Gerät defekt -> Gewährleistung bzw Nacherfüllung

9. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
ChinaOel
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 32x hilfreich)
Gerät defekt -> Gewährleistung bzw Nacherfüllung

Hallo,

wenn ein Gerät XY einen Defekt aufweist. Schon nach nicht ein mal 3 Monaten.

Wie ist das mit der Gewährleistung/Nacherfüllug?

Ich lese da heraus das ich die Wahl habe zwischen Reparatur und komplett Austausch!
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__439.html (1)

Gilt das immer oder gibt es Ausnahmen? Kann ich meinem Verkäufer sagen, weisst was - Reparatur dauert mir zu lang e(14 Tage offerierte er mir) - das will ich nicht, tausch es aus?

Klar dürfte aber sein - wenn das geht das er sich dagegen sträuben wird! Was dann?
Warum ich keine Reparatur will, da der Fehler an diesem Gerät nicht selten ist, sondern sehr viele Nutzer haben und ich es allgemein loswerden will um mich nach einen anderen Hersteller eines solchen Gerätes umschauen möchte!

-- Editiert am 09.05.2011 14:04

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
ChinaOel
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 32x hilfreich)

Also ich schrieb gerade ein Fax mit qualifizierten Sendebericht.
Erhielt auch promt einen Anruf - in dem mir unmissverständlich klar gemacht wurde das NUR eine Reperatur in Frage komme!


Es handelt sich bei dem Gerät um einen ca 3 Monaten alten AV/Receiver im Wert von ca 1000 EUR. Aktuelles Gerät!

Der Fehler dieses Gerätes - man könnte schon sagen ein Standard Fehler dieses Gerätes - wenn man in HIFI Foren schaut! Auch der Mann am Telefon - sagte mir das er diesen Fehler/Problem schon des öfteren hatte!



Mir stellt sich nun die Frage - hat es sinn, wenn mir die Wahl wirklich zusteht darauf zu pochen oder einfach kleinlaut beizugeben! Was allerdings gegen meine Natur wäre!

-----------------
""

-- Editiert am 09.05.2011 18:07

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120003 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zumindest der BGH war mal der Ansicht, das der Händler eine 2 Chance verdient habe:
Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte bestehe ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH AZ. VIII ZR 211/07 , NJW 2005 1348 ). Nacherfüllung (auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet) bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.



quote:<hr size=1 noshade>Also ich schrieb gerade ein Fax mit qualifizierten Sendebericht. <hr size=1 noshade>

Was steht denn da so drin in dem qualifizierten Sendebericht?



quote:<hr size=1 noshade>Klar dürfte aber sein - wenn das geht das er sich dagegen sträuben wird! Was dann? <hr size=1 noshade>

Dann macht man das ganze ordentlich mit gerichtsfestem Zugangsnachweis.

Es dauert dann halt länger, da es bis zur Erstattung einen kleinen Umweg gibt (Anwalt, Gericht, etc.).
Eventuell könnte das Gericht auch zu der Ansicht kommen, das hier das Recht der zweiten Andienung besteht.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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