Gewährleistung - Händler drückt sich

28. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Dani_x
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung - Händler drückt sich

Guten Tag,

ich habe momentan eine recht nervige Situation mit einem Händler, bei dem ich einen Artikel über die allseits bekannte "elektronische Bucht" erworben habe.
Dieser erworbene Artikel ging nämlich leider schon nach kurzer Zeit des ordnungsgemäßen Gebrauchs kaputt.
Wie in einer solchen Situation üblich habe ich den Händler über den defekten Artikel informiert, der Händler versucht allerdings seither sich vor einer ordnungsgemäßen Gewährleistungsabwicklung zu drücken.
Nachdem mich der Händler gebeten hatte, den Artikel zur Prüfung an ihn zurückzusenden, fragte ich nach einem vorfrankierten Versandetikett und bekam keine Antwort mehr, woraufhin ich den Artikel auf eigene Kosten versandt habe. Zwei Wochen später bestätigte der Händler den defekt, des Artikels, und bot mir eine Gutschrift in höhe von ~5 € an (dabei soll es sich um den reinen Wert des Artikels handeln, ohne Zubehör und Versand).
Zum Verständnis: Das Angebot beinhaltete den Artikel selbst und zusätzlich etwas Verbrauchsmaterial zum Gesamtpreis von etwa 14 € (+kostenloser Versand).
Ich habe diesem Angebot widersprochen, und den Verkäufer darauf hingewiesen, dass er sowohl seine, als auch die mir entstandenen Versandkosten zu den 5 € hinzuaddieren müsse, und mir die Summe auf das angegebene Konto überweisen soll.
Anschließend kam 3 Wochen keine Reaktion vom Händler, weswegen ich mich dazu entschieden habe, per Post eine zusätzliche Mahnpauschale in Höhe von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB zu erheben.
Daraufhin hat mir der Händler den Wert des Artikels (5 €), sowie die mir entstandenen Versandkosten in höhe von 4,99 € überwiesen.
Meines Wissens nach, ist der gewerbliche Verkäufer in Verzug geraten, weswegen ich das Recht habe, die nach § 288 Absatz 5 BGB beschriebene Mahnpauschale einzuverlangen. Der Verkäufer hat diese dann auch zu zahlen.

Liege ich mit meiner Annahme richtig oder irre ich mich?
Was wäre der nächste Schritt in einer solchen Situation?

Ps: Ich weiß, dass es sich bei 14 € um keine weltbewegende Summe handelt, allerdings geht mir das uneinsichtige und unkooperative Verhalten des Verkäufers derart gegen den Strich, dass ich in dieser Situation nicht nachgeben möchte.

Ich bedanke mich im vorraus.
Gruß




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129544 Beiträge, 41325x hilfreich)

Zitat (von Dani_x):
ist der gewerbliche Verkäufer in Verzug geraten,

Die Überweisung kam doch innerhalb der vom Käufer gestatteten Frist.
Wie sollte da Verzug eingetreten sein?

Und dann müsste man noch den Zugang der jeweiligen Mitteilung beweisen. Wie könnte man das machen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dani_x
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dani_x):
ist der gewerbliche Verkäufer in Verzug geraten,

Die Überweisung kam doch innerhalb der vom Käufer gestatteten Frist.
Wie sollte da Verzug eingetreten sein?



Und dann müsste man noch den Zugang der jeweiligen Mitteilung beweisen. Wie könnte man das machen?


Der Verkäufer ist doch schon in Verzug geraten, als 3 Wochen später weder Antwort noch Geld kam.
Die Rückerstattung von 5 + 4,99 € kam erst nach meinem Schreiben mit der zusätzlichen Mahnpauschale.

Den Brief habe ich per Einschreiben versandt, das sollte doch als Beweis ausreichen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129544 Beiträge, 41325x hilfreich)

Zitat (von Dani_x):
Der Verkäufer ist doch schon in Verzug geraten, als 3 Wochen später weder Antwort noch Geld kam.

