Geld zurück vom Händler - Verzug

2. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
1gustel1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Geld zurück vom Händler - Verzug

Hallo,
ich habe auch eine Frage.
Habe bei Ebay ersteigerte Ware zurückgeschickt, aber der Verkäufer weigert sich mein Geld zurück zu zahlen.
Und zwar begründet er es damit, dass die Auktion für Gewerbliche war und weil ich mitgeboten habe, habe ich keine Rechte mehr als Verbraucher.
Dabei war in der (umfangreichen) Warenbeschreibung keine Rede vom „nur an Gewerbliche“, selbst in der Auftragsbestätigung war nichts davon., nur in der AGB’s hat er es verpackt..

Die Ware entspricht nicht der Warenbeschreibung und funktionierte auch nicht richtig, habe ich zurückgeschickt.


Habe im Internet nach dem Rechtem gesucht, es gibt auch ein Urteil dazu http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1583

Nach mehreren Abmahnungen (tel., E-Mail, Einschreiben) habe ich bei der Polizei eine Anzeige gemacht. Die wurde zum Wohnort des Verkäufers weitergeleitet und nach einiger Zeit bekam ich Bescheid von der Staatsanwalt die Ermittlung sei eingestellt weil der Betrug nicht nachweisbar ist (obwohl ich über Betrug kein Wort bei der Polizei erwähnt habe).

Wie bekomme ich nun mein Geld (gesetzlich) zurück?
Eine Anklage vor Gericht kann ich ja selber nicht machen. Und die Staatsanwälte wollen mir auch nicht helfen.
Private Anwälte werden wohl mehr Kosten, als die Ware Wert ist.

Kann ich da was aus meinem Wohnort was machen oder können/dürfen es nur die Leute am Verkaufsort entscheiden.


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Es geht bei dir so kunterbunt durcheinander, dass es einem schon fast wieder gefällt. Jetzt hast du schon "abgemahnt", "angezeigt" und das mehrmals und hast immer noch nicht dein Geld (gesetzlich) zurück. Das Problem ist, dass du keine Anklage machen kannst und der Staatsanwalt auch nicht besonders kooperativ ist. Und ein Urteil sprechen kannst du auch nicht, das ist fatal.

Und dabei hast du ja eine richtige Spürnase, das Urteil ist wirklich brauchbar, auch wenn es vordergründig um Wettbewerbsrecht geht.

Du musst einfach Strafrecht und Zivilrecht unterscheiden. Selbst wenn du betrogen worden wärst, könnte das nur bewirken, dass der Betrüger wegen Betrugs verurteilt würde, wenn man ihm den Betrug beweisen kann, er wird also für seine Tat bestraft, aber es bringt dir dein Geld nicht zurück, das musst du auf dem Zivilweg einklagen.

Also: Unterschied Strafrecht - Zivilrecht.

Was die Sache selbst betrifft, hast du vollkommen recht, der Verkäufer hätte explizit in seiner Auktion darauf hinweisen müssen, dass er "nur" an Gewerbetreibende verkaufen will, er kann es nicht in seinen AGB, die ohnehin vorher kein Mensch liest, "verstecken".

Also hast du ein Recht zu widerrufen, was auch dadurch geschehen kann, dass du die Ware einfach zurückschickt. So ist es auch geschehen. Der Verkäufer hat die Ware auch erhalten, verweigerte aber den Widerruf mit Verweis auf seine AGB. Jetzt hast du ihn daraufhin gemahnt.

Du hast ihm hoffentlich eine angemessene Frist gesetzt:

"Zahlen Sie den Kaufpreis bis spätestens dann und dann zurück." 10 Tage wäre z. B. eine angemessene Frist. Die Frist sollte nach Datum bestimmt sein.

Hättest du keine Frist gesetzt, wäre der Verkäufer automatisch nach 30 Tagen in Verzug gekommen (§ 286. Abs. 3 S. 1 BGB ).

§ 286 BGB
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Also entweder durch Mahnung kommt ein Händler mit der Rückzahlung in Verzug oder automatisch nach 30 Tagen.

Wenn er jetzt nicht zahlt, muss man klagen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Anders geht es nicht, sonst zahlt der nie. Da er in Verzug ist, hätte er auch die Kosten dafür zu zahlen (Verzugsschaden), wenn du Recht bekommst.

Den Mahnbescheid kannst du selbst beantragen, entweder online:

https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=3074689-1243446664458&Command=start

Oder nach guter Sitte im Schreibwarenhandel ein entsprechendes Formular kaufen, ausfüllen und an das zuständige Mahngericht schicken.

http://www.gerichtliches-mahnverfahren.com/

Es führt kein Weg daran vorbei, nur so kannst du dem Händler beikommen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

quote:
Und zwar begründet er es damit, dass die Auktion für Gewerbliche war und weil ich mitgeboten habe, habe ich keine Rechte mehr als Verbraucher.

Absoluter Quatsch, der will sich rausmogeln ...


Ansonsten hat bogus1 bereits alle notwendigen Schritte beschrieben.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"



-- Editiert am 02.11.2009 23:11

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
1gustel1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen-vielen Dank für die fachliche Beratung!
Endlich sehe ich wider ein Licht im Tunnel.

Fristen hatte ich gesetzt bei Abmahnungen (gute 2 Wochen), sind alle schon längst verstrichen.
Die Sache läuft seit Anfang Juli.

Das mit dem Unterschied Strafrecht - Zivilrecht habe ich nicht gewusst, bin nicht vom Fach.
Dem Polizeibeamten habe ich gesagt, ich will mein Geld zurück und was ich da machen soll/kann. Daraufhin hat er Fragen gestellt und alles eingetippt.
Und seine Frage ob ich ein privates Interesse an der Bestrafung des Verkäufers habe ich verneint.
Läuft es eigentlich bei der Polizei immer über ein Strafrecht?
Auf jeden Fall hat er mir keine Alternativen angedeutet.


Jetz werde ich mich mal schleunigst um einen gerichtlichen Mahnbescheid kummern.



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

quote:
Und seine Frage ob ich ein privates Interesse an der Bestrafung des Verkäufers habe ich verneint.

Das hätte man mit JA beantworten sollen. Denn wenn der Geschädigte schon kein Interesse an einer Bestrafung hat ...




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
1gustel1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, sicher. Aber da bei der Polizei war ich ganz "klein" und verloren

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

... merken fürs nächste mal ... ;)

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1x Hilfreiche Antwort

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