Guten Tag,
ich habe momentan eine recht nervige Situation mit einem Händler, bei dem ich einen Artikel über die allseits bekannte "elektronische Bucht" erworben habe.
Dieser erworbene Artikel ging nämlich leider schon nach kurzer Zeit des ordnungsgemäßen Gebrauchs kaputt.
Wie in einer solchen Situation üblich habe ich den Händler über den defekten Artikel informiert, der Händler versucht allerdings seither sich vor einer ordnungsgemäßen Gewährleistungsabwicklung zu drücken.
Nachdem mich der Händler gebeten hatte, den Artikel zur Prüfung an ihn zurückzusenden, fragte ich nach einem vorfrankierten Versandetikett und bekam keine Antwort mehr, woraufhin ich den Artikel auf eigene Kosten versandt habe. Zwei Wochen später bestätigte der Händler den defekt, des Artikels, und bot mir eine Gutschrift in höhe von ~5 € an (dabei soll es sich um den reinen Wert des Artikels handeln, ohne Zubehör und Versand).
Zum Verständnis: Das Angebot beinhaltete den Artikel selbst und zusätzlich etwas Verbrauchsmaterial zum Gesamtpreis von etwa 14 € (+kostenloser Versand).
Ich habe diesem Angebot widersprochen, und den Verkäufer darauf hingewiesen, dass er sowohl seine, als auch die mir entstandenen Versandkosten zu den 5 € hinzuaddieren müsse, und mir die Summe auf das angegebene Konto überweisen soll.
Anschließend kam 3 Wochen keine Reaktion vom Händler, weswegen ich mich dazu entschieden habe, per Post eine zusätzliche Mahnpauschale in Höhe von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB
zu erheben.
Daraufhin hat mir der Händler den Wert des Artikels (5 €), sowie die mir entstandenen Versandkosten in höhe von 4,99 € überwiesen.
Meines Wissens nach, ist der gewerbliche Verkäufer in Verzug geraten, weswegen ich das Recht habe, die nach § 288 Absatz 5 BGB
beschriebene Mahnpauschale einzuverlangen. Der Verkäufer hat diese dann auch zu zahlen.
Liege ich mit meiner Annahme richtig oder irre ich mich?
Was wäre der nächste Schritt in einer solchen Situation?
Ps: Ich weiß, dass es sich bei 14 € um keine weltbewegende Summe handelt, allerdings geht mir das uneinsichtige und unkooperative Verhalten des Verkäufers derart gegen den Strich, dass ich in dieser Situation nicht nachgeben möchte.
Ich bedanke mich im vorraus.
Gruß
Gewährleistung - Händler drückt sich
28. November 2018
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Frage vom 28. November 2018 | 13:30
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung - Händler drückt sich
#1
Antwort vom 28. November 2018 | 13:40
Von
Status: Unbeschreiblich (129544 Beiträge, 41325x hilfreich)
Zitat :ist der gewerbliche Verkäufer in Verzug geraten,
Die Überweisung kam doch innerhalb der vom Käufer gestatteten Frist.
Wie sollte da Verzug eingetreten sein?
Und dann müsste man noch den Zugang der jeweiligen Mitteilung beweisen. Wie könnte man das machen?
#2
Antwort vom 28. November 2018 | 14:01
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Zitat :ist der gewerbliche Verkäufer in Verzug geraten,
Die Überweisung kam doch innerhalb der vom Käufer gestatteten Frist.
Wie sollte da Verzug eingetreten sein?
Und dann müsste man noch den Zugang der jeweiligen Mitteilung beweisen. Wie könnte man das machen?
Der Verkäufer ist doch schon in Verzug geraten, als 3 Wochen später weder Antwort noch Geld kam.
Die Rückerstattung von 5 + 4,99 € kam erst nach meinem Schreiben mit der zusätzlichen Mahnpauschale.
Den Brief habe ich per Einschreiben versandt, das sollte doch als Beweis ausreichen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 28. November 2018 | 14:09
Von
Status: Unbeschreiblich (129544 Beiträge, 41325x hilfreich)
Zitat :Der Verkäufer ist doch schon in Verzug geraten, als 3 Wochen später weder Antwort noch Geld kam.
Solange der Verkäufer innerhalb der vom Käufer gestatteten Frist bleibt, ist kein Verzug eingetreten. Der Schilderung nach ist er in dieser Frist geblieben.
Nur weil dem Käufer das ganze dann doch zu lange dauert tritt noch kein Verzug ein.
