Guten Tag.
Habe mir vor knapp 2 Jahren, am 17.01.2002 einen Fernseher gekauft, der damals schon nicht billig war. Jetzt im September war er dann das esrte mal zur Reparatur, weil er immer von alleine ausging. Kurze Zeit später konnte man der Fernseher nicht mehr mit der Fernbedienung einschalten, also wieder weg zur Reparatur. Zwei Wochen nachdem ich ihn aus der Reparatur abgeholt hatte ging er wieder kaputt, diesmal mit dem gleichen Fehler wie beim ersten mal. Also wieder zur Reparatur. Jetzt habe ich ihn gestern (23.12.2003) wieder von Media-Markt abgeholt. Hatte ihn gestern Abend auch nur noch angeschlossen. Heute morgen (24.12.2003) probier ich ihn aus und der gleiche Fehler tritt wieder auf, also jetzt schon zum 3. Mal. Nur jetzt alle 5 Minuten.
Jetzt habe ich schon vieles in diesem Forum gelesen, habe mir auch diese Paragraphen im BGB durchgelesen, bin mir jetzt aber nicht so sicher, ob ich mit dem §440 BGB
auch was gegen MM machen kann. Kann ich darauf bestehen den Fernseher, auch wenn bald schon die Gewärleistung abläuft, zurückzugeben bzw. austauschen zu lassen ???
Vielen Dank schon mal im Voraus !!!
Chris
Gewährleistung, Nachbesserung, Wandlung !
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Kann ich darauf bestehen den Fernseher, auch wenn bald schon die Gewärleistung abläuft, zurückzugeben bzw. austauschen zu lassen ???
Abzüglich des Zeitwertes, denn schließlich haben Sie das Gerät ja fast 2 Jahre genutzt.
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Ich will noch ergänzen, dass ein Austausch jederzeit verlangt werden kann (Nachlieferung).
Eine Zahlung für die gezogenen Nutzungen (Gebrauchsvorteile) ist in diesem Fall m. E. nicht zu leisten, auch wenn in § 439 IV BGB
möglicherweise anderes steht.
Übrigens: § 440 BGB
greift nur gegenüber MM als Ihrem Verkäufer.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Nun war ich heute bei Media-Markt in Münster um mal so richtig auf den Tisch zu kloppen, das wurde jedoch, wie auch schon in anderen vielen Beiträgen ganz schnell wieder gedämpft. Der Kundendienstmitarbeiter wurde ganz furzig, als ich ihm sagte, dass nach dem §440 BGB
nach zwei Mal nachbessern etwas passieren müsste. Er jedoch bestand darauf, dass es mindestens drei mal sein müssten. Dieses zwei mal nachbessern bezieht sich nach seiner Aussage und nach der Aussage der Abteilungsleitung auf die ersten 6 Monate nach dem Verkaufsdatum. Im §440 BGB
ist dieses Nachbessern jedoch nicht zeitlich begrenzt. Wer hat nun recht ? Auf jeden Fall habe ich diesen tollen Fernseher jetzt erstmal da gelassen und das "kompetente Fachpersonal" schickt diesen Fernseher jetzt zum vierten Mal innerhalb von 3,5 Monaten zum Philips-Service nach Osnabrück. Mal schauen wie lange es diesmal dauert. Sicherlich kommt das Gerät nicht vor Garantieende (17.01.04) zurück. Wie lange hat mal eigentlich Garantie auf eine Reparatur? Wenn ich am 17.01.04 keine Garantie merh habe, dann bleiben die ganzen Reparaturen an meinem Geldbeutel hängen, oder ich werf das Gerät direkt aufn Schrott !
Welche Chancen hat man(n), wenn man mit einem Rechtsanwalt gegen solche Läden, wie "Mutter aller Schnäppchen" angeht ???
Vielen Dank schon jetzt für Eure Hilfe
Chris
Er jedoch bestand darauf, dass es mindestens drei mal sein müssten
Bei komplizierten Sachen trifft dies ganz bestimmt zu. Doch ein Fernsehgerät gehört bestimmt nicht in diese Gruppe.
Dieses zwei mal nachbessern bezieht sich nach seiner Aussage und nach der Aussage der Abteilungsleitung auf die ersten 6 Monate nach dem Verkaufsdatum.
Woher er das herhat, würde mich auch interessieren. Bezieht er sich hiermit auf die Beweislastumkehr, wonach (lapidar ausgedrückt) davon ausgegangen wird, dass ein Gut innerhalb der ersten 6 Monate als "defekt geliefert" gilt?
Wie lange hat mal eigentlich Garantie auf eine Reparatur?
Auf die verbauten Teile würden Sie erneute 24 Monate bekommen.
Welche Chancen hat man(n), wenn man mit einem Rechtsanwalt gegen solche Läden, wie "Mutter aller Schnäppchen" angeht ???
Das zahlen solche Firmen aus der Portokasse.
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im_web_kaufen hat völlig Recht, der Verkäufer hat wohl einfach etwas "juristisch" klingendes erfunden. M. E. besonders peinlich für eine große Kette, die immer gerne mit Kundenfreundlichkeit wirbt, v. a. dass dies auch die Meinung eines Abteilungsleiters ist.
Das Problem der Verjährung der Mängelrechte ist noch nicht völlig ausdiskutiert. Es gibt dazu genau 3 Meinungen:
- Nach einer Nachbesserung beginnt die Verjährung erneut (§ 212 I Nr. 1 BGB
). Dann hätte der Käufer immer nach einer Reparatur wieder 24 Monate Zeit. Gerade in einem Fall, wie dem vorliegenden wäre dann aber quasi eine "Endlos-Gewährleistung" gegeben. Daher ist diese Meinung m. E. zu weitgehend.
- Eine andere Meinung hält eine stillschweigende Hemmungsabrede (§ 202 II BGB
) für gegeben. Das Problem daran ist aber, dass der Verkäufer nicht mit einer Hemmung (= die Verjährungszeit läuft nicht während der Reparaturen) einverstanden sein wird.
- Aus diesen Gründen halte ich es für am Besten, der Ansicht zu folgen, dass die Verjährung der Mängelrechte kraft Gesetzes nach § 203 BGB
gehemmt ist. D. h. die Zeit der Reparatur zählt nicht bei der Verjährung mit. Außerdem tritt Verjährung frühestens jeweils 3 Monate nach Rückgabe der Sache ein. Dadurch ist auch der Käufer ausreichend geschützt und der Verkäufer muss nicht zu lange haften.
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Hallo Leute ! Danke für Eure vielen Antworten und Mails. Ich werde mich jetzt mit einem Rechtsanwalt der Verbraucherzentrale in Verbindung setzen und weiterhin werde ich dieses Problem dem WDR in Köln vortragen. Vielleicht wird mein Problem ja mal aufgegriffen und wir können vielen Leuten weiterhelfen, die ebenfalls von Unternehmen, wie der "Mutter aller Schnäppchen" beschissen wurden !!! *** ICH BIN DOCH NICHT BLÖD ***, oder doch ???
Viele Grüße
Chris
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