Gewährleistung KFZ Kauf

22. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Bobele
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung KFZ Kauf

Hallo,
ich habe Mitte März einen VW Passat ca. 80 km von meinem Wohnort gekauft. Nachdem die Tage wärmer wurden, habe ich gemerkt, dass die Klimaanlage defekt ist.
Darauf hin bin ich zu dem Händler hin, der die Klimaanlage auf Garantie repariert hat.
Meine Frage ist nun, muss mir der Händler eigentlich die Benzinkosten erstatten, bzw. ist es normall, dass ich wegen jeder Reparatur zu diesem Händler 80 km weit fahren muss?
Wie ist es, wenn jemand z. B. ein Auto beim Händler kauft, der über 500 km weit entfernt ist, muss er dann auch hin?
Hier muss man sagen, der Händler ist kein Vertragshändler!



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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo!

Händler ist rechtlich = Händler.

Wer die Benzinkosten trägt, hängt davon ab, wo Erfüllungsort ist. Wenn Sie den Wagen beim Händler auf dem Hof gekauft und abgeholt haben ist dort Erfüllungsort. D.h. bei evtl. aufgetretene Mängel müssen Sie das Kfz zur Prüfung und Reparatur auf Ihre Kosten zum Händler schaffen.

Etwas anderes kann gelten, wenn Sie den Wagen mit Mitteln de Fernkommunikation (Telefon, Internet, etc.) gekauft haben und der Wagen zu Ihnen geliefert wurde.

Natürlich kann man sich auch hiervon abweichend einigen.


Gruß
Harry!

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1427x hilfreich)

Guten Tag,

der Verkäufer hat die Benzinkosten zu tragen, sofern diese sich aus der Pflicht zur Reparatur (Garantie und Gewährleistung) ergeben. Diese können Sie ihm also in Rechnung stellen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von stud. jur. Hr. J. Roenner am 23.04.2005 13:12:42

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#3
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 613x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1427x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Lorenz,

der Anspruch auf Erstattung der Benzinkosten ergibt sich aus § 439 II BGB . Dafür ist kein Verschulden notwendig, sondern lediglich ein Anspruch auf Nacherfüllung seitens des Käufers.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#5
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 613x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1427x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Lorenz,

meine Ausführungen beziehen sich auf die Gewährleistung in einem Verbrauchsgüterkauf. Hier müssen die Benzinkosten von dem Verkäufer erstattet werden, wenn diese bezüglich der Nacherfüllung anfallen. 280 I BGB kommt in diesem Kontext nicht zur Anwendung.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von stud. jur. Hr. J. Roenner am 24.04.2005 23:21:45

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#7
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo Bobo!

§ 439 II BGB gilt doch aber - soweit ich weiß - nur für Transportkosten, etc., die für die Nacherfüllung selbst erforderlich sind. Also z.B. es müssen Teile bestellt werden, dann muß der Verkäufer diese Kosten tragen.

§ 439 II BGB regelt doch aber nicht, daß der Verkäufer auch die Kosten für den Transport der mangelhaften Sache hin zum Verkäufer tragen muß. Dies richtet sich, wie oben schon geschrieben, nach Leistungs- und Erfüllungsort?


Gruß
Harry!

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#8
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 613x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1427x hilfreich)

Hallo Harry, sehr geehrter Herr Lorenz,

§ 280 I BGB ist hier nicht anwendbar . Benzinkosten sind keine Schäden , die an anderen Rechtsgütern auftreten und sind somit nicht als Mangelfolgeschäden zu qualifizieren. Dieses ist in § 439 II BGB eindeutig geregelt. Sie können hier also nicht mit § 280 I BGB argumentieren. Rn. 11 im Palandt beschreibt den Mangelfolgeschaden im Bereich des Schadensersatzrechtes, welches in dieser Konstellation jedoch keine Anwendung findet.

Jegliche Aufwendungen sind vom Verkäufer zu tragen, die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallen und diese betreffen. Die Aufzählung in § 439 II BGB ist lediglich beispielhaft . Darunter fallen z.B. auch RA-Kosten und die Kosten für ein Sachverständigen-Gutachten, ebenso wie eine KfZ-Abschlepp Vergütung.

Wenn man also Ihrer Argumentation folgen würde Herr Lorenz, dann wären auch dieses alles Mangelfolgeschäden am Vermögen des Käufers, was jedoch nicht zutreffend ist.

Selbst von dem Käufer verursachte erhöhte Kosten sind von dem Verkäufer zu tragen. Der Verkäufer selbst ist hier durch die Einredemöglichkeit des § 439 III BGB geschützt.

§ 280 I BGB ist somit bezüglich der Benzinkosten nicht anwendbar, sondern § 439 II BGB .



Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von stud. jur. Hr. J. Roenner am 25.04.2005 18:03:34

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#10
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo Bobo!

Mal ein Beispiel:

Ich aus dem Norden kaufe bei meinem Aufenthalt in München eine sperrige neue Couch bei einem Händler. Zu Hause stelle ich fest, daß die Couch schon bei Gefahrübergang einen Mangel aufweist.

Wer zahlt jetzt die Versandkosten bzw. Benzinkosten, die durch den Transport hin zum Händler in München entstehen?

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#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1427x hilfreich)

Hallo Harry,

in solch gelagerten Fällen muss der Verkäufer für die Aufwendungen aufkommen, die entstehen, wenn die Couch nach München transportiert wird. Darunter würden auch die Transportkosten für eine Spedition fallen, solange die Kosten angemessen sind. Desweiteren ist der Verkäufer ja durch § 439 III BGB geschützt, wenn die Kosten unverhältnismäßig sein sollten. Extremes Beispiel für die Anwendung des § 439 III BGB : wenn du mit der Couch ins Ausland ziehst in die USA.


Beste Grüße,

- Roenner -


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#12
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 613x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
powerlot
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin kein RA und bin nur noch erstaunt, wieviel Ansichten es gibt zu einem Thema.

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