Gewährleistung - Frist für Lieferung?

28. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
horstepipe
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)
Gewährleistung - Frist für Lieferung?

Hallo,
Ich habe vor ca. zwei Monaten eine Grafikkarte bei einem Internethändler gekauft. Diese ging allerdings schon nach einem Monat kaputt, also habe ich sie beim Händler eingeschickt. Dort wurde der Fehler bestätigt und die Grafikkarte wurde zum Hersteller geschickt. Der Händler hätte mir schon eine neue Karte geschickt, hat dieses Modell allerdings nicht auf Lager und es scheint da auch Lieferschwierigkeiten zu geben, da es auch vorraussichtlich innerhalb der nächsten Woche nicht auf Lager sein wird.

Ich habe jetzt also seit knapp vier Wochen keine Grafikkarte. Habe mich schon ein bisschen schlau gemacht und mir wurde gesagt, dass ich dem Händler eine 14-tätige Frist setzen soll, und andernfalls vom Kaufvertrag zurücktreten soll.

Meine Frage: Da ich die Karte ja jetzt schon seit 4 Wochen nicht habe, möchte ich natürlich nurnoch so kurz warten wie möglich, bis ich entweder mein Geld, meine Karte oder eine alternative Karte wieder bekomme. Was ist also die minimale Fristlänge, die ich dem Händler setzen kann? Ist es überhaupt möglich, ihm eine Frist zu setzen?

vielen Dank schonmal für die Antworten,
LG

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Die Frist muss 'angemessen' sein. Es hat sich in einem solchen Fall dabei in der ständigen, gängigen Rechtssprechung die '14-Tage-Frist' herausgebildet.
In einem neueren Urteil hat der BGH auch die Formulierung 'unverzüglich' als zulässig erachtet. Unverzüglich bedeutet soviel wie 'ohne schuldhaftes Verzögern'.

Man kann also formulieren 'unverzüglich, spätesten jedoch bis zum XX.XX.XXXX'

Das XX ersetzt man dann durch das Datum in 15 Tagen.






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#2
 Von 
horstepipe
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

alles klar, mache das dann so!
vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In einem neueren Urteil hat der BGH auch die Formulierung 'unverzüglich' als zulässig erachtet. Unverzüglich bedeutet soviel wie 'ohne schuldhaftes Verzögern'.

Man kann also formulieren 'unverzüglich, spätesten jedoch bis zum XX.XX.XXXX' <hr size=1 noshade>


Wenn man das so formuliert, geht es aber auch nicht schneller, insbesondere bleibt es ja bei der Fristsetzung (TTMMJJJJ).

Wenn man schon 4 Wochen auf die Ersatzlieferung wartet, wird auch eine recht kurze Frist "angemessen" sein. Würde dem Verkäufer maximal noch 7 Tage geben.

Ein ganz neues Urteil des BGH lässt aber sogar die Fristsetzung nach TTMMJJJJ ganz entfallen in Bezug auf Schadenersatz.

Frist zur Nacherfüllung: Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitigung (BGH)
Für die erforderliche Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann es ausreichend sein, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen (BGH, Urteil v. 12.8.2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20254/08" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 12.08.2009 - VIII ZR 254/08: Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehend...">VIII ZR 254/08</a>).


Hierzu führte der BGH weiter aus: Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Für die erforderliche Fristsetzung ist es ausreichend, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-)Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan.



http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1057327.aspx

Und das sind tatsächlich ganz neue Töne...



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""

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

JA genau dieses Urteil schwebte in meinem Geiste herum ...

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