Guten Abend liebe Leute,
ich habe schon etwas hier rumgestöbert und bin auf verschiedene Themen gestoßen, allerdings schilderten diese meist Situationen unmittelbar nach Bestellung und/oder waren schon einige Jahre alt.
Folgendes ist passiert:
Ich habe Anfang Juli bei einem großen Onlinehändler ein Notebook bestellt, welches laut Artikelbeschreibung ein 144Hz Display haben sollte. (Lieferzeitraum unbestimmt)
Letzten Freitag Abend habe ich das Gerät dann endlich erhalten & Samstag habe ich festgestellt, dass das Notebook nicht wie versprochen mit einem 144Hz, sondern lediglich mit einem 60Hz Bildschirm kam.
Montag Morgen habe ich dem Händler dann direkt das Problem gemeldet und heute habe ich eine E-Mail erhalten, die besagt dass das bestellte Notebook in der Tat nur 60Hz bringt, mir angeboten das Gerät zurückzugeben & die Produktbeschreibung entsprechend abgeändert. Mir gegen über wurde keine Erklärung abgegeben, aber der Betreff der E-Mail lautete "Webshopfehler".
Für mich sehr ärgerlich weil ich in den vergangenen Wochen während ich auf das Notebook wartete gute Angebote an mir vorbeiziehen lassen habe und ich ungern jetzt wieder Wochen oder Monatelang das Internet nach Schnäppchen durchkämmen will und langsam aber sicher echt ein neues Gerät brauche.
Nun meine Frage: Habe ich ein Recht darauf Nachbesserung zu fordern (also das gelieferte Gerät gegen eines mit 144Hz zu tauschen)?
-- Editiert von go521463-54 am 01.08.2019 18:37
Gelieferter Laptop entspricht nicht der Artikelbeschreibung - Händler schiebt es auf Webshopfehler
1. August 2019
Thema abonnieren
Frage vom 1. August 2019 | 18:36
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gelieferter Laptop entspricht nicht der Artikelbeschreibung - Händler schiebt es auf Webshopfehler
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#1
Antwort vom 1. August 2019 | 21:05
Von
Status: Richter (8510 Beiträge, 4059x hilfreich)
Hallo,
gibt es den von dir gekauften Laptop auch mit einem 144Hz Display? Wenn nicht, dann würde ich sagen, dass du dir ein anderes ausscen kannst und die Differenz begleichst, oder das ganze scheitert an de Unmöglichkeit!
Du hast Anrecht auf das von dir gekaufte Noteook mit entsprechendem Display, wenn das nicht möglich ist, wird halt rückabgewickelt, oder ih einigt euch anderweitig...
#2
Antwort vom 1. August 2019 | 22:21
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatHallo, :
gibt es den von dir gekauften Laptop auch mit einem 144Hz Display? Wenn nicht, dann würde ich sagen, dass du dir ein anderes ausscen kannst und die Differenz begleichst, oder das ganze scheitert an de Unmöglichkeit!
Du hast Anrecht auf das von dir gekaufte Noteook mit entsprechendem Display, wenn das nicht möglich ist, wird halt rückabgewickelt, oder ih einigt euch anderweitig...
Zunächst einmal vielen lieben Dank für die Antwort!
Es handelt sich bei dem Notebook um ein Gerät von Schenker, und wird dort in mehreren Konfigurationen angeboten. Das Gerät ist also durchaus auch genauso, nur eben mit einem 144Hz Display erhältlich.
Was ich primär wissen wollte: Habe ich denn einen Anspruch auf Nachbesserung (also auf die Lieferung eines Gerätes mit 144Hz), oder kann der Händler sich hier auf ein Irrtum berufen und mir bleibt nichts anderes übrig als das Notebook zurückzugeben?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 1. August 2019 | 22:46
Von
Status: Unbeschreiblich (119444 Beiträge, 39726x hilfreich)
Zitatoder kann der Händler sich hier auf ein Irrtum berufen :
Er macht es doch schon?
Die Frage ist halt, ob er damit durch kommt.
Wie ist denn der Wortlaut der Erklärung?
#4
Antwort vom 2. August 2019 | 08:14
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitatoder kann der Händler sich hier auf ein Irrtum berufen :
Er macht es doch schon?
Wie ist denn der Wortlaut der Erklärung?
Entschuldigung, ich bin mit den Begrifflichkeiten nicht ganz Firm. Hier der Inhalt der E-Mail:
"Das von Ihnen bestellte Notebook besitzt, wie Sie schon feststellen mussten, kein 144hz-Panel.
In diesem Gerät werden maximal 60 Hz ausgegeben.
Dafür möchten wir uns bei Ihnen entschuldigen.
Aufgrund dieser Einschränkung möchten wir Ihnen einen Warengutschein von 60 EUR anbieten.
Die Rückgabe ist selbstverständlich ebenso möglich."
Genaueres wurde mir nicht gesagt. Lediglich der Betreff lautet "Webshopfehler"
-- Editiert von go521463-54 am 02.08.2019 08:16
#5
Antwort vom 2. August 2019 | 10:37
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
ZitatHabe ich denn einen Anspruch auf Nachbesserung (also auf die Lieferung eines Gerätes mit 144Hz), oder kann der Händler sich hier auf ein Irrtum berufen und mir bleibt nichts anderes übrig als das Notebook zurückzugeben? :
Je nach Gestaltung des Angebots gibt es noch eine dritte Variante.
Wird ein "Zony Laptop ABC123 mit 144 Hz" angeboten, das Modell hat jedoch nur 60 Hz, ist eigentlich unerheblich, ob es einen Zony XYZ456 mit 144 Hz gibt. Der Kaufvertrag kam ja über ein ABC123 zustande.
