Gewährleistung MakroMarkt

3. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
martin8
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung MakroMarkt

Hallo,
bin neu hier und grüße alle !
Mein Problem : Habe kurz vor Weihnachten eine "Mikroanlage" bei MakroMarkt gekauft. Bei Inbetriebnahme stelle ich fest, dass ein Kanal nur sehr leisen Ton bringt. Wollte Anlage am 02.01.06 umtauschen. Fehler konnte im Geschäft eindeutig nachvollzogen werden. Austauschgerät war aber nicht mehr auf Lager und es ist nicht 100%ig sicher, dass es nochmal lieferbar ist. Man bot mir einen Gutschein an ! Ich könne mir dann, wenn die Anlage wieder vorrätig ist, diese abholen oder irgend etwas anderes kaufen. Auf meine Bitte nach der Rückgabe des Geldes wurde mir gesagt, dass das nicht üblich wäre und man immer Gutscheine ausstellen würde. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das nicht rechtens ist !!! Eine Reparatur wurde mir nicht angeboten. Ich wäre sehr an anderen Meinungen interessiert.
Gruß Martin

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

hallo martin8,
den gutschein müssen sie nicht akzeptiern, wenn der händler ihnen keine ersatz liefern kann bzw. das grät nicht rparieren will muss er ihnen den kaufpreis bar ersätzen.
gruss,
kristijan

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#2
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

genau so wie KristijanM gesagt hat. Im übrigen unterhält MakroMarkt in Berlin eine Rechtsabteilung, bitten Sie den Verkäufer einfach doch dort nachzufragen .... ;)

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#3
 Von 
martin8
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten ! Aber wenn diese (versuchten) Verfahrensweisen nicht in Ordnung sind, wäre es nicht sinnvoll, eine Verbraucherschutzorganisation darüber zu informieren ? Es könnte ja durchaus sein, dass andere Verbraucher auf diese "Angebote" hereinfallen.

-- Editiert von martin8 am 03.01.2006 16:39:27

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#4
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Eine Rep. können sie verlangen,nat. inkl. einer zumutbaren Frist, ist ja auch viel besser als ein Gutschein.

Kaufpreis erstatten muss der der VK nicht.

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#5
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Zunächst ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Lehnt er jedoch eine Reparatur von vornherein ab, so darf er sich nicht auf die Hergabe von Gutscheinen beschränken. Dann ist der Kaufpreis in bar zu erstatten.

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag Martin,

ich schließe mich den Beiträgen an, dass der Verkäufer Ihnen zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, sofern es sich beim dem "leisen Ton" um einen Sachmangel handelt. Einen Gutschein müssen Sie dann nicht akzeptieren.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#7
 Von 
Vmax777
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 2x hilfreich)

Bei uns an der Uni hat ein Prof mal einen ähnlichen Fall geschildert, den er selbst erlebt hat. Er hat angeblich auf das Angebot des Gutscheines gesagt: "Ach, ich wusste gar nicht, dass man bei Ihnen auch mit Gutscheinen bezahlen kann". Der Verkäufer "natürlich kann man bei uns nicht mit Gutscheinen, sondern nur mit Geld bezahlen". "Na also, dann geben Sie mir bitte Geld zurück, denn ich habe auch mit Geld bezahlt".
Übrigens sagt der gleiche Prof, dass es seiner Erfahrung nach gerade in den großen Elektro-Märkten gang und gäbe sei, dass die AGB nicht mit dem Gesetz vereinbar sind! Sie hoffen halt, dass möglichst viele Kunden darauf reinfallen.
Ich habe neulich auch in einem solchen Markt gelesen, dass sie bei defekten Geräten "Reperatur oder Austausch des Gerätes nach Wahl des (Verkäufer)". Das verstößt m.E. nach gegen §439 I BGB - oder ist das abdingbar? Bei Verbrauchsgüterkauf doch wohl nicht gem. §475.
Meinungen würden mich interessieren oder auch wenn Ihr schon ähnliche Erfahrungen mit diesen tollen Märkten gemacht habt.
viele Grüße
Vmax

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#8
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

also ich sehe das mal wieder ganz anders.

Das Gerät funktionierte nicht einwandfrei, darauf brachte es der Kunde zurück und es war kein Austauschgerät vorrätig.

Es ist aber keine Rede davon, ob der MakroMarkt eine Reparatur durchführen wollt oder nicht. Denn wenn er es will, muss der Kunde dem Verkäufer erst einmal die Möglichkeit zur Nachbesserung geben, oder habe ich da etwas ganz falsch verstanden?

Erst wenn das nicht möglich ist, hat der Kunde Anspruch auf das Geld, welches er bezahlt hat, einen Gutschein muss er in diesem Fall nicht akzeptieren.

Her Roenner, bitte Ihr Statement.

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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo murgab,

Sie haben Recht damit, was Sie geschrieben haben

quote:
Es ist aber keine Rede davon, ob der MakroMarkt eine Reparatur durchführen wollt oder nicht. Denn wenn er es will, muss der Kunde dem Verkäufer erst einmal die Möglichkeit zur Nachbesserung geben, oder habe ich da etwas ganz falsch verstanden?

Erst wenn das nicht möglich ist, hat der Kunde Anspruch auf das Geld, welches er bezahlt hat
. Wir sind wohl davon ausgegangen, dass das jeweilige Unternehmen die Kaufsache nicht reparieren möchte und sich auch nicht bindend (!) auf eine Nachlieferung einlassen wollte, da die Nachlieferungen nicht auf jeden Fall durchführbar sei. Als freiwillige Alternative wurde dem Käufer dann ein Gutschein angeboten. Aber wie gesagt, Sie haben Recht. Zuerst muss dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden. Darunter fällt die Nachbesserung (zB Reparatur) und die Nachlieferung (Neulieferung). Diese Rechte nennt man 'Primäre Gewährleistungsrechte'. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder seitens des Verkäufers verweigert worden ist, hat der Käufer die 'Sekundären Gewährleistungsrechte'. Darunter fällt der Rücktritt, der Schadensersatz, die Minderung usw.


