Gerichtliches Mahnverfahren wegen verweigertem Widerruf augrund falscher Verpackung

14. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Marie Harris
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtliches Mahnverfahren wegen verweigertem Widerruf augrund falscher Verpackung

Hallo Forum,
im Online Absatz seien zwei identische Artikel bei zwei Händlern bestellt worden. Bei beiden werde frisgerecht widerrufen. Die Rücksendung erfolgt in der Kartonage des jeweils anderen Artikels. Einer der Händler bemerkt an der Kartonage die falsche Seriennummer. Er konstatiert: Der Artikel sei korrekt aber die Verpackung falsch. Er insistiere trotz Widerruf auf Rücksendung, was er auch durchführt. Händler zwei hat den Widerruf akzeptiert.
Der Kauf bei Händler 1 sei über eine Rechnungsfirma abgewickelt worden. Der Käufer teilt der Firma mit: Es werde keine Zahlung geben, mit der Begründung der Widerruf sei ilegetim abgelehnt worden. Die Forderung werde nun von einer Inkassofirma übernommen. Der Käufer teilt auch dieser eine Zahlungsverweigerung mit.
Es werde nun ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, bei welchem der Käufer widerspricht.
Ein Inkassoanwalt teilt mit, dass trotzdem der Gerichtsweg angestrebt werde.
Der Käufer fragt sich, ob bei einem möglichen Prozess allein die Schuld gegenüber der Rechnungsfirma verhandlet wird und ob die Widerrufsgeschichte ein Verhandlungsgegenstand im selben Verfahren ist.
Hätte er in jedem Fall die Rechnung zahlen müssen, weil eine eventuelle AGB der Rechnungsfirma kein Zahlungsaufschub durch Widerruf vorsieht?

Vielen Dank für Anregungen.

-- Editiert von Marie Harris am 14.12.2019 16:57

-- Editiert von Marie Harris am 14.12.2019 17:00

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Marie Harris):
Er insistiere trotz Widerruf auf Rücksendung, was er auch durchführt.

Einfach so oder hat er es weiter begründet?
Und das Paket hat man auch angenommen?
Was hat man damit gemacht?



Zitat (von Marie Harris):
ob die Widerrufsgeschichte ein Verhandlungsgegenstand im selben Verfahren ist.

Logisch, das ist ja der Streitpunkt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Marie Harris
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Beitrag.
Der Lieferant des Artikels teilte schriftlich mit: ,,Wir müssen davon ausgehen, dass wir die korrekten Geräte haben, aber den falschen Karton. Wir können den Vorgang so nicht rückabwickeln und es bleibt uns nur die Rücksendung an den Kunden."
Das Paket sei zu einer anderen Adresse versandt worden. Persönliche Annahme hat nicht stattgefunden.
Der Artikel sei unter der anderen Adresse ein Jahr und 6 Monate eingelagert und dann verkauft worden.
Können in dem Prozess gleichzeitig Schadensersatzanprüche geltend gemacht werden? Der Kläger ist hier das Inkassounternehmen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Marie Harris):
Der Artikel sei unter der anderen Adresse ein Jahr und 6 Monate eingelagert und dann verkauft worden.

Oje ...

Wurde diese Aktion dem Verkäufer gerichtsfest angekündigt?

Hat man den Verkaufserlös denn wenigstens dem Händler überwiesen?



-- Editiert von Harry van Sell am 15.12.2019 00:52

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Zitat (von Marie Harris):
Das Paket sei zu einer anderen Adresse versandt worden. Persönliche Annahme hat nicht stattgefunden.
Wieso das? Die Adresse des Kunden ist doch bekannt...?

Zitat (von Marie Harris):
Der Artikel sei unter der anderen Adresse ein Jahr und 6 Monate eingelagert und dann verkauft worden.
Bei wem ist das Teil denn gelandet? Die Aufbewahrungsfrist ist eigentlich aber deutlich länger, bevor die Ware quasi vogelfrei wird.

Meiner Meinung nach war die Zurückweisung des Widerrufs nicht korrekt - für die fehlende OVP hätte der Händler wahrscheinlich einen Wertersatz fordern können, aber die Rechtmäßigkeit des Widerrufs sehe ich dadurch nicht angetastet. Der Vertrag ist widerrufen, daher gab es keinen Zahlungsanspruch bis auf den Wertersatz für die OVP.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
Marie Harris
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Beiträge.
Dem Händler sei gesagt worden, dass man die Zahlung bei der Rechnungsfirma verweigert und sein Ablehnungsgrund unzulässig ist. Der Käufer erkannte die Uneinsichtigkeit und wollte die Rücksendung an seine Adresse verhindern und nannte eine andere Person und Adresse. Wenn der Verkäufer an diese Adresse versende sei er nicht in einer Schuld sich doch nachträglich bereichert zu haben.
Den Verkaufserlös an den Händler überweisen hält der Käufer für Unsinn. Der Händler habe beriets den ehemaligen Preis von der Rechnungsfirma erhalten.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Marie Harris):
nannte eine andere Person und Adresse. Wenn der Verkäufer an diese Adresse versende sei er nicht in einer Schuld sich doch nachträglich bereichert zu haben.

Wie kommt man denn auf den Unsinn?



Zitat (von Marie Harris):
Den Verkaufserlös an den Händler überweisen hält der Käufer für Unsinn. Der Händler habe beriets den ehemaligen Preis von der Rechnungsfirma erhalten.

Dann wäre die Rechnungsfirma der korrekte Adressat.



So langsam kommt neben der zivilrechtlichen Problematik auch noch was in Richtung Strafrecht dazu...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Marie Harris
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Der obige Beitrag ist nicht hilfreich. Der Verbleib der Ware ist volkommen unerheblich im Widerufsfall. Die obigen Kommentare und Fragen sind dummsinnig. Der Käufer hat um keine Rücksendung gebeten. An eine andere Adresse die Rücksendung stattfinden zu lassen ist in dem Fall zwar kurios ändert aber nichts am Widerrufsrecht. Die Ware für den Verkäufer zu verkaufen und damit die in dem Fall bereits an ein Inkassunternehmen abgtretene Forderung zu begleichen ist keine Pflicht. Strafbare Absichten zu unterstellen empfindet der Käufer als Frechheit.

Die Eingangsfrage wurde bereits beantwortet. Falls sich der Fall weiter entwickelt gibt es ein Update.

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