Gewährleistung Rücknahme Gutschein

18. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(300 Beiträge, 2x hilfreich)
Gewährleistung Rücknahme Gutschein

Hallo,

ich habe eine Ware mit Gutschein bezahlt. Diese ist nun nach ein paar Wochen kaputt und der Händler hat kein Ersatzgerät mehr. Das Angebot vom Händler war das Gerät zurückzunehmen und der Kaufpreis zu erstatten. Muss ich akzeptieren, dass die Rückerstattung ebenfalls wieder ein Gutschein ist?




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12304.01.2026 18:14:29
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 35x hilfreich)

Wenn der Händler dieselbe Ware nicht innerhalb der Gewährleistung liefern kann oder die Nachbesserung (Reparatur) des defekten Gerätes nicht möglich ist, so ist der Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware zurückzuerstatten.

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#2
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(300 Beiträge, 2x hilfreich)

Soweit ist es klar.
Die Frage ist, ob man beim Zahlungsmittel für die Erstattung ein Wahlrecht hat?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39869 Beiträge, 6513x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Die Frage ist, ob man beim Zahlungsmittel für die Erstattung ein Wahlrecht hat?
Was sagen denn die AGB dieses Verkäufers?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(300 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was sagen denn die AGB dieses Verkäufers?


Da war/ist nichts zu finden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19081 Beiträge, 10291x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Muss ich akzeptieren, dass die Rückerstattung ebenfalls wieder ein Gutschein ist?

Ja - §346 BGB.
"Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren" = beide Seiten geben das zurück, was sie bekommen haben. Der Verkäufer hat einen Gutschein bekommen, also gibt er einen Gutschein zurück.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129138 Beiträge, 41196x hilfreich)

Ich schließe mich drkabo an ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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