Gewährleistung - Folgeschäden

1. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
MirkoV
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Gewährleistung - Folgeschäden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte folgende Frage zum Thema Gewährleistung und darusentstehenden Folgeschäden.

Wir sind Gewerbetreibender und haben für einen Auftrag bei einem großen Auktionshaus von einem Händler LAN-Dosen zugekauft.
Die Ware war nach Erhalt und Besichtigung einwandfrei und wurde von uns eingebaut. Nach der Messung der Datenanlage stellten sich fehler heraus, die einerseits auf eine falsche Kontaktbeschriftung aller Dosen sowie zusätzlich auf defekte Dosen zurückzuführen war. Nun sind uns Kosten für die Fehlersuche, das Umklemmen der Dosen, Teilweise Austausch der defekten Dosen sowie teure Einkaufspreise für die Ersatzdosen (mussten kurzfristige besorgt werden da unser Fertigstellungstermin vor der Tür stand) entstanden. Die Gesamtkosten hierfür überschreiben bei weitem den Kaufpreis der Dosen selbst.

Muss der Händler von dem wir die Dosen gekauft haben für den Schaden aufkommen?

Vielen dank im Voraus

MfG

MV

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Muss der Händler von dem wir die Dosen gekauft haben für den Schaden aufkommen? <hr size=1 noshade>



Das kommt darauf an.

Ist der § 377 HGB bekannt?

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Das ist ein beliebtes Totschlagsargument, "unverzüglich" = ohne schuldhaftes Zögern wird i.d.F. extrem eng ausgelegt.

Hier z.B. das OLG-Hamm 29 U 19/04

Zur Erfüllung seiner Obliegenheit gemäß § 377 Abs . 1 HGB hat der Empfänger die Sache unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen . Im Interesse der Schnelligkeit des Handelsverkehrs gelten insoweit strenge Anforderungen . Schon eine geringe , bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang vermeidbare Nachlässigkeit führt zur Verspätung der Rüge . Der insoweit geltende Maßstab ist objektiv ; auf die individuellen Fähigkeiten des Empfängers kommt es nicht an . Fehlt ihm für die Untersuchung die erforderliche Sachkunde , muß er einen Fachkundigen hinzuziehen

Dabei geht es nur um die Untersuchungspflicht, wird der Mangel entdeckt, muß am selben Tag die Rüge erfolgen. Eine substantiierte Rüge, d.h. die Mängel müssen genau bezeichnet werden.

Nicht so gut ist auch die Ersatzberschaffung ohne vorherige Abstimmung mit dem VK.

Es lohnt aber erst, sich damit zu beschäftigen, wenn die Genehmigungsfiktion nicht greift. Ein Blick in die AGB des VK wäre dann auch noch wichtig.

Sonst wäre man darauf angewiesen, daß man es mit einem noblen Kaufmann zu tun hat. Wenn von Folgeschäden die Rede ist, gehen aber meist die Rolläden runter.

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#2
 Von 
MirkoV
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal danke,

natürlich würde die Ware nach dem Empfang kontrolliert, sie war vollständig und ohne äußerliche Mängel.

Die Beschriftung war erst nach Zerlegen der Ware und Freilegen der Anschlussklemmen erkennbar.
Auf dem Aufkleber gibt es zwei unterschiedliche Farbvarianten eine Variante A und Variante B. Wir haben dann eingebaut und nach Variante A angeschlossen. Die gegenseite im Datenschrank wurde ebenfalls nach Variante A angeschlossen. nach dem messen stellte sich heraus das die Farbzuordnung in der datendose nicht Variante A sondern B entspricht. Die beschriftung in der Dose war falsch.
Außerdem entsprichen einiger Dosen nicht der gekauften elektr. Quallität, auch das ist erst nach einer Messung feststellbar.
Gemeldet haben wir den Schaden dann sofort nachdem wir Ihn festgestallt hatten.

Wenn ich die ware so stark am Wareneingang kontrollieren muss dann muss ich für jedes teil einen Prüfstand bauen.

Für ein Autohaus würde das bedeuten es muss das Fahrzeug ersteinmal selbst einige Kilometer fahren um alles technischen details schon beim Wareneingang prüfen zu können.

Was meint ihr dazu.

MV

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gemeldet haben wir den Schaden dann sofort nachdem wir Ihn festgestallt hatten. <hr size=1 noshade>



Was kam denn darauf vom VK? Habt ihr nach § 439 BGB Nachbesserung, sprich Ersatzlieferung verlangt?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MirkoV
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

ich habe erstmal völlig formlos die Ware reklamiert (Gewährleistung), die fehler aufgelistet, die Kosten aufgeführt und angefragt wie wir das jetzt abwickeln können.

Die wirklich defekten möchte ich zurück geben, die falsch beschrifteten wurden von uns umgeklemmt und funktionieren jetzt. Ein nochmaliger Austauch wegen der beschriftung würde nur Kosten verursagen.

Geantwortet hat er nur: "Sie sind nach Erhalt der Ware verpflichtet diese zu prüfen.
Daher lehnen wir Ihren angeblichen Schadensanspruch ab
"

MV

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