Gewährleistung: Kunde wünscht Rücktritt

1. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Subidu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Gewährleistung: Kunde wünscht Rücktritt

Hallo,

mich würde eine Meinung zu folgender Situation interessieren:

Kunde kauft einen Artikel online auf Raten.
2 Monate später, geht etwas an dem Artikel kaputt, der Kunde stört sich nicht groß daran und behält den Artikel (keine Meldung an Verkäufer). Einen weiteren Monat später geht ein weiteres Teil des Artikels kaputt. Kunde meldet Vorfall und bekommt das Ersatzteil. Das andere kaputte Teil wurde nicht getauscht (da weiterhin nicht gemeldet). 4 Monate nach dem Kauf geht das dritte Teil kaputt.
Käufer will vom Ratenkaufvertrag zurücktreten.
Verkäufer will nur Ersatzteile schicken oder geringen Preisnachlass gewähren.

Hat der Käufer das Recht zurückzutreten?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Käufer will vom Ratenkaufvertrag zurücktreten. <hr size=1 noshade>


Mit welcher Begründung? Eine Nachbesserung ist doch nicht (mindestens) zweimal erfolglos geblieben (noch nicht mal einmal, wenn etwas völlig anderes kaputt ist als beim ersten mal).

Eine Regelung der Form "Rücktrittsrecht bei 3 verschiedenen Mängeln" gibt es nicht, insbesondere wenn dem VK noch gar keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung an zwei davon gegeben wurde.

quote:<hr size=1 noshade>Verkäufer will nur Ersatzteile schicken oder geringen Preisnachlass gewähren. <hr size=1 noshade>


Nein, der K hat die Wahl zwischen Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, §439 I BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Hat der Käufer das Recht zurückzutreten? <hr size=1 noshade>


Nur dann, wenn der VK dem Kunden die o.a. Nacherfüllung nach §439 I BGB beweisbar verweigert hat, §440 BGB .

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.350 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen