Geschenkgutschein - Verfallsdatum - Verjährungsfrist

10. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
friedrichcaesar
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Geschenkgutschein - Verfallsdatum - Verjährungsfrist

Hallo,
ich habe noch einen Geschenkgutschein von P&C in Höhe von 200 Euro. Dieser wurde am 17.12.04 ausgestellt. Gültigkeitsdauer 1 Jahr ab Ausstellung. Habe ich noch ein Recht diesen einzulösen oder muss ich auf die Kulanz hoffen ?

Danke
friedrichcaesar

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Für die Einlösung dieser "kleinen Inhaberpapiere" gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB . Ein vom Aussteller gesetztes "Verfallsdatum" ist somit nicht zulässig und der Gutschein 3 Jahre lang gültig! So urteile das Landgericht München in einem Urteil ( Az: 7 O 2109/95 - 02/98).



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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

ich schließe mich dem Beitrag meiner Kollegin an. Zwar ist die zeitliche Befristung von Gutscheinen nach der Schuldrechtsmodernisierung noch nicht abschließend geklärt. Drei Jahre dürfte jedoch ein vernünftiger Zeitraum sein, um Rechte aus einem Gutschein geltend machen zu können. Sowohl der Händler wie auch der Verbraucher werden hier gleichermaßen geschützt. Für eine kürzere Befristung besteht in den meisten Fällen wohl kein legitimes Interesse des Händlers.

Sofern sich das Geschäft auf die abgelaufenen Frist jedoch beruft und sich weigert den Gutschein einzulösen, können Sie die Erstattung des Geldwertes des Gutscheines verlangen. Dazu ist er aber nicht unbedingt in voller Höhe verpflichtet, er darf nämlich seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.

Anders wäre dies, wenn Sie den Gutschein auf Leistung von P&C bekommen haben (als Gratisgeschenk, als reine und berechtigte Kulanzhandlung o.ä.). Dann wäre die zeitliche Beschränkung wirksam.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#3
 Von 
deltakilo
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

Grade gefunden....


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Geschenkgutscheine - unendlich einlösbar?

Geschenkgutscheine werden immer beliebter. Falls diese nicht bei einem Einkauf in spontaner Freude ausgegeben werden, stellt sich die Frage, wie lange diese eingelöst werden können. Hierbei sind folgende Unterschiede zu beachten: Falls auf dem Gutschein ausdrücklich ein Verfallsdatum vermerkt ist, gilt dieses als wirksam zwischen dem Käufer und Verkäufer ausgehandelt, insbesondere, wenn es handschriftlich eingetragen ist.

Anders ist es, wenn das Verfallsdatum formularmäßig aufgedruckt oder aufgestempelt und dadurch nur einseitig vom Verkäufer gesetzt wurde. In diesem Fall ist es unwirksam, der Gutscheininhaber wird dadurch unangemessen benachteiligt. Der Gutschein ist, wenn gar kein Verfallsdatum vermerkt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist gültig (Urteil des LG München, Az. 7 O 2109/95 -02/98) Die Verjährungsregeln sehen wie folgt aus:

Gutscheine, die vor dem 1. Januar 2002 ausgestellt wurden, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingelöst werden.
Für Gutscheine, die ab dem 1. Januar 2002 ausgestellt wurden, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, jeweils beginnend am Schluss des Ausstellungsjahres des Gutscheins.
Was aber passiert mit abgelaufenen Gutscheinen? Der Händler kann den Gutschein selbstverständlich immer noch einlösen. Falls er dies nicht tut, muss er den Geldwert des Gutscheins erstatten, die Gewinnspanne kann er allerdings abziehen.

Gutscheine können beliebig übertragen werden, selbst wenn ein bestimmter Name darauf eingetragen ist. Es ist nicht nötig, den vollen Betrag eines Gutscheins auf einmal einzulösen, der Kunde kann ihn auch in Teilbeträgen verwerten.

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#4
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)

Wenn der Gutschein vom Händler geschenkt wurde und nicht dort gegen Geld gekauft wurde, dann gilt übrigens die genannte Frist auf dem Gutschein.

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