Solange der Verkäufer innerhalb der vom Käufer gestatteten Frist bleibt, ist kein Verzug eingetreten. Der Schilderung nach ist er in dieser Frist geblieben.
Nur weil dem Käufer das ganze dann doch zu lange dauert tritt noch kein Verzug ein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8599 Beiträge, 4096x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Meines Wissens nach, ist der gewerbliche Verkäufer in Verzug geraten, weswegen ich das Recht habe, die nach § 288 Absatz 5 BGB beschriebene Mahnpauschale einzuverlangen. Der Verkäufer hat diese dann auch zu zahlen.
Wie kommt man eigentlich auf diese irrwitzige Idee????

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dani_x
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Es hätte also dort schon eine Frist von z. B. 14 tagen gesetzt werden müssen?
Bei Recherchen habe ich gelesen, dass ein gewerblicher "Kunde" bereits spätestens nach 30 Tagen in Verzug kommt, auch ohne diese Frist zu setzen (§ 286 BGB ). Wie ist dieses "spätestens" zu verstehen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8599 Beiträge, 4096x hilfreich)

Dir stehen die 14Euro Artikelpreis und dein Rückversand zu, mehr nicht, ansonsten siehe meine Frage Oben ;)

Alternativ kannst du aber auch einen mangelfreien Artikel verlangen...

-- Editiert von lesen-denken-handeln am 28.11.2018 15:10

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Dani_x):
Bei Recherchen habe ich gelesen, dass ein gewerblicher "Kunde" bereits spätestens nach 30 Tagen in Verzug kommt


Und wenn dem so wäre ... 3 Wochen = 21 Tage !

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7419 Beiträge, 3102x hilfreich)

Ist der Händler Ihr Kunde? Die Regelungen im B2B-Verkehr treffen nicht auf B2C zu....

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dani_x
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo

Zitat:
Meines Wissens nach, ist der gewerbliche Verkäufer in Verzug geraten, weswegen ich das Recht habe, die nach § 288 Absatz 5 BGB beschriebene Mahnpauschale einzuverlangen. Der Verkäufer hat diese dann auch zu zahlen.
Wie kommt man eigentlich auf diese irrwitzige Idee????


So irrwitzig ist diese Idee doch gar nicht, hätte ich es nicht verpasst, in meiner Nachricht eine 14 tägige Frist zu stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dani_x
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von Dani_x):
Bei Recherchen habe ich gelesen, dass ein gewerblicher "Kunde" bereits spätestens nach 30 Tagen in Verzug kommt


Und wenn dem so wäre ... 3 Wochen = 21 Tage !


Das ist mir schon bewusst, allerdings war die Frage, inwiefern das "spätestens" zu verstehen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129544 Beiträge, 41325x hilfreich)

Zitat (von Dani_x):
allerdings war die Frage, inwiefern das "spätestens" zu verstehen ist.

Das ist so zu verstehen, das auch eine kürzere Frist (Abs. 1 und 2) bestimmt werden kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dani_x
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Dir stehen die 14Euro Artikelpreis und dein Rückversand zu, mehr nicht, ansonsten siehe meine Frage Oben ;)

Alternativ kannst du aber auch einen mangelfreien Artikel verlangen...

-- Editiert von lesen-denken-handeln am 28.11.2018 15:10


Darf der Händler den Wert des Zubehörs (Verbrauchsmaterials) nicht abziehen, wenn dieses nicht mit zurückgegeben wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8599 Beiträge, 4096x hilfreich)

Zitat:
So irrwitzig ist diese Idee doch gar nicht, hätte ich es nicht verpasst, in meiner Nachricht eine 14 tägige Frist zu stellen.
Doch, weil du auch dann immer noch Konsument und nicht Unternehmer bist ;)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dani_x
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Zitat:
So irrwitzig ist diese Idee doch gar nicht, hätte ich es nicht verpasst, in meiner Nachricht eine 14 tägige Frist zu stellen.
Doch, weil du auch dann immer noch Konsument und nicht Unternehmer bist ;)


Ich kann doch genauso auch als Konsument einem Unternehmen eine Mahnpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Rechnung stellen, wenn die Umstände dafür gegeben sind.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 302.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
122.083 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.