#4
Antwort vom 28. November 2018 | 14:53
Von
Status: Richter (8599 Beiträge, 4096x hilfreich)
Hallo
Wie kommt man eigentlich auf diese irrwitzige Idee????Zitat:Meines Wissens nach, ist der gewerbliche Verkäufer in Verzug geraten, weswegen ich das Recht habe, die nach § 288 Absatz 5 BGB beschriebene Mahnpauschale einzuverlangen. Der Verkäufer hat diese dann auch zu zahlen.
#5
Antwort vom 28. November 2018 | 14:53
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Es hätte also dort schon eine Frist von z. B. 14 tagen gesetzt werden müssen?
Bei Recherchen habe ich gelesen, dass ein gewerblicher "Kunde" bereits spätestens nach 30 Tagen in Verzug kommt, auch ohne diese Frist zu setzen (§ 286 BGB
). Wie ist dieses "spätestens" zu verstehen?
#6
Antwort vom 28. November 2018 | 15:02
Von
Status: Richter (8599 Beiträge, 4096x hilfreich)
Dir stehen die 14Euro Artikelpreis und dein Rückversand zu, mehr nicht, ansonsten siehe meine Frage Oben
Alternativ kannst du aber auch einen mangelfreien Artikel verlangen...
-- Editiert von lesen-denken-handeln am 28.11.2018 15:10
#7
Antwort vom 28. November 2018 | 15:28
Von
Status: Student (2415 Beiträge, 618x hilfreich)
Zitat :Bei Recherchen habe ich gelesen, dass ein gewerblicher "Kunde" bereits spätestens nach 30 Tagen in Verzug kommt
Und wenn dem so wäre ... 3 Wochen = 21 Tage !
#8
Antwort vom 28. November 2018 | 15:37
Von
Status: Schlichter (7419 Beiträge, 3102x hilfreich)
Ist der Händler Ihr Kunde? Die Regelungen im B2B-Verkehr treffen nicht auf B2C zu....
#9
Antwort vom 28. November 2018 | 16:21
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Hallo
Wie kommt man eigentlich auf diese irrwitzige Idee????Zitat:Meines Wissens nach, ist der gewerbliche Verkäufer in Verzug geraten, weswegen ich das Recht habe, die nach § 288 Absatz 5 BGB beschriebene Mahnpauschale einzuverlangen. Der Verkäufer hat diese dann auch zu zahlen.
So irrwitzig ist diese Idee doch gar nicht, hätte ich es nicht verpasst, in meiner Nachricht eine 14 tägige Frist zu stellen.
#10
Antwort vom 28. November 2018 | 16:25
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Zitat :Bei Recherchen habe ich gelesen, dass ein gewerblicher "Kunde" bereits spätestens nach 30 Tagen in Verzug kommt
Und wenn dem so wäre ... 3 Wochen = 21 Tage !
Das ist mir schon bewusst, allerdings war die Frage, inwiefern das "spätestens" zu verstehen ist.
#11
Antwort vom 28. November 2018 | 16:48
Von
Status: Unbeschreiblich (129544 Beiträge, 41325x hilfreich)
Zitat :allerdings war die Frage, inwiefern das "spätestens" zu verstehen ist.
Das ist so zu verstehen, das auch eine kürzere Frist (Abs. 1 und 2) bestimmt werden kann.
#12
Antwort vom 28. November 2018 | 16:50
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Dir stehen die 14Euro Artikelpreis und dein Rückversand zu, mehr nicht, ansonsten siehe meine Frage Oben![]()
Alternativ kannst du aber auch einen mangelfreien Artikel verlangen...
-- Editiert von lesen-denken-handeln am 28.11.2018 15:10
Darf der Händler den Wert des Zubehörs (Verbrauchsmaterials) nicht abziehen, wenn dieses nicht mit zurückgegeben wurde?
#13
Antwort vom 28. November 2018 | 16:50
Von
Status: Richter (8599 Beiträge, 4096x hilfreich)
Doch, weil du auch dann immer noch Konsument und nicht Unternehmer bistZitat:So irrwitzig ist diese Idee doch gar nicht, hätte ich es nicht verpasst, in meiner Nachricht eine 14 tägige Frist zu stellen.
#14
Antwort vom 28. November 2018 | 17:05
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Doch, weil du auch dann immer noch Konsument und nicht Unternehmer bistZitat:So irrwitzig ist diese Idee doch gar nicht, hätte ich es nicht verpasst, in meiner Nachricht eine 14 tägige Frist zu stellen.![]()
Ich kann doch genauso auch als Konsument einem Unternehmen eine Mahnpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Rechnung stellen, wenn die Umstände dafür gegeben sind.
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