(Denn verkehrsüblicherweise kauft man ein konkretes Modell und nicht "irgendein Zony Laptop mit 144 Hz".)
Damit fehlt es schon an übereinstimmenden Willenserklärungen - der VK wollte ein Zony ABC123 verkaufen (und hat sich bei der Beschreibung der Merkmale geirrt), der K wollte einen Zony mit 144 Hz kaufen.
Beides zusammen ist offensichtlich unmöglich, wenn es keinen ABC123 mit 144 Hz gibt.
(Daß es vielleicht einen ABC987 mit 144 Hz gibt, der dann womöglich noch an anderen Stellen abweicht, ist unerheblich. Es bliebe auch bei der Betrachtung dabei, daß der VK einen ABC123 verkaufen und der K faktisch einen ABC987 kaufen wollte, also auseinanderfallende Willenserkärungen.)
Es liegt also ein offener Einigungsmangel vor, sodaß der Kaufvertrag nichtig wäre, §154 I BGB , womit es auf eine (rechtzeitige) Irrtumsanfechtung nicht ankommt.
Im Ergebnis bleibt es sich aber gleich, man wird wohl nicht durchsetzen können, ein anderes Modell mit 144 Hz zu bekommen.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 02.08.2019 10:40
#6
Antwort vom 2. August 2019 | 11:25
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatHabe ich denn einen Anspruch auf Nachbesserung (also auf die Lieferung eines Gerätes mit 144Hz), oder kann der Händler sich hier auf ein Irrtum berufen und mir bleibt nichts anderes übrig als das Notebook zurückzugeben? :
Je nach Gestaltung des Angebots gibt es noch eine dritte Variante.
Wird ein "Zony Laptop ABC123 mit 144 Hz" angeboten, das Modell hat jedoch nur 60 Hz, ist eigentlich unerheblich, ob es einen Zony XYZ456 mit 144 Hz gibt. Der Kaufvertrag kam ja über ein ABC123 zustande.
(Denn verkehrsüblicherweise kauft man ein konkretes Modell und nicht "irgendein Zony Laptop mit 144 Hz".)
Damit fehlt es schon an übereinstimmenden Willenserklärungen - der VK wollte ein Zony ABC123 verkaufen (und hat sich bei der Beschreibung der Merkmale geirrt), der K wollte einen Zony mit 144 Hz kaufen.
Beides zusammen ist offensichtlich unmöglich, wenn es keinen ABC123 mit 144 Hz gibt.
(Daß es vielleicht einen ABC987 mit 144 Hz gibt, der dann womöglich noch an anderen Stellen abweicht, ist unerheblich. Es bliebe auch bei der Betrachtung dabei, daß der VK einen ABC123 verkaufen und der K faktisch einen ABC987 kaufen wollte, also auseinanderfallende Willenserkärungen.)
Es liegt also ein offener Einigungsmangel vor, sodaß der Kaufvertrag nichtig wäre, §154 I BGB , womit es auf eine (rechtzeitige) Irrtumsanfechtung nicht ankommt.
Im Ergebnis bleibt es sich aber gleich, man wird wohl nicht durchsetzen können, ein anderes Modell mit 144 Hz zu bekommen.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 02.08.2019 10:40
Vielen vielen Dank für die aufschlussreiche Antwort!
Ich glaube aber das Modell ABC123 mit 144Hz Display existiert durchaus.
Vielleicht ist es notwending, dass ich konkreter werde:
Gekauft habe ich ein XMG CORE 15-M19 bei Notebooksbilliger, laut Produktbeschreibung sollte dieses Notebook mit einem 144Hz Display ausgestattet sein. Wenn ich die EAN Nummer bei Google eintippe finde ich sowohl Produkte die mit 144Hz beschrieben sind [bspws bei Cyberport: Gleicher Preis, aber laut Produktbeschreibung 144Hz Display], als auch Angebote ohne Erwähnung der Bildwiederholrate (60Hz Displays werden oft nicht extra erwähnt). Es scheint also durchaus ein XMG CORE 15-M19 zu geben welches mit 144Hz ausgestattet ist (oder aber XMG hat falsche Datenblätter an die Händler rausgegeben)
Auf der XMG Seite selbst kann man das XMG Core 15 je nach Wahl entweder mit 60Hz oder 144Hz Display bestellen. Ein offizielles Datenblatt zu der Version M19 von XMG habe ich nicht auftreiben können.
-- Editiert von go521463-54 am 02.08.2019 11:30
#7
Antwort vom 5. August 2019 | 12:07
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
Offenbar gibt es einmal die Variante "10302698" (60 Hz) und einmal "10505091" (144 Hz). Welche Variante war es bei dir? Unterscheiden die sich noch in etwas anderem?
Lt. Hersteller gibt es
Zitat:"Displayoptionen
15.6″ Full HD IPS / Thin Bezel / non-glare / 86% sRGB
15.6″ Full HD IPS / 144 Hz / Thin Bezel / non-glare / 90% sRGB"
Das läßt es auf den ersten Blick wieder besser aussehen für den K. Das Problem ist, daß die Irrtumsanfechtung wohl trotzdem nicht zu kippen ist, wenn sie denn rechtzeitig und beweisbar (!) zugegangen ist. Schadensersatz wird man auch nicht fordern können, weil man keinen Schaden hat (außer man hat deswegen nachweislich woanders ein "Schnäppchen" nicht machen können, weil man auf die Gültigkeit dieses Kaufvertrags vertraut hat).
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