Gerwährleistung

28. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Maik12345
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerwährleistung

Hallo

ich habe da eine Rechtsfrage und zwar gehts darum:

Ich habe ein Headset eingeschickt wo der rechte lautsprecher wesendlich leiser ist als der linke habe aber vor dem einschicken hier schon am pc selber ausschliesen können das es ein fehler vom pc ist oder halt nen einstellungs fehler ist.

dann meinte die firma von der ich es habe das sie es einschicken zum hersteller .... soweit sogut

aufeinmal wollen die jetz von mir geld in der höhe das ich mir des teil neu kaufen könnte und meinen das gerät sei nicht kaputt.

und da kommt meine frage ins spiel können die mir einfach so ohne nachweis des geld abknöpfen oder muss da ein nachweis sein das die des auch wirklich eingeschickt haben ?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
wollen die jetz von mir geld in der höhe das ich mir des teil neu kaufen könnte


Wofür soll das Geld denn sein?

quote:
können die mir einfach so ohne nachweis des geld abknöpfen


Nö.

quote:
oder muss da ein nachweis sein das die des auch wirklich eingeschickt haben


Auch wenn sie es eingeschickt haben, muß ja irgendwo die Summe herkommen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Wann gekauft und wann eigesendet?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#3
 Von 
Maik12345
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

also zur ersten frage mal :

des geld soll wohl für sone art bearbeitungskosten sein

und zur zeiten:

gekauft bzw. bestellt hab ichs am 5.3.09

und bei denen eingeganen ist es am 4.9.09 wann ichs genau eingeschickt hab keine ahnung nich aufgeschrieben ich schätze mal so ca. 3-5 tage davor

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zum einen befindet man sich dann ja noch in den ersten 6 Monsten, das bedeutet der Händler muss beweisen, das es nicht defekt war (Beweislastumkehr).

Desweiteren kann natürlich jeder Forderungen stellen. Das ist grundsätzlich erst mal erlaubt.
Ob man diese erfüllen muss, steht auf einem ganz anderen Blatt.
In diesem Falle müsste der Kunde im vorraus darauf hingewiesen werden das solche Kosten entstehen (z.B. in den AGB oder auf dem Rücksendeformular).
Fehlt diese Information, dürfte auch die Kostenforderung obsolet sein.




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#5
 Von 
Maik12345
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

ok vielen dank euch für die antworten!

ich werde mal sehen wie sich des noch so entwickelt
und mal nen paar agb´s lesen

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#6
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
das bedeutet der Händler muss beweisen, das es nicht defekt war


Sorry Harry, das ist nicht richtig.

Der K muß zunächst beweisen, daß überhaupt ein Mangel vorliegt. Erst dann greift die Beweislastumkehr, daß innert der ersten 6 Monate nach Kauf vermutet wird, der Mangel sei schon bei Übergabe vorhanden gewesen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

quote:
Der K muß zunächst beweisen, daß überhaupt ein Mangel vorliegt.

Korrekt. Die Aussage vom Käufer 'der rechte lautsprecher wesendlich leiser ist als der linke habe aber vor dem einschicken hier schon am pc selber ausschliesen können das es ein fehler vom pc ist oder halt nen einstellungs fehler ist. ' reicht in diesem Falle jedoch schon aus.

§ 434 BGB Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Beides ist hier nicht der Fall.

Es darf gerade bei Verbrauchern keine zu hohe Anforderung an die Beweisführung gestellt werden. Im allgemeinen reicht die nicht ordnungsgemäße Funktion und eine möglichst genaue Beschreibung des Fehlers / der Fehlfunktion aus.



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#8
 Von 
Maik12345
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

huhu ich habe mir noch einmal die agb durch gelesen und bräuchte da vll mal noch ne bestätigung das ich des auch richtig verstanden hab.

6. Gewährleistung
Der Käufer kann zunächst als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt kann der Käufer anstelle der Nacherfüllung Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt des Käufers ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt, der die gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigt, und unsere Pflichtverletzung nur unerheblich war. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches bleibt hiervon unberührt. Für Nacherfüllung gilt folgendes:

1. Offensichtliche Mängel hat der Käufer spätestens innerhalb 2 Wochen bei dem Verkäufer entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
2. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
* der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
* in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder
* der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
* der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Ist der Kaufgegenstand eine neue Sache beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Kaufsache. Ist der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache und ist der Käufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Ist der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache und ist der Käufer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB , eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

Falls Hersteller eine von der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung unabhängige Herstellergarantie abgeben, wird der Verkäufer daraus nicht verpflichtet. Für die Modalitäten einer Herstellergarantie sind die Hersteller verantwortlich.

Weitere Informationen zur Garantiebearbeitung gibt es hier.

