Geöffnete Ware geliefert - Was jetzt?

6. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Nabitalie
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Geöffnete Ware geliefert - Was jetzt?

Guten Tag,

ich habe mir bei einem Onlinehandler acht Produkte bestellt. Davon waren vier Produkte geöffnet. Es handelt sich um drei Sirups und einen Shake.

Ich habe mich sofort an den Verkäufer gewandt und ihn gebeten, die offen geliefert Ware zurückzunehmen. Dies hat er abgelehnt, da es sich um Produkte mit Siegel handelt und diese nach Öffnung von der Rücknahme ausgeschlossen sind.

Danach habe ich eine Nachricht an den Kundenservice des Onlinehändlers geschrieben, dass ich ihn darum bitte die Ware auf seine Versandkosten zurückzunehmen. Darauf hat dieser geschrieben, ob ich denn beweisen könnte, dass die Ware bereits geöffnet bei mir ankam.

Wie ist da jetzt die Rechtslage? Eigentlich liegt die Beweislast bei dem Verkäufer, sodass er eigentlich beweise muss, dass er die Ware verschlossen versandt hat. Oder liege ich hiermit falsch?

Was kann ich machen, da ich ja keine bereits geöffneten Produkte konsumieren möchte?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119996 Beiträge, 39814x hilfreich)

Ich würde jetzt den Verkäufer mit gerichtfestem Zustellnachweis darüber informieren, das ich wie bereits in der ersten Mitteilung übermittelt das gelieferte Board unter Verweis auf § 363 BGB nicht als Erfüllung annehme.

Dazu noch eine Fristsetzung nach Datum (14 Tage) für die Regulierung der Angelegenheit.
Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ansieht, dass das dann ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Das schöne daran ist, dass der Verkäufer dann die Beweislast dafür trägt, das die Ware beim Versand tatsächlich so einwandfrei war, dass der Käufer verpflichtet wäre das Gelieferte als Erfüllung an zu nehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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