Viele Grüße,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 25.01.2006 11:42:17

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#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo murgab,

passend zu diesem Thema möchte ich Ihnen, zugegebenerweise, eine nicht ganz so einfache Frage stellen:

Warum ist das Käuferrecht der Nacherfüllung (primäres Gewährleistungsrecht) gegenüber den anderen Käuferrechten wie Minderung, Rücktritt und Schadensersatz (sekundäre Gewährleistungsrechte) vorrangig?

Wie gesagt, diesmal ists schwieriger.


Viele Grüße,

- Roenner -

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#11
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,

schön Sie zu sehen oder hören?? Na ja, sagen wir einfach beides.

Na ich werde mir Mühe geben, Ihre Frage zufriedenstellend zu beantworten.

Bis dahin einen schönen Tag!

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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#12
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Würde mich auch interessieren.

Ich schätze mal, dass es nicht damit zusammenhängen wird, dass es im 437 an erster Stelle steht.

Bin schon sehr gespannt!

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#13
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Na dann versuche ich es einfach mal in meinem "laienhaften Leichtsinn":

So, H. Roenner, habe mich beeilt:

Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist gegenüber den übrigen Gewährleistungs-ansprüchen vorrangig ( primärer Anspruch des Kunden)

(§ 932 ABGB)
Der Gewährleistungsberechtigte hat im Regelfall zunächst nur Anspruch auf Verbesserung oder Austausch (primär). Nur wenn dies unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist, kann Preisminderung (sekundär) oder bei nicht geringfügigen Mängeln Wandlung (sekundär) gewählt werden.

Bin ich nah dran und habe ich überhaupt Ihre Frage beantwortet?? ;)


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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo murgab,

diesmal ist es leider nicht richtig. Bei dem ABGB handelt es sich um das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs. Dieser Vorschlag gefällt mir ;) *hihi* Das ABGB hat mit Deutschland, trotz teilweise sehr ähnlicher Züge, in diesem Kontext jedoch nichts zutun. Aber ein netter Versuch :)

Aber versuchen Sie es weiter. Ich denke, das bekommen Sie raus, auch wenn es wirklich nicht einfach ist.


Viele Grüße,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 25.01.2006 14:32:45

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#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Mahnman,

quote:
Ich schätze mal, dass es nicht damit zusammenhängen wird, dass es im 437 an erster Stelle steht.
Eine nette Idee, aber nein, damit hängt das nicht zusammen. Das wäre auch zu einfach ;)


Viele Grüße,

- Roenner -

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#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Kleiner Tipp:

Es hängt mit der Gesetzessystematik zusammen. Vergleichen Sie die primären und sekundären Gewährleistungsrechte miteinander. Daraus ergibt sich die Antwort.


Viele Grüße,

- Roenner -

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#17
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Spielst Du auf 323 (1) an?

quote:

Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.



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#18
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Richtig, damit hat es zutun Mahnman. Du bist auf dem richtigen Weg.


Viele Grüße,

- Roenner -

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#19
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich hab noch etwas gefunden!

§311a:

quote:

2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.



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#20
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,

ich versuche es einfach noch einmal:

Primäre Gewährleistung
§ 437 Nr. 1 BGB
ð Nacherfüllung § 439 BGB
Vorrangig ist der Käufer berechtigt, unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bei behebbaren Mängeln Nacherfüllung zu verlangen ( § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 ). Der Vorrang der Nacherfüllung resultiert daraus, dass die Geltendmachung der übrigen Käuferrechte (§
437 Nr. 2, 3 BGB) grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer vom Käufer gesetzten Frist voraussetzt. Mit dem Nacherfüllungsanspruch des Käufers korrespondiert somit ein Recht des Verkäufers zur »zweiten Andienung«. Die Nacherfüllung besteht gemäß § 439 1 BGB nach Wahl des Käufers in der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung; z. B. Reparatur) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung; z.B. Umtausch). Die dadurch verursachten Kosten fallen dem Verkäufer zur Last (§ 439 11 BGB ). Unbeschadet des Ausschlusses der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 BGB ) kann allerdings der Verkäufer bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verweigern (§ 439 III BGB ).

Sekundäre Gewährleistung
Erst in zweiter Linie kann der Käufer die weiteren Rechte aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB geltend machen, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder fehlschlägt ( vgl. § 440 S2 BGB ) , zu Recht oder Unrecht verweigert wird oder dem Käufer nicht zumutbar ist (vgl. § 440 S 1 ) :


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#21
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo murgab,

ich bin wirklich begeistert davon wie Sie als Nicht-Juristin solche Fragen recherchieren. Ihre Antwort ist korrekt: Die Nachbesserung setzt keine Fristsetzung voraus. Die sekundären Gewährleistungsrechte hingegen schon. Desweiteren beziehen sich die Fristsetzungen der sekundären Gewährleistungsrechte auf die Nachbesserung.

Meine Gratulation murgab. Sie haben selbst diese schwierige Frage bestens gemeistert. Sehr gut!

Viele Grüße und ein schönes Wochenende,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Na da habe ich gearde noch einmal die Kurve gekriegt um meinen Ruf zu retten (ABGB ;) )

Auch Ihnen ein schönes Wochenende und bis Montag.

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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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