der genannten Firma betreut.
Ablesung, Miete, Heizkostenabrechnung wird dann alles von diesem Dienstleister erledigt.
Eine Ablesung nur einzelner Geräte kann vermutlich nicht abgerechnet werden.

Laut WEG tritt der Käufer einer Wohnung in alle Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft ein.
Somit wirst du diesen Vertrag hinnehmen müssen.

Ansprechpartner für Fragen ist in deinem Fall die Hausverwaltung.

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#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(829 Beiträge, 280x hilfreich)

Es gibt keine WEG. Ich hab das ganze Haus gekauft, in dem auch die Wohnung ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Ist es wirklich so, dass der Vertrag automatisch übergeht?

Wenn man Rechtsnachfolger wird, dann passiert das in der Tat automatisch.



Zitat (von Wolle9):
Im Kaufvertrag ist dazu nicht geregelt.

Das würde mich schon sehr wundern - da müsste der Notar schon einen sehr schlechten Tag gehabt haben, denn eigentlich ist ein Übergang aller Rechte und Pflichten eine Standardformulierung.



Zitat (von Wolle9):
Diesen Service würde nicht in Anspruch nehmen wollen.

Und am Tage des Kaufes wurden alle fremden, gemieteten Gegenstände etc. entfernt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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