7. Rücksendungen
Der Rücksendung sollte eine Kopie der Rechnung und gegebenenfalls eine Fehlerbeschreibung beigefügt werden. Eine Rücksendung soll frei erfolgen.
Ist der Käufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB , sollen die mit der Sendung übersandten Retourenaufkleber für eine Rücksendung verwendet werden. Bei Verwendung dieser Retourenaufkleber entstehen dem Verbraucher keine Kosten.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB , und wird seitens des Verkäufers eine Nacherfüllung (Reparatur oder Nacherfüllung) vorgenommen, soll der Käufer die Originalbelege für die erforderlichen entstandenen Rücksendekosten an die Abteilung Buchhaltung des Verkäufers übersenden. Rücksendekosten sind bis zur Höhe der Kosten eines Standardpaketes der DHL (Deutsche Post Euro Express) als erforderlich anzusehen.


des is ma der auszug aus deren agb´s und soweit ich des verstanden habe steht da nix von eventuellen reperaturkosten während der garantie.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Nö, auch nix aus dem sich da was ableiten lässt.



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#10
 Von 
Maik12345
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Name: ****
Kundennummer: ****
Referenznummer des in der
Email beschrieben Briefs :****


Sehr geerthes **** Team

Ich schreibe ihnen eine Email weil ich am 28.9.09 schoneinmal eine Email geschrieben worauf ich noch keine Antwort bekommen habe.

Zur Sicherheit hier noch einmal in etwa der selbe Text:

Und zwar gings darum das in dem Brief den ich am 28.9.09 erhalten habe steht das ich jetz ****€ zahlen soll da das Gerät nicht defeckt war und ein paar Zeilen tiefer steht dann das nochmals ****€ zuzahlen sind.

Zitat:

Die Sendung mit der Referenznummer wurde von der Post an uns mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurück gesendet.
Falls Sie eine erneute Zusendung der Ware wünschen, dann überweisen Sie bitte ****€ auf folgendes konto:

..... "Kontodaten"


Nach Eingang der Zahlung werden wir ihnen die Sendung erneut zustellen.
Für eine erneute Zustellung per Nachnahme fallen nochmals ****€ an - diese werden bei übergabe durch die Spedition fällig.

Zitat Ende.

Des weiteren habe ich mir ihre AGB´s durchgelesen und konnte dort keinen Hinweis oder ähnliches finden wo steht das es evtl. zu Kosten kommen könnte sollte das Gerät nicht defeckt sein.

Ich möchte mich hiermit von allen Kostenvorderungen distanzieren.

Und möchte das mir das Headset nun ohne weitere Rechnungen zugeschickt wird.

Mit Freundlichen Grüßen

****

könntet ihr mir vielleicht noch ne art bewertung zu dem schreiben geben ?
hab sone ganze geschichte hier noch nie gehabt hatte auch eigentlich noch nie streit mit denen ... ich hätts wohl nich beschreien sollen

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#11
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Zitat:
aufeinmal wollen die jetz von mir geld in der höhe das ich mir des teil neu kaufen könnte und meinen das gerät sei nicht kaputt.


Das geht so in die Richtung der berüchtigten Überprüfungskosten für eine angeblich defekte Ware, die sich aber als nicht defekt erwiesen hat.


Käufer müssen Schadenersatz leisten

Viele Händler leiden darunter, dass Ihnen die Käufer ihrer Waren diese mit Behauptung von Mängeln zurücksenden. Oftmals, so die Praxis ist die Ware jedoch gar nicht mangelhaft im Rechtssinne. Fehlfunktionen haben zum Teil ihre Ursache darin, dass die Waren durch die Käufer beschädigt wurden oder einfach nur falsch bedient wurden. Da eine entsprechende Überprüfung der Ware durch die Verkäufer immer mit Kosten und Aufwand verbunden ist, war die Frage bisher nicht abschließend geklärt, ob Verkäufer ihren Kunden diese Überprüfungskosten oder auch die Kosten für eine Mängelbeseitigung bei Mängeln, die letztlich der Käufer verursacht hat, in Rechnung stellen können.

http://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/263485/index1.html

BGH, Urteil vom 23.01.2008 - Az. VIII ZR 246/06

[12] c) Nach Ansicht des Senats stellt jedenfalls ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (vgl. zum Werkvertragsrecht LG Hamburg, NJW-RR 1992, 1301 ; aA OLG Düsseldorf, aaO, und LG Konstanz, NJW-RR 1997, 722 , 723). Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die innerhalb eines bestehenden
Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten
sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.


Aber:

[13] Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet würden. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete
Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki, BauR 1998, 682, 688). Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich geht, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt. Die Annahme einer solchen Prüfungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 7. Dezember 2006 (aaO), die eine andere Sachverhaltsgestaltung (fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage bei einer vorprozessualen Zahlungsaufforderung) betrifft.


http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_225.pdf

Hatten auch schon ähnliche Threads:

http://www.123recht.net/GarantieGew%C3%A4hrleistung-PC-__f145563.html

Insbesondere wäre auf solche Kosten vorher hinzuweisen, sie wären plausibel zu machen, zudem hat hier der TE im Rahmen seiner Möglichkeiten geprüft, dass es nicht am PC lag.



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-- Editiert am 05.10.2009 